Beiträge von Tamar

    Du meinst, ob Schulden mir bestehendem Vermögen verrechnet wird? Nein, wird es nicht. Liest du hier:


    Zitat

    Die am 1.9.2013 bestehenden Schulden des Klägers mindern sein Vermögen zunächst nicht. Vermögen iS von § 12 SGB II ist nicht die Bilanz aus aktiven und passiven Vermögenswerten, sondern es sind die vorhandenen aktiven Vermögenswerte (BSG vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R - RdNr 22 mwN aus der Rechtsprechung zur Alhi und zum BSHG; BSG vom 11.12.2012 - B 4 AS 29/12 R - RdNr 31). Allein die Absicht, das Vermögen zur Schuldentilgung verwenden zu wollen, schließt dessen Berücksichtigung nicht aus (BSG vom 20.2.2014 - B 14 AS 10/13 R - BSGE 115, 148 = SozR 4-4200 § 12 Nr 23, RdNr 29).

    Eine hundertprozentige Sicherheit kann dir niemand geben, nur das neue Jobcenter. Natürlich können immer wieder mal Entscheidungen getroffen werden, die rechtlich nicht korrekt sind. Die Sach und Rechtslage ist, dass du keine Zustimmung vom neuen Jobcenter brauchst. Dass viele JC-Mitarbeiter diese trotzdem als Voraussetzung ansehen, steht auf einem anderen Blatt.

    Abgesehen davon, dass ich keinen Grund für eine fristlose Kündigung sehe und ich mich frage, warum du dich nicht weiter krank schreiben lässt und Krankengeld beziehst: wenn du das am Samstag abschickst, ist es wahrscheinlich am Montag noch nicht beim Arbeitgeber, so dass die Frist eh nicht hinhaut.

    Die Vorschrift mit der Zusicherung nach § 22 Absatz 4 SGB II ist eine Soll Vorschrift und dient der Sicherheit des Leistungsempfängers, da er dann schwarz auf weiß hat, dass die Wohnung angemessen ist. Wenn man das auch so weiß, braucht man das nicht.


    Für Umzugskosten und Co. sehe ich schwarz. Deine privaten Gründe, Ausbildung und Wohnung aufzugeben, wird dir niemand finanzieren, gegenteilig droht ja sogar eine Sanktion.

    Such im Internet, ob die KdU Richtlinie des Ortes, in das du ziehen willst, veröffentlicht ist. Dann prüfe, was dort als angemessen gilt. Wenn dein Wohnungsangebot angemessen sein sollte, kannst du den Mietvertrag auch ohne Zustimmung unterzeichnen. Wenn du aber Kaution etc. brauchst, habe ich keinen Rat für dich, denn das bekommst du zum 1.10. schlicht zeitlich nicht gebacken.


    Vielleicht wäre ein offenes Gespräch mit dem Arbeitgeber eine Möglichkeit. Wenn du in der Ausbildung so gut bist, wird er dich doch halten wollen. Vielleicht hat der Beziehungen, wie du an eine Wohnung kommst. Und wenn es erstmal nur eine WG oder so ist.

    Wenn du Beiträge zur freiwilligen Versicherung von deiner Krankenkasse erstattet bekommen möchtest, musst du dich an die Krankenkasse wenden. Das hat mit dem Jobcenter nichts zu tun. Da wird aufgrund der gesetzlichen Versicherungspflicht der Beitrag direkt an die Krankenkasse gezahlt. Ob du selbst was gezahlt hast, wird weder geprüft, noch ist das für das Jobcenter von Interesse.

    Das JC geht den ganz normalen Weg. Der ÄD des Jobcenters hat Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Da du aber mangels Versicherungszeiten von der Rentenversicherung beim Rentenantrag nicht untersucht wurdest, muss es jetzt eine sogenannte gutachterliche Stellungnahme bei der DRV einholen.


    Dessen Ausgang bleibt es abzuwarten. Vorher über Maßnahmen und Co. zu spekulieren ist Zeitverschwendung. Du kannst dich wieder melden, wenn die DRV die Stellungnahme abgegeben hat, du ihrer Meinung nach doch erwerbsfähig bist und das JC tatsächlich irgendwas zuweisen möchte.


    Bis dahin mach dir keinen Kopf, das bringt nichts.

    Nun meine Frage, muss ich über Geld Auskunft geben, welches ich vor Antragstellung erhalten habe?


    Ja. Nicht umsonst muss man ja die Kontoauszüge der letzten Monate mit einreichen. Es geht darum, Zweifel an der Hilfebedürftigkeit (hier: Einkommen durch Zuwendungen Dritter) auszuräumen. Die Zuflüsse vor dem Monat der Antragstellung haben keine Auswirkungen, außer, dass wahrscheinlich während oder nach dem Bewilligungszeitraum nochmal geschaut wird, ob diese Zuwendungen wirklich beendet wurden.

    Maßstab der Angemessenheit der Heizkosten ist auch bei Eigenheimbesitzern die Grenze, die für Mietwohnungen gilt. Auch, wenn eine Familie mit 3 Personen derzeit ein Eigenheim von 140qm als geschütztes Vermögen nicht einsetzen muss, gibt es keine Heizkosten auf Grundlage dieser 140qm, sondern nur auf der Grundlage der Angemessenheit einer Mietwohnung für 3 Personen, was dann nach den meisten Wohnungsbaurichtlinien 75qm sein dürften. Dies sollte also die Grenze sein, die das JC zugrunde legt.

    Du musst keine Aktien kaufen. Für Selbständige gibt es eine Sonderregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II:


    Zitat

    weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,

    Dieser Beitragssatz sind derzeit 8000 Euro. Die Fachlichen Weisungen der BA zu § 12 SGB II weisen ein schönes Rechenbeispiel aus (Randziffer 12.18):


    Zitat

    Aktuell ergibt sich daraus ein Betrag in Höhe von gerundet 8.000 EUR, der von dem als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichneten Vermögen abzusetzen ist. Beispiel: Nach 30-jähriger Selbständigkeit ohne weitere Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Versorgungseinrichtung bleiben danach 240.000,00 EUR unberücksichtigt. Bei Existenzgründern ergibt sich für das angefangene Jahr der Selbständigkeit ein Betrag von 8.000,00 EUR.


    Bei dir wären es also 200.000 Euro, die du als Vermögen haben darfst. Dabei reicht momentan die einfache Aussage "ist meine Altersvorsorge". Eine bestimmte Anlageform schreibt das Gesetz nicht mehr vor.