Leg alles über 15.000 Euro als Altersvorsorge an, z. B. in eine Riesterrente, die endet, wenn du 65 bist oder so. Dann ist das zusätzlich zu den erlaubten 15.000 Euro geschützt. Verschenkst du jetzt 10.000 Euro, wird das JC später verlangen, dass du eine sogenannte "Schenkungsrückforderung" betreibst. Es ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, sich zu Lasten der Allgemeinheit zu entreichern.
Beiträge von Tamar
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ine lapidare Aussage: Es ist unzulässig reicht
Und ob das reicht. Das Widerspruchsverfahren ist mit dem Verfügungssatz "Der Widerspruch wird abgelehnt" abgeschlossen. Ob da dann nur ein Satz Begründung dastehen oder 500 Sätze, ist völlig unerheblich. Auch deine Wünsche nach Ausführlichkeit sind unerheblich, wobei zu deinem Widerspruch nunmal "Ist unzulässig, da das Schreiben vom xxxxx keinen Verwaltungsakt darstellt." völlig ausreichend ist.
Ich komme mir gerade vor, als müsste ich alles gegen JC-Mitarbeiter rechtfertigen.
Du muss dich überhaupt nicht rechtfertigen. Dir wurde nur mitgeteilt, wie die Rechtslage aussieht und verhältst dich schlicht und einfach beratungsresistent. Wenn du eh alles besser weißt, dann frag doch einfach nicht.
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Das ist gut so, aber der Verweis, dass man den Widerspruch deswegen zurück ziehen sollte, hat meines Erachtens nach möglicherweise Missbrauchspotential. Zur Erinnerung, mehr als 30% aller Bescheide sind fehlerhaft und wenn ein Bescheid fehlerhaft ist, könnte es grundsätzlich auch die Entscheidung sein, ob der Widerspruch zulässig ist.
Wo soll da Missbrauchspotential sein? Es zwingt dich niemand, den Widerspruch zurück zu nehmen. Du bekommst dann halt einen Widerspruchsbescheid und gut. Im Übrigen schreibst du selbst "30% aller Bescheide". Du gehst aber nunmal überhaupt nicht gegen einen Bescheid vor! Was gibt es da nicht zu verstehen? Du bindest Zeit der Behördenmitarbeiter, die sich um dein unberechtigtes Anliegen zu Ungunsten berechtigter Anliegen kümmern müssen.
Richtig, der führt zu einem Überprüfungsbescheid, geht aber gegen die NK-Sache. Deswegen sollte er zulässig sein. Und wenn nicht --> Widerspruch.
Ein Zugunstenverfahren ist weiß Gott nicht so schlicht und einfach, wie du das hier darstellst.
Wie ich bereits sagte, streng juristisch ist es sicher keine Nötigung, aber der bloße Anschein kann ausreichen und auch der Versuch der Nötigung ist schon strafbar. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist aber auch möglich. Und sollte es tatsächlich zu Leistungskürzungen kommen, bin ich definitiv beim Anwalt. Auch wegen einer Strafanzeige. Denn die Rücknahme eines Widerspruchs ist eine nicht geschuldete Leistung.
Das steht dir das alles frei. Nur handelt es sich bei dem Schreiben um eine schlichte Mitteilung der Rechtsauffassung der Behörde. Das ist weder eine Nötigung noch sonstwas. Dir wird einfach mitgeteilt, dass du gegen eine Anhörung in Widerspruch gegangen bist und dass das unzulässig ist. Dann wird dir mitgeteilt, dass es gut wäre, wenn du einfach den Anhörungsbogen ausgefüllt zurück sendest. Und es wird dir mitgeteilt, dass du, wenn es zwischenzeitlich leistungsrelevante Veränderungen gibt, diese auch mitteilen musst und auf die Rechtsfolgen fehlender Mitwirkung verwiesen. Das ist keine Nötigung, das ist nicht übergriffig, das ist die ganz normale tägliche Behördenarbeit. Ob dir das jetzt gefällt oder nicht. Behördenschreiben klingen nunmal nicht nach "Diesonnescheintunddasgrasistgrün".
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Ein Widerspruch dient nicht dazu, eine Rechtsberatung zu erhalten, denn die ist offenbar gewünscht. Für Rechtsberatung gibt es die entsprechenden Stellen. Du kannst nur Widersprüche gegen Verwaltungsakte (Bescheide) erheben. Also z. B. Bewilligung, Ablehnung oder Änderung von Leistungen. Nicht gegen "Aussagen", "Belehrungen", "Hinweise", "Mitwirkungsaufforderungen" etc. Da wird der Kollege der Widerspruchsstelle immer nur die Zulässigkeit prüfen und dich -wie hier- darüber informieren, dass so ein Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg hat.
Du kommst von der Anrechnung eines BK-Guthaben zu Meldeterminen, KOOP, Minderungen (Sanktionen) und Wegeunfähigkeitsbescheinigungen. Da besteht doch gar kein Zusammenhang.
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Stell den Antrag auf EM-Rente. Wird der abgelehnt, weil du die Vorversicherungszeiten nicht erfüllst, wird das JC einen Antrag bei der DRV auf gutachterliche Stellungnahme stellen. Dann wird die DRV deinen Gesundheitszustand prüfen, ob du erwerbsgemindert (auf Zeit, voll oder erwerbsfähig) bist. Wenn die dann durch ist, wird sich entscheiden, ob du zum Sozialamt musst oder nicht.
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Ja, erstmal wird die Miete voll berücksichtigt. Du wirst dich aber darauf einstellen müssen, dass man dich wegen Unterhalt in die Pflicht nimmt. Und, da das Kind bereits 4 Jahre alt ist, dass sie arbeiten gehen soll. Die Elternzeit ist doch auch schon ein Jahr (mindestens) vorbei. Warum arbeitet sie nicht wieder? Was hat sie denn vor der Geburt gemacht?
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Für was benötigst du denn eine Beratung, wenn du doch inzwischen weißt, dass ein Betriebskostenguthaben als Einkommen angerechnet wird? Und dein Widerspruch wahrscheinlich sogar unzulässig ist, weil er noch gar nicht gegen einen Bescheid gerichtet war, sondern wohl erst gegen eine Anhörung?
Du kannst ja gern das "Nötigungsschreiben" mal hochladen.
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Sowas kann man erst beantworten, wenn es tatsächlich eine Ablehnung gibt und dort die Gründe genannt werden. Grundsätzlich ist Reha aber nicht immer nur Umschulung. Das können auch andere Eingliederungsleistungen sein, wie Arbeitgeberzuschüsse, Hilfsmittel etc.
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Jepp. Das sind viel zu wenig Informationen, um das zu beantworten.
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Das ist nunmal so, weil auf Bürgergeld im Voraus und Arbeitslosengeld erst im Nachgang gezahlt werden. Aber interessant, dass Bürgergeld demnach doch schneller bewilligt wurde als dein ALG.
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Frag den Vermittler doch mal, wieso er meint, dass dein Sohn dafür eine Genehmigung braucht. Das ist im SGB III so, aber eben nicht im SGB II.
Wenn der Betrieb eine Förderung möchte, dann ist natürlich eine Genehmigung notwendig. Aber EQs nur für 2 Monate gibt es nicht. Warum stellt ihn die Firma nicht einfach bis zum Beginn der Ausbildung auf Minijobbasis ein? Damit wäre allen geholfen. Er verdient ein bisschen und der Betrieb lernt ihn besser kennen.
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Wenn ihr oder der künftige Ausbildungsbetrieb keine Förderung über das JC haben wollt, dann kann er das ganz einfach mit einem Praktikumsvertrag machen. Das JC muss da nichts genehmigen. Und anders als im SGB III gibt es auch keine Verfügbarkeitsregel, d. h., dass er trotzdem noch Leistungen vom Jobcenter erhält, wenn er das Praktikum macht. Zur Verfügung zu stehen ist nur eine Anspruchsvoraussetzung beim normalen Arbeitslosengeld. Wenn er ein paar Euro Praktikumsvergütung erhält, muss er das natürlich als Einkommen melden. Aber ansonsten könnt ihr das für euch entscheiden, wie ihr wollt. Nur, wenn z. B. Einladungen vom JC kommen oder weitere Maßnahmen, dann haben die u. U. Vorrang oder er könnte sanktioniert werden.
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Ja, die werden auch digital übermittelt. Ob man aber sofort auf die Anfrage, einen schon per Post bekannt gegebenen Bescheid nochmals zu übersenden, reagiert, ist ungewiss. Auf die kostenfreie Ausstellung einer Zweitschrift gibt es keinen Anspruch.
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Reden wir Klartext: solange ihr zusammen lebt, wird das JC sich wahrscheinlich quer stellen. Insbesondere auch aufgrund der auffälligen Nähe zwischen Ablehnung und Trennung. Ziehst du zu den Eltern, gehörst du zu deren Bedarfsgemeinschaft und je nachdem, was sie für Einkommen haben, besteht auch kein Anspruch auf Bürgergeld.
In welcher Schwere hältst du dich denn für erwerbsgemindert? Besteht Pflegebedürftigkeit? Bist du überhaupt in der Lage, in einer eigenen Wohnung selbständig zu leben?
Reichen überhaupt die Vorversicherungszeiten für eine EM-Rente?
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Ich hatte dich so verstanden, dass du den Widerspruch entschieden haben willst aber irgendwie mit dem Hinweis "wenn da nochmal was kommt vom Sozialgericht, dann prüfen wir den Widerspruch nochmal neu". Also erneute Prüfung, obwohl der neue Widerspruch schon entschieden wurde.
Liegen lassen in beiderseitigem Einverständnis geht immer. Ja, du schreibst den WS und beantragst darin die Ruhendstellung unter Verweis auf die anhängigen Verfahren beim SG.
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Wenn du eine Zusicherung haben möchtest, dass die neue Miete vom neuen Jobcenter in voller Höhe berücksichtigt wird, dann ist dafür das neue JC zuständig. Falls du eine Mietkaution brauchst, ist das auch Aufgabe des neuen JC. Das alte JC ist z. B. für die Umzugskosten zuständig. Um die zu bekommen, bedarf es aber auch einer Zustimmung, hier des jetzt noch zuständigen JC und natürlich erstmal eines wichtigen Grundes für den Umzug. Und der Bestätigung, dass die neue Wohnung angemessen ist.
Also:
Zuerst die Zusicherung vom neuen JC holen, dass die Miete angemessen ist. Und ggf. Antrag auf Mietkautionsdarlehen stellen.
Wenn die Zusicherung für die neuen Wohnungskosten da ist, dann Antrag auf Umzugskosten beim alten JC stellen.
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Schlechtlich, wenn man die ganzen Bescheide (Bürgergeld alt-neu, Rente alt-neu) nicht kennt. Der einzige Rat ist daher: du kannst in Widerspruch gehen.
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und wurden anhand von Kontoauszügen nachgewiesen.
Es gibt doch jährlich einen Zins und Tilgungsplan. Normalerweise ändern sich die Zahlen auch jeden Monat. Der Kontoauszug ist hier kein geeigneter Nachweis.
Das ist aber merkwürdig? Dann könnte es ja sein das wir nur Bürgergeld beziehen könnten, wenn wir Pellets kaufen, einen Monat im Jahr?
Das ist nicht merkwürdig, sondern basiert auf einer Entscheidung des höchsten Sozialgerichts, mit dem genau das, was du gern hättest, abgeschafft wurde. Davor haben nämlich die (damals noch) ARGEn die Kosten einheitlich auf den Monat umgelegt. Darf nicht sein, es geht nach Fälligkeit. Und ja, das kann dazu führen, dass ihr nur in ein oder zwei Monaten Anspruch habt. Die Heizkosten für Eigentum werden übrigens auch nur in dem Umfang berücksichtigt, wie für eine der Personenzahl entsprechende Mietwohnung angemessen wäre. Also bei 2 Personen z. B. Angemessenheit für 60qm. Egal, ob ihr z. B. 120qm zu beheizen habt.
Ihr solltet als erstes klären, was mit den Heizkosten ist. Ob die Unterlagen überhaupt angekommen sind. Alternativ in Widerspruch gehen und die Unterlagen (auch den Zins- und Tilgungsplan) nochmal beifügen.
Bedenkt aber: je nachdem, was noch zu tilgen ist, entweder müsst ihr schnell eine Lösung finden (Arbeit), denn nur mit Bürgergeld wird das Haus auf Dauer wohl nicht zu halten sein.
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Nein nein, er zahlt ja Unterhalt, so ist das nicht!
Würde er Unterhalt zahlen, der höher ist als der UVG Satz, würde man dich nicht zum Jugendamt schicken. Wieviel zahlt er denn? Wie alt ist das Kind?
In einem Telefonat mit der UVK wurde mir gesagt, dass dies eine Grauzone wäre: Beim Jobcenter gelte man als Alleinerziehend, wenn man keine gemeinsame Wohnung mit dem Kindsvater bewohnen würde, bei der UVK wäre man erst Alleinerziehend, wenn man tatsächlich keine Partnerschaft führt.
Blödsinn. Ledig und nicht in einem Haushalt lebend, der Vater kümmert sich nicht. Das ist vollkommen ausreichend für UVG. Den Trick "er ist trotzdem Partner" wenden die Jugendämter gern an.
Wenn du jetzt beim Jugendamt angibst, dass ihr euch getrennt habt, wird man wohl UVG bewilligen und dann auch den Mehrbedarf. Also einfach abwarten.
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Sind die Zinsen für mehrere Kredite? Wenn ja, wären das alles Kredite für Haus/Wohnung? Wurde das explizit nachgewiesen?
Die Heizkosten werden wie die anderen Nebenkosten auch, nicht auf den Monat aufgeteilt, sondern nur in dem Monat, in dem die Kosten fällig sind, berücksichtigt. Wann habt ihr denn Pellets gekauft bzw. Wann war die Rechnung fällig?
Zusätzlich habt ihr noch ein nicht hilfebedürftiges Kind im Haushalt. Beteiligt es sich denn an den Kosten? Habt ihr es schonmal mit Lastenzuschuss versucht?
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Das Alter der Kinder fehlt. Aber mal ehrlich: du hast 2900 Euro zur Verfügung. Nach Abzug der Miete also noch 2100 Euro. Das reicht nicht für 3 Personen?
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Du hast dich doch selbst in diese Lage gebracht. Eine Partnerschaft ist dadurch geprägt, dass man sich eben um seine Kinder kümmert. Gemeinsam. Sicherlich der eine mehr, der andere weniger, das ist in fast jeder Partnerschaft so. Gegenüber dem Jugendamt gibst du an, in einer solchen Partnerschaft zu leben, so dass er weder Unterhalt für die Kinder zahlen muss noch Unterhaltsvorschuss fließt und beim Jobcenter behauptest du im Prinzip das Gegenteil. Jetzt plötzlich, ohne Veränderung der häuslichen Verhältnisse, etwas anderes zu behaupten, ist halt schwer nachweisbar. Da du ja jetzt UVG bewilligt bekommen müsstest, wenn du auch dort deine Angaben auf "wir sind jetzt getrennt" geändert hast. sollte es ja dann auch den Mehrbedarf bald geben. Damit ist doch dein Problem dann gelöst.
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Nach einem Jahr wird im Übrigen auch der Untermietvertrag nichts nutzen bzgl. der Beweislastumkehr. Spätestens dann wird das JC eine BG vermuten und ihr müsstet es widerlegen.
Mir stellt sich in solchen Fällen immer die Frage: Wenn ich mir allein eine 3 Zimmerwohnung leisten kann, wieso nehme ich dann jemanden auf, zu dem ich keine innere Bindung habe und auf den ich aufgrund des Zusammenlebens ständig Rücksicht nehmen muss? Warum schneide ich mir durch die Einschränkung meiner Privatsphäre ins eigene Fleisch? WGs, wenn das Geld nicht für die Wohnung allein reicht: das ist normal. Aber in solchen Fällen soll tatsächlich keine Partnerschaft dahinter stecken? Das wird auf Dauer schwierig.
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Ich verstehe nicht so recht. Hier hast du angegeben den neuen Job zum 15.11. anzufangen:
ThemaBürgergeld und neuer Job - Darlehen?
Hallo zusammen.
Ich werde ab dem 15.11.25 einen neuen Job beginnen. Nun wäre es ja so, dass ich mich jetzt beim Jobcenter abmelden muss und am 01.12.25 kein BG mehr bekommen würde.
Ich gehe nun richtig in der Annahme das ich ein Darlehen beantragen müsste um den ersten Monat zu überbrücken. Zumindest um meine Miete und weitere Kosten des Lebens zu zahlen.
Gibt es hier einige Tipps auf was ich achten sollte?knolle11. November 2025 um 11:43 Wieso gabs dann von der neuen Firma noch keinen Lohnbescheid? Wir haben Ende Januar. Ansonsten sieht so aus, als wären eben einige Unterlagen nicht angekommen. Auch beim WBA werden oft die Anträge lückenhaft und unvollständig ausgefüllt. Ob der Arbeitgeber irgendwas ans JC gesendet hat, kannst du doch gar nicht wissen. Ich wüsste auch nicht, dass da irgendwas schriftlich bestätigt wird, es sei denn, es wurde im Onlineportal hochgeladen, worauf aber der Arbeitgeber gar keinen Zugriff haben dürfte.
Ansonsten kann man eben nicht am 14.1.26 erwarten, dass so ein Antrag gleich und sofort rückwirkend bearbeitet wird. Der 16. war ein Freitag, wer weiß, ob ihn da überhaupt noch wer zu Gesicht bekommen hat. Seitdem sind eine Arbeitswoche + 1 Tag vergangen. Du hast gestern angerufen, also nach einer Woche. Das ist doch noch nicht lange. Da sitzt ja niemand am Schreibtisch und stellt die Kaffeetasse ab mit den Worten "endlich mal wieder ein Antrag".