Im Normalfall wird streng nach diesen Angemessenheitsgrenzen entschieden. Es sei denn, es muss behindertengerecht sein (z. B. Rollstuhlfahrer).
Beiträge von Tamar
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Gewerblich genutzte Flächen kannst du als Betriebsausgaben in die Anlage EKS eintragen. Wenn du aber Verlust einfährst, wird das nicht ausgeglichen.
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Wenn du jetzt Bürgergeld bekommst, ist das Guthaben anzurechnen. Wie du das mit deinem Ex regelst, ist eure interne Angelegenheit.
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Es dürfte noch ein Anspruch auf Aufstockung herauskommen. Ob dann allerdings Wohnung und bei Kind dann Kinderzuschlag höher wäre und ihr deshalb darauf verwiesen werdet, kann man jetzt noch nicht abschätzen.
Wenn ihr aus dem Bürgergeld fallt und du nicht krankenversichert sein solltest, kann das Jobcenter einen Zuschuss zu den Kosten der KV/PV zahlen. Oder ihr denkt über Heirat nach, dann wärst du familienversichert.
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Wird mir das alles angerechnet?
Ja, natürlich.
Gibt es eine Möglichkeit die Schenkung zugunsten jemand anderem abzulehnen?
Wenn du gern xxx Euro über Kostenersatz bei schuldhaften Verhaltens an das Jobcenter zurück erstatten willst, ohne dann überhaupt was von dem Geld gesehen zu haben, kannst du das machen. Oder eine Schenkungsrückforderung betreiben zu müssen...
Oder anders: ohne schlimme Konsequenzen - NEIN.
Da nicht alles Geld verbraucht wurde
Was ist denn damit eigentlich gemeint? Verbraucht wofür?
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Hör bitte auf mit solchen dummen Ratschlägen. Es gibt überhaupt keinen Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben werden kann, weil der WBA einfach nicht weiter bearbeitet wird lt. Schilderung des TE.
Und eine Frist von 14 Tagen für die Bearbeitung eines Widerspruchs zu setzen und dann einfach Klage zu erheben, ist einfach nur lächerlich. Für eine zulässig erhobene Klage muss ein Widerspruchsbescheid erlassen sein. Und den Erlass desselben kann man mit einer Untätigkeitsklage frühestens nach 3 Monaten erreichen.
Deine ansonsten recht belanglosen Antworten a la "Geh zum Anwalt." kann man ja noch ignorieren. Aber bitte nicht solche rechtlich vollkommen falschen Tipps!
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Woher soll diese Pflicht stammen? Dann müsstest du jede Abhebung vom Konto und jedes Flaschenpfand auch melden. Mit seinem Schonvermögen kann man machen, was man will.
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Ein Partner ist immer ein schlechter Zeuge. Versucht es mit Widerspruch und nochmaligem Einreichen der Unterlagen. Ob es Erfolg hat, kann man nicht abschätzen.
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Wirklich Ablehnung oder nur Versagung?
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Na davon liest man doch immer wieder - auch hier im Forum.
Wo denn bitte?
Da es ein kommunales Jobcenter ist, kannst du ggf. mal erforschen, ob es eine Beschwerdestelle gibt
Warum soll ich das erforschen? Und vor allem: wie? Ein kommunales Jobcenter ist, wie der Name schon sagt kommunal. Da gibt es keine bundeseinheitliche "Beschwerdestelle".
Ich hatte erst gestern in einem Beitrag den Rat gelesen, wenn die Beschwerde beim Vorgesetzten nichts bringt, könne man sich an die Beschwerdestelle wenden. Leider finde ich den Beitrag aktuell gerade nicht.
Das wundert mich jetzt nicht. Es gibt nichts, was offiziell "Beschwerdestelle" heißt.
Jedes Berliner Jobcenter hat eine Beschwerdestelle, ein so genanntes Kundenreaktionsmanagement.
Und warum nennst du es nicht so, wenn du weißt, dass es gar nicht Beschwerdestelle heißt?
Ich suchte eben die für das entsprechende Jobcenter zuständige Stelle, da ich fürchte, wenn es zu weit oben angesiedelt ist, landet man auch wieder unter "ferner liefen".
Es gibt sowas für kommunale Jobcenter nicht. Du kannst dich beim Landrat oder Oberbürgermeister beschweren.
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Wo liest man denn etwas von einer Beschwerdestelle?
Ansonsten halt hier:
https://web.arbeitsagentur.de/portal/kontakt…ngen-und-kritik
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Dass mein Ex-Partner die Kündigung unterschreibt und auszieht.
Das ist ein rein mietrechtliches Problem, keines mit Bürgergeld. Selbst, wenn er Millionen verdienen würde, könnte er da nunmal Probleme bereiten und die Kündigung torpedieren. Dann musst du zivilrechtlich die Mitwirkung durchsetzen.
Mit "Fass aufmachen" meine ich den Gang zum Anwalt. Wenn ein Hauptmieter raus will, der andere nicht, kann der andere zur Mitwirkung an der Kündigung verpflichtet werden.
Genauso. Das ist die Konsequenz, wenn er die Kündigung nicht unterschreiben möchte. Seine Bürgergeldproblematik soll dich dabei nicht tangieren.
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Jetzt möchte ich da ungern ein großes Fass aufmachen und einen Anwalt mit der Frage beschäftigen. M
Für was ein Fass aufmachen? Worum geht es dir eigentlich?
Mein nächster Schritt wäre statt dessen, eine Mail an das örtliche Jobcenter zu schicken, um von dort eine "offizielle" Aussage zu bekommen.
Was soll das bringen? Aus Datenschutzgründen wird man dir gar keine Auskunft geben.
Wenn du dort wohnen bleiben willst und dir die Wohnung auch allein leisten kannst, dann soll ihn der Vermieter aus dem Mietvertrag entlassen und gut. Dann muss er sich sowieso eine andere Wohnung suchen, du kannst ihn ja jederzeit an die frische Luft setzen.
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Das dürfte vom WiderspruchsSB und von der gelebten Hierarchie im jeweiligen JC abhängig sein.
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Das ist ein Massengeschäft ohne Zeit für Individualität.
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Weil es nur auf den Zeitpunkt der Gutschrift ankommt, nicht darauf, in welchem Zeitraum das Guthaben erwirtschaftet wurde. Wenn das Jobcenter jetzt z. B. 2024 dir voll die Hälfte der Nebenkosten zahlt, du ab Januar 25 aber kein Bürgergeld mehr bräuchtest und im August 25 die Abrechnung für 24 mit einem Guthaben kommt, kannst du das alles wiederum behalten, obwohl das Jobcenter das 12 Monate lang gezahlt hat.
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Das Schreiben hilft nichts. Das Zuflussprinzip ist gesetzlich normiert, davon kann das Jobcenter nicht abweichen. Vereinbare Ratenzahlung.
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Sofern innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht über den Antrag entschieden wurde, würde ich Klage beim Sozialgericht erheben.
Nach 6 Monaten dürfte so mancher schon verhungert sein.
Intern wird die Fachkraft von der Widerspruchsstelle dann schon ein „nettes Kommentar“ erhalten.
Wenn es nicht um Widerspruch/Klage/Antragsverfahren nach § 86b SGG geht, wird die Widerspruchsstelle da gar nichts machen, dazu fehlt es an der Weisungsbefugnis.
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Daneben kannst du auch der Behörde mitteilen, was deiner Meinung nach falsch ist. Sie wird dies dann von Amts wegen prüfen (müssen) und ggf. ändern.
Das ist ein Überprüfungsantrag. Eine Überprüfung von Amts wegen ist was anderes.
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Lade bitte den Abhilfebescheid mal hoch.
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Deine Meinung kannst du gern haben. Natürlich ist das Verhalten des Jobcenters nicht korrekt. Aber er ist nunmal derjenige, der sich tot gestellt hat.
Was vor Gericht im Falle eines Eilverfahren ms passieren kann, habe ich geschrieben. Muss er halt selbst entscheiden, ob er sich jetzt schnellstmöglich einen Termin beim Vermittler holt und dann sein Antrag bearbeitet wird oder ob er sich dem Motto "Vor Gericht und auf hoher See" aussetzen mag. Denn: auch, wenn es Eilverfahren heißt, bedeutet das nicht unbedingt, dass das innerhalb von ein paar Tagen geregelt ist. Das kann auch ein paar Wochen dauern.
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Meine Frage: Welche Rechtsmittel? Macht ein Eilantrag beim Sozialgericht Sinn?
Kommt darauf an. Es wird auch Richter geben, die sich bei einem solchen Eilantrag vor die Stirn tippen und sagen "kein Rechtsschutzbedürfnis, die Bearbeitung kannst du ganz schnell und einfach erlangen, indem du deinen Allerwertesten zum Termin im JC schwingst".
Abgesehen davon, dass die Nichtteilnahme an einem Termin weil der Beistand eine Augen-OP hatte, ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Einen Beistand dabei zu haben, ist nur ein Recht.
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Wieso grundlos? Entweder muss man was zurück zahlen oder nicht. Wenn man zu Recht zurück zahlen muss, dann liegt auch ein Grund vor.
Wenn du mit "grundlos" auf eine etwaiges Verschulden abstellst, also meinst, das Jobcenter dürfte nur dann aufrechnen, wenn du z. B. Einkommen monatelang verschwiegen hast, dann irrst du dich. In solchen Fällen darf das JC 30% aufrechnen. Wenn man es nicht verschuldet hat, sondern die Überzahlung nur durch einfache zeitliche Überschneidung erfolgt ist, dann sind es die 10%.
Wieso das Jobcenter jetzt von deiner Tochter etwas zurückfordert, also, ob es von ihr verschuldet wurde, oder eine einfache Überzahlung ist, für die sie nichts kann, schreibst du ja nicht.
Oder ob ich die Überzahlung nicht einfach per Ratenzahlung über den Inkassodienst des Arbeitsamtes vereinbaren kann.
Das bestimmst halt nicht du, sondern das JC im pflichtgemäßen Ermessen.
Grundsätzlich sieht es das höchste Sozialgericht Deutschlands so:
ZitatDie Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen gegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 30 % des Regelbedarfs über bis zu drei Jahre ist mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar.
Von daher solltest du davon ausgehen, dass eine Aufrechnung erfolgen wird, weil das für das Jobcenter die einfachste und effektivste Lösung ist.