Beiträge von Tamar
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Ist diese Verfahrensweise so üblich?Natürlich. Im Gegenteil, das muss sogar so gemacht werden, wenn sich in den anderen Monaten nichts ändert.
Bist du dir ganz sicher, hab echt voll Angst dass der Sachbearbeiter die anderen Monate bis zum Jahresende vergessen hat?
Kann ich mir trotzdem sicher sein dass der Änderungsbescheid nur für den Monat August gilt?
100%ig sicher.
Ich bin nämlich der Meinung das damals bei meinen Eltern in Änderungsbescheiden immer alle Monate bis zum Ende des Bewilligungszeitraum aufgeführt waren?
Das gibt es natürlich auch. Wenn sich z. B. die monatlichen Heizkosten ändern, dann sind ja auch mehrere Monate betroffen.
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Heißt das danach gilt der vorherige Bescheid wieder?
Ja. Deshalb das Wörtchen "insoweit".
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Nein im Juli war nur ein Eingang von ca 600 Euro.
Und das ist das Bürgergeld für August. Also fehlt das Geld im August.
Dass man da ein Darlehen beantragen kann, hatte ich bereits geschrieben. Was hast du seit dem Hinweis auf die Darlehensmöglichkeit unternommen?
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Da ich selbst gekündigt habe, wollte ich die Zeit bis ich ALG1 erhalte mit Bürgergeld überbrücken.
Aber nicht für 4 Monate (September bis Dezember). Außerdem muss über die vorrangige Leistung entschieden sein, sonst gibt es kein Bürgergeld. Falls der letzte Lohn im Folgemonat kommt, fällt schonmal ein Monat Bürgergeld weg. Bei Eigenkündigung ohne wichtigen Grund kannst du dich auch auf Kostenersatz nach § 34 SGB II einstellen.
Meine Kündigungsfrist ist 1 Monat zum Monatsende, die Kündigungsfrist der Wohnung ist jedoch 3 Monate. Damit wäre noch 1 Monat Miete zu überbrücken (in der ich auch kein ALG1 erhalte)
Es werden definitiv keine 3 Monate Doppelmiete berücksichtigt. Schon gar nicht bei Eigenverschulden.
Das Praktikum würde ich noch am Ort der Zweitwohnung machen. Das wäre also während des Bürgergeld Bezugs.
Dann wäre Doppelmiete eh kein Thema, da du dort wohnen bleibst und das JC an diesem Ort zuständig ist. Und wie gesagt: fließt der letzte Lohn noch im September, gibt es kein Bürgergeld für September.
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Dann stell den Antrag auf Umzugskosten beim Sozialamt, sobald klar ist, wohin du umziehst.
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Umzug würde ich erstmal mit dem Vermieter reden. Er will dich doch ohne Probleme raus haben. Für eine Kaution muss die Miete angemessen sein.
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Was geschieht wenn ich ohne "Erlaubnis" unterschreibe. Nur die Miete nach Mietobergrenze oder ?
Ja, dann müsstest du die Differenz selbst zahlen.
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Du hast doch jemanden nach einer Woche telefonisch erreicht. Was spricht dagegen, nochmal nachzufragen? Solche Regelungen wie "20% mehr" usw. sind örtliche Regelungen. Sowas kann es in Gebieten mit Wohnraumknappheit geben, woanders aber nicht. Kosten der Unterkunft sind -auch im SGB XII (du bist hier eigentlich im falschen Unterforum)- Sache der jeweiligen Stadt/Gemeinde/Landkreis und daher bundesweit nicht einheitlich.
Liegen denn Nachweise vor, dass du gesundheitlich auf eine Erdgeschosswohnung angewiesen bist? Besteht tatsächlich Eigenbedarf? Das zu prüfen, kann durchaus auch mal länger als 3 Wochen dauern und bis zum 31.10. sind auch noch über 2 Monate Zeit. Wahrscheinlich sieht das Sozialamt tatsächlich die Dringlichkeit nicht, insbesondere, wenn eben das jetzige Angebot zu teuer ist. Hast du denn nach der mündlichen Mitteilung, dass es zu teuer ist, wenigstens weitergesucht? Du solltest dich nicht auf "die Wohnung muss es sein und keine andere" versteifen.
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Was ist denn mit normalem Arbeitslosengeld? Ein Erwachsener hat im Normalfall auch seinen Lebensmittelpunkt dort, wo er sich überwiegend aufhält. Wenn du den Arbeitsvertrag gekündigt hast, dann war das doch geplant, wieso dann nicht auch rechtzeitig den Mietvertrag? Doppelmieten werden nur berücksichtigt, wenn sie unvermeidbar waren. Und ich sehe nicht, wieso du die Wohnung in Norddeutschland nicht gleich und sofort mit der Arbeitsvertragskündigung auch kündigen konntest.
Wenn du bei den Eltern wohnst und die dazu nicht kostenfrei bereit sind, ist es der Normalfall, dass die Kosten kopfteilig berücksichtigt werden. Also, wenn ihr 3 Personen seid, dann 1/3 der Miete oder 1/3 der Kosten, die bei Eigentum anfallen.
Und melde ich mich an meinem erst oder Zweitwohnsitz arbeitslos? (Evtl möchte ic auch ein zwei wöchiges, unentgeltliches Praktikum an meinem Zweitwohnsitz absolvieren)
Das kommt jetzt darauf an, ob wir nun von Bürgergeld oder Arbeitslosengeld sprechen.
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Habe ich eine Chance, das diese Kosten vom Staat übernommen werden? Bzw. an mich zurückerstattet werden, bei Vorleistung?
Für Igel-Leistungen gibt es nichts. Der Bezug von Sozialleistungen soll lt. Gesetzgeber und Rechtsprechnung nicht dazu führen, Sozialleistungsempfängern eine über die Leistungen, die die GKV erbringt, hinausgehende Krankenleistungsversorgung zu ermöglichen.
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Obwohl die Kinder sich selbstversorgen?
Was meinst du damit?
Ich bezweifle, dass es einfach wird, in der Konstellation Bürgergeld für sie zu erhalten. Aus welchem Grund war der Umzug denn notwendig? Was ist eigentlich mit eurer Aufsichtspflicht und elterlichen Verantwortung? Weiß das Jugendamt Bescheid?
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Es dem Jobcenter melden? Und wie geht es dann weiter. Werden Zahlungen gestrichen oder minimiert ?
Natürlich müsst ihr es melden. Und natürlich werden die Zahlungen für die Kinder bis auf die Tage, die sie bei euch sind (sogenannte "temporäre Bedarfsgemeinschaft" gestrichen, denn sie wohnen ja nicht mehr bei euch im Haushalt.
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Was ist denn "alles versucht"? Offenbar doch nicht. Hast du es überhaupt wenigstens schriftlich gemacht? Dein Recht kannst du ganz einfach durchsetzen, indem du androhst, von deinem Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB Gebrauch zu machen. Das JC wird dein einfaches "habe alles versucht" nicht akzeptieren.
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Dann ist es so, wie es in der ersten Antwort steht: Du hast ein Anrecht darauf, die Rechnungen und Nachweise des Vermieters einzusehen und auch zu vervielfältigen.
Anscheinend ist etwas an deiner Nebenkostenabrechnung ungewöhnlich und da es durchaus derart fehlerhafte Nebenkostenabrechnungen gibt, die sogar unwirksam werden, so dass sie nicht gezahlt werden müssen, schaut eben das Jobcenter da ganz genau hin.
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ch hatte ihr schon die Nebenkostenkostenabrechnung vorgelegt,aber Sie möchte die Stromrechnung meines Vermieters.
Ist bei dir ungewöhnlicherweise Verbrauchsstrom in der Miete enthalten? Oder heizt du mit Strom? Oder wieso läuft dein Strom über den Vermieter?
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Wenn du Mal genauer gelesen hättest, wäre ggf. Nicht entgangen, dass Anhaltspunkte dem Amt sehr wohl vorliegen
Ich habe mehrfach gelesen. Du kannst gern zitieren, woraus ich erkennen soll, welche Anhaltspunkte dem Jobcenter vorliegen.
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Im Juli fehlen 1200 Euro. Da ja das alg1 erst Ende August kommt.
Du meinst, dass im August die 1200 Euro fehlen, die erst Ende August kommen.
Wenn kein Vermögen da ist, könnt ihr ein Antrag auf ein Darlehen stellen. Rechtsgrundlage ist § 24 Abs. 4 SGB II.
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Stimmt, sie hat die Altersgrenze erreicht, wenn sie Geburtsjahrgang 58 ist. Ich hatte irgendwie an eine vorzeitige Rente gedacht. Aber noch sind wir ja gar nicht bei den Geburtsjahrgängen mit Rente mit 67.
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Ich verstehe die ganze Fragerei nicht. Dem LE kann doch zumindest im laufenden Bezug egal sein, ob das Jobcenter die BK-Nachzahlung von 400 Euro nun als Bedarf für den Mai 24 oder Juni 24 einstellt. Hauptsache, es übernimmt die Nachzahlung.
Ansonsten sollte man bei offiziellen Stellen nachlesen, z. B. bei "frag den Staat". Da steht die beste Beschreibung, hier die Definition durch ein kJC:
ZitatAlles anzeigen3.5 Bestimmung des Fälligkeitszeitpunktes einer Nachforderung
Fällig wird eine Nachforderung zu dem in der (ordnungsgemäßen) Jahresabrechnung
bestimmten Zeitpunkt, wenn ein solcher benannt ist.
Die Abrechnungen der Energieversorger und großen Wohnungsanbieter enthalten in
der Regel einen Fälligkeitstermin. Die Nachforderung ist dementsprechend dem Monat
als Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II zuzuordnen, in dem der Tag der Fälligkeit
liegt.
Insbesondere in den Betriebskostenabrechnungen privater Vermieter wird vielfach
kein Fälligkeitstermin benannt. Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Nachforderung
durch den Mieter wird dann sofort mit der Erteilung der ordnungsgemäßen
Abrechnung fällig (vgl. § 271 Abs. 1 BGB)10. Maßgeblich ist der Tag des Zugangs der
Jahresrechnung. Die Nachforderung ist dem Monat als Bedarf im Sinne von § 22
Abs. 1 SGB II zuzuordnen, in dem die Jahresabrechnung zugeht.
Weil das Datum des Zugangs in diesen Fällen maßgeblich für die Leistungsberechnung
nach dem SGB II ist, ist der Antragsteller ggf. hierzu zu befragen. Der Zugangszeitpunkt
ist in der Leistungsakte zu vermerken.https://media.frag-den-staat.de/files/foi/7711…brechnungen.pdf
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563 Euro Regelsatz + anteilige Nebenkosten des Hauses + anteilige Zinsen wäre das Bürgergeld. Das kann auch weniger sein als 700 Euro.
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Die Hausnebenkosten würden berücksichtigt.
Wenn du mit Kreditnehmer bist, dann die anteiligen Zinsen. Keine Tilgung.
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In dem Fall hat sie Pech gehabt. Wenn sie die Immobilie allein bezahlt und dir jetzt durch den Grundbucheintrag trotzdem die Hälfte schenkt, dann muss sie das einkalkulieren.
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Was denn nun? Bleibst du jetzt dort wohnen
übernimmt sie eine Etage und ich eine.
oder ziehst du dann aus:
Nur ich müsste mir eine neue Wohnung suchen.
Ich kann nur anhand der angegebenen Daten antworten. Und davon, dass du doch dort wohnen bleibst, war bisher keine Rede!