Du musst keine Aktien kaufen. Für Selbständige gibt es eine Sonderregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II:
Zitatweitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
Dieser Beitragssatz sind derzeit 8000 Euro. Die Fachlichen Weisungen der BA zu § 12 SGB II weisen ein schönes Rechenbeispiel aus (Randziffer 12.18):
ZitatAktuell ergibt sich daraus ein Betrag in Höhe von gerundet 8.000 EUR, der von dem als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichneten Vermögen abzusetzen ist. Beispiel: Nach 30-jähriger Selbständigkeit ohne weitere Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Versorgungseinrichtung bleiben danach 240.000,00 EUR unberücksichtigt. Bei Existenzgründern ergibt sich für das angefangene Jahr der Selbständigkeit ein Betrag von 8.000,00 EUR.
Bei dir wären es also 200.000 Euro, die du als Vermögen haben darfst. Dabei reicht momentan die einfache Aussage "ist meine Altersvorsorge". Eine bestimmte Anlageform schreibt das Gesetz nicht mehr vor.