Darauf habe ich dir bereits geantwortet:
Das musst du die Betreiber der Seite oder den Ersteller des Beitrags fragen, woher sie diese Rechtsmeinung herleiten.
Darauf habe ich dir bereits geantwortet:
Das musst du die Betreiber der Seite oder den Ersteller des Beitrags fragen, woher sie diese Rechtsmeinung herleiten.
Ich habe vor einigen Jahren ein Grundstück mit renovierungsbedürftigem Altbestand gekauft und mit meiner Tochter einige Jahre dort gelebt. Für potentielle Käufer ist es ein Abrisshaus. Der Baugrund ist was wert. Ich werde hier sicher keine Beträge nennen,
Dann kann ich auch nichts dazu sagen, ob die lediglich darlehensweise Gewährung von ALG2 korrekt ist.
Ich bezahle mein Darlehen und sämtliche Nebenkosten für das zum Verkauf stehende Objekt, sowie auch die Nebenkosten für das Haus, in dem ich jetzt wohne.
Nirgends habe ich geschrieben, dass ich die NK nicht bezahle.
Wovon bezahlst du das alles? Von 432 Euro Regelsatz? Wie soll das funktionieren?
ZitatEigentlich wollte ich wissen, ob Punkt 4 auf dem Antrag auch irgendwie für mich gelten kann.
"Ich wohne zur Miete" ---> ja mietfrei. Ich bezahle keine Miete aber sämtliche Nebenkosten, die eben so anfallen.
"Ich wohne im Eigentum" ---> nein, aber "Schuldzinsen ohne Tilgungsraten" und Nebenkosten bezahle ich ja trotzdem.
Das JC bewertet das Eigentum als "Vermögen", ja ok. Das Eigentum spielt eine Rolle. Sollte es dann bei Punkt 4 nicht auch irgendwie eine Rolle spielen?
Du verstehst was grundlegendes nicht. Im SGB II werden nur die Kosten einer tatsächlichen zu Wohnzwecken benutzten Unterkunft als Bedarf berücksichtigt. Wenn du in deinem Haus nicht wohnst, können keine Kosten berücksichtigt werden, weil es dann einfach schlicht Schulden sind. Und für die Schuldentilgung (sowie Vermögensaufbau) ist das JC bzw. der Steuerzahler nicht zuständig.
Das Wohneigentum spielt daher nur als verwertbares Vermögen eine Rolle. Nicht mehr, nicht weniger.
Du kaufst ein Abrisshaus (nichts wert), hast dafür aber nicht unerhebliche Schulden aufgenommen? Das klingt erstmal ungewöhnlich und solltest du näher erläutern. Gibt es denn ein Wertgutachten für das Grundstück? Wie hoch ist der Wert und wie hoch die darauf liegenden Belastungen? Stehen die im Grundbuch? Wie stark kannst du deine Verwertungsbemühungen beweisen? Dass die Lasten des nicht selbst bewohnten Hauses nicht berücksichtigt werden, ist normal. Dafür gibt es im SGB II keine Rechtsgrundlage. Das sind schlicht deine Schulden.
Seit wann wohnst du im Haus des Bekannten? Seit wann kannst du nichts mehr für die Nebenkosten zahlen? Wenn das schon länger ist, was hat der Bekannte unternommen, um an sein Geld zu kommen? Rausschmeißen will er dich ja anscheinend nicht, was bedeutet, dass du sozialrechtlich ggf. keiner Schuldforderung ausgesetzt bist. Kannst du beweisen, dass du mal was für die Nebenkosten gezahlt hast? Irgendwann (vor ALG 2 Bezug vielleicht)?
Das ist erstmal unnötig, wann, ob und wie du den Kredit zurückzahlen musst. Wichtig ist, dass es überhaupt kein Einkommen im Sinne des SGB II darstellt.
Das Ding ist doch jetzt in so vielen Foren schon x-mal durchgekaut: Es gibt keine Leistung für sowas vom Jobcenter. Auch nicht als Darlehen. Das Jobcenter ist keine Bank und ist auch nicht dazu da, die Folgen eines Eingehungsbetruges abzufangen. Für ein solches Darlehen gibt es überhaupt keine Rechtsgrundlage. Es gibt keine unabweisbare Notlage (und nein, eine Zivilklage ist keine Notlage), nichts. Gar nichts. Das Ding ist von Anfang bis Ende dein privates Problem.
Hallo Tamar,
Also ich bin jetzt davon ausgegangen, dass wenn jemand aus dem Bundestag dazu Stellung nimmt, die Antwort stimmt.
Die Antwort dort stimmt doch, dass nur bis 750 Euro/Lebensjahr frei sind. Das ist die herrschende Rechtsmeinung.
Du solltest in Widerspruch gehen. Der Bildungskredit ist kein Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 SGB II. Das ist nur bei darlehensweise gewährten Sozialleistungen der Fall, also z. B. BAFÖG. Der Bildungskredit ist keine Sozialleistung.
Ja, das geht. Nach einem Jahr Zusammenleben liegt die Beweislast, keine BG zu sein, nunmal bei euch. Ich gehe aber davon aus, dass dir das bekannt ist.
432 Euro Regelsatz
235 Euro Mietanteil (jetzt mal grob)
44 Euro Heizanteil
= 711 Euro Bedarf
402 Euro Alg1
450 Euro Lohn
- 100 Euro Grundfreibetrag
- 70 Euro Freibetrag für Erwerbstätigkeit
= 682 Euro Einkommen.
Damit bleiben gerade mal 29 Euro ALG2 aufstockend.
Wenn deine Angaben so stimmen, gibt es nur noch 29 Euro ALG2 für dich. Und damit musst du natürlich auch die Miete selbst zahlen.
Dann ist der Meldegrund nicht erfüllt und es erwartet dich die nächste Sanktion.
Wenn das Auto nicht in deinem Eigentum steht, ist es kein Vermögen. Du kannst höchstens deinem Vermittler mitteilen, dass du jetzt Führerschein hast und das Auto der Mutter fahren darfst, denn das erhöht ja deine Vermittlungschancen.
Das kann man so nicht beantworten. Das kommt darauf an, wie hoch dein Arbeitslosengeld 1 ist und ob die Nebentätigkeit dort schon berücksichtigt wurde, denn beim Arbeitslosengeld ist das Nebeneinkommen ja auch anzurechnen. Dann ist es unklar, ob du jetzt nur deinen Mietanteil genannt hast oder die Gesamtmiete, denn deine Tochter muss ja die halbe Miete bezahlen, wenn sie bei dir wohnt, aber nicht bedürftig ist.
Du musst daher deine Angaben mal präzisieren.
Deine Frage war, wie du eine Wohnung bekommst trotz deiner prekären finanziellen Verhältnisse.
Es verbleibt bei der einen Antwort: indem du solange suchst, bis dich ein Vermieter trotzdem nimmt.
Aber du darfst mir gern mitteilen, welche andere Antwort du dir erhofft hast.
Um mich geht es im Übrigen nicht. Weder habe ich Probleme mit Mietern, Vermietern oder meinen Finanzen.
Keine Ahnung, ich kenne mich mit Förderhöhe und -Dauer nicht aus. Ich gehe jedoch davon aus, dass du als Studentin das recherchieren gewohnt bist und dir die entsprechenden Informationen aus dem Internet zusammen suchen kannst. Ansonsten gibt es doch in jeder Uni ein Studentenwerk, welches berät, oder nicht?
Vielleicht solltest du dich aber eher bemühen, deine Kosten so gering wie möglich zu halten und dein Studium zu beenden, dann Arbeit suchen und danach eine entsprechende Wohnung. Denn du wirst ja durch Bafög und Studienkredit (so du dafür berechtigt bist) auch nicht unerheblichen Schulden gegenüber stehen.
Ja, natürlich ist das möglich. Das JC kann dann gem. § 33 SGB II den Anspruch gegenüber dem Vermieter auf sich überleiten, wenn es mag.
Du hast sicherlich die Miete gemindert, oder? Das hast Du dem JC aber auch mitgeteilt?
Es ist eine Leistung nach dem SGB II. Natürlich muss er dieselben Angaben machen wie bei einer normalen Antragstellung.
Ob dich ein Vermieter nimmt, kann ich dir nicht sagen. Niemand kann einen Vermieter dazu zwingen.
Du solltest tatsächlich zusehen, ein bisschen zu sparen, z. B. für die Kaution. Die Erstausstattung kannst du nach Umzug dann zusammen mit ALG2 beantragen.
Vielleicht wäre auch die Suche nach einem Job eine Alternative, denn erwerbsunfähig bist du ja nach eigener Aussage nicht.
Dann sollten eigentlich nur 40 Euro angerechnet werden, weil es 30 Euro Absetzungen für Versicherungen gibt.
Mir wäre aber lieber, wenn ich die Berechnung sehen könnte.
Da ist nichts kompliziert. Momentan bist du mit den 750 Euro nicht bedürftig. Du kannst dir also eine Wohnung suchen und einziehen. Dann kannst du aufstockend ALG2 beantragen. Oder vielleicht sogar nur Wohngeld, wenn die Wohnung nicht zu teuer ist.
In einem anderen Forum sind es nur 750 Euro Unterhalt. Ist das daher nur eine Frage, um Forenuser zu beschäftigen?
Hast du noch anderes Einkommen? Wird die Untermiete direkt als Einkommen angerechnet oder mindern auf deine eigene Miete? Es wäre gut, wenn man die Berechnung mal sehen könnte.
100 Euro sind im Übrigen nur bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit frei, darum handelt es sich definitiv nicht.
Wenn das volle Kindergeld bereits bei deinem Vater angerechnet wird, ändert weiteres von dir erzieltes Einkommen gar nichts mehr.
Von deinem Verdienst wird nichts bei deinem Vater berücksichtigt. Allerdings kann das Kindergeld dann ganz oder teilweise bei deinem Vater angerechnet werden. Kindergeld ist nach dem Einkommensteuergesetz eigentlich eine Leistung an den Kindergeldberechtigten. Nur das SGB II regelt, dass es beim Kind selbst anzurechnen ist. Jedoch nur, wenn das Kind es zum Lebensunterhalt benötigt. Wenn du also selbst genug anderes Einkommen hast, wird es wieder zum Einkommen des Vaters.