Beiträge von Tamar
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Zur Bestimmung der Fahrtkostenerstattung wird im Normalfall auf das Bundesreisekostengesetz zurück gegriffen. Danach gibt es für die Benutzung eines Kraftfahrzeuges eine Wegstreckenentschädigung. Ein Fahrrad ist kein Kraftfahrzeug. Für ein Fahrrad sieht die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz 5 Euro im Monat vor.
Das wird also nichts, was du dir da wünschst.
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Die haben auch durch Arbeitsanweisung klargestellt das alle Anträge bis Dezember 2020 ohne Prüfung und Unterlagen stattgegeben werden müssen.
Die Vermögensprüfung ist auf erhebliches Vermögen beschränkt und Kosten der Unterkunft sind ungekürzt zu berücksichtigen. Aber das heißt noch lange nicht, dass jeder Antrag einfach so zu bewilligen ist. Es gibt immer noch genug Personen, die keinen Anspruch haben, z. B. Studenten, EU-Bürger ohne Erwerbstätigkeit, Altersrentner, Erwerbsgeminderte usw.
Im Übrigen ist nicht bekannt, welche Unterlagen da überhaupt nachgefordert wurden.
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Dann war die Renovierungsklausel in ihrem Mietvertrag wahrscheinlich gültig. Du hast aber sowas nicht und bist daher keiner Renovierungspflicht ausgesetzt. Dass neue Tapete und Farbe großen Einfluss auf die Bewohnbarkeit haben, sehe ich nicht. Das ist eher was für das eigene Wohlbefinden. Allein der Zeitfaktor "unabweisbar" wird doch gar nicht erfüllt.
Mit "unabweisbareren" Aufwendungen sind sofort notwendige Instandhaltungen und Renovierungen gemeint. Fenster kaputt, Dach kaputt, Heizkessel defekt. Sowas.
Aber es steht dir natürlich frei, einen Antrag zu stellen.
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Das JC hat kein Mitspracherecht. Die gesetzlichen Bestimmungen für eine Familienversicherung stehen im SGB V. Und dafür ist die Krankenkasse zuständig.
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Das ist keine Frage für ein SGB II Forum, sondern für ein Krankenkassenforum. Er wird kein ALG2 bekommen als Student. Ob er familienversichert werden kann, wird dir daher nur die Krankenversicherung sagen können. Meines Wissens nach gibt es da Einkommensgrenzen, d. h. dass die Person, die familienversichert werden soll, nicht mehr als 400 oder 450 Euro Einkommen haben darf. Ob z. B. Bafög dazu zählt, weiß ich nicht.
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1. Die Termine in der Vermittlung sind unabhängig da3, ob bereits bewilligt wurde oder nicht.
2. Da geht es um die Vermittlung in Arbeit, Maßnahmen etc.
3. Nein, Fallmanagement hat nichts mit der Antragsbearbeitung zu tun.
4. Ja, Bescheiderstellung und Zahlbarmachung laufen gleichzeitig.
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Guten Tag,
Gibt es eine Möglichkeit dies zu verhindern?
MfG Daniel
Ja, ausziehen. Ansonsten ist es nunmal so, dass dein kompletter Bedarf aus Regelsatz und Mietanteil jetzt durch dich selbst gedeckt werden kann. Wenn du vorher nur Kindergeld als Einkommen hattest, sind das schon ein paar hundert Euro weniger ALG2. Das Kindergeld ist dann ganz oder teilweise bei dem Kindergeldberechtigten als Einkommen anzurechnen und mindert auch wieder das ALG2 der restlichen Familie.
Dein Bruder bildete seine eigene Bedarfsgemeinschaft. Deine Eltern haben daher nie Geld für ihn bekommen, ergo konnte auch nichts wegfallen. Und auch Kindergeld gab es nicht mehr mit 25+.
Die fehlenden 480 Euro werden jetzt durch dein 680 Euro Lohn ersetzt. Insgesamt habt ihr also immer noch 200 Euro mehr als vorher. Einfach so weiter Alg 2 gibt es nunmal nicht, wenn sich das Einkommen ändert.
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Einnahmen aus einer Quelle wird nicht mit Verlusten einer anderen Quelle verrechnet. Steuerrechtliche Vorschriften spielen im SGB II keine Rolle. Es kommt nur auf den Zufluss der Einnahme an. Die Zinsen sind Einkommen. Der Aktienverlust ist dagegen einfach nur eine Vermögensminderung. Da wird nichts ausgeglichen.
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Verweise darauf, dass deine Mitwirkungspflicht dort endet, wo etwas verlangt wird, was du nicht leisten kannst. Dein Vater ist nicht verpflichtet, dir seine Lohnnachweise zu geben. Dann muss das Jobcenter ihn schon selbst anschreiben. Er soll einfach eine entsprechende Erklärung, wie ich oben geschrieben habe, abgeben.
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Natürlich kannst du ALG2 beantragen. Dein Vater soll bestätigen, dass er dich über das Wohnen lassen hinaus nicht unterstützt.
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Ich habe schlicht deine Frage beantwortet. Was erwartest du mehr?!
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Ein paar Euro Anspruch auf ALG2 bestünden wohl noch (ohne das Geldgeschenk). Alternativ vielleicht noch Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz.
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Auch bei einer Mietwohnung gibt es es da nicht unbedingt Hilfe vom Jobcenter. Die meisten Renovierungsklauseln in Mietverträgen sind nämlich nichtig.
Da du in keinster Weise verpflichtet bist, zu renovieren, gehört das nicht zu den Kosten nach § 22 SGB II. Es ist auch kein unabweisbarer Bedarf, denn eine hässliche Tapete führt nicht zur Unbewohnbarkeit.
Wird das Doppelhaus überhaupt als geschütztes Vermögen angesehen? Das dürften doch weit mehr als 90qm sein?
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Was verstehst du denn nicht an: Lade die Berechnungen hoch, wenn du eine Antwort willst?!
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Verstehen schon, aber wie soll man die beantworten können, wenn man die Berechnung nicht sieht?! Glaskugel? Tarotkarten? Kaffeesatz lesen?
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Das ist eine Ermessenleistung des Jobcenters. Das kann dir daher nur der zuständige Vermittler beantworten.
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Das kann dir niemand sagen, notfalls müsstest du es gerichtlich klären lassen, wenn es deswegen eine Versagung gab.
Dieser Erklärungsbogen dürfte zumindest in den Fällen notwendig sein, in denen sich die Frage stellt, wie in den Wochen/Monaten/Jahren vor Antragstellung der Lebensunterhalt bestritten wurde, obwohl es kein oder kaum Einkommen gab.
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Nicht dein Ernst, oder? Genauso könntest du fragen, ob das richtig ist, dass man auf der B 244 mal 80, mal 100 und auch mal 120 km/h fahren darf.
Stell deinen Bescheid nebst Berechnungsbögen (anonymisiert) ein, dann kann man vielleicht was dazu sagen.
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Wovon lebst du derzeit und in welcher Höhe beziehst du diese Leistungen? Die 10.000 Euro würden immer als Einkommen angerechnet werden, egal, ob vom JC oder vom Sozialamt.
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Dann lass es doch einfach sein und dieser Verdacht kommt nicht auf.
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Da du noch im Leistungsbezug bist, reicht es, wenn du es meldest und alle nötigen Unterlagen abgibst.
Die Kündigung hätte jedoch nicht fristlos erfolgen dürfen, wenn es nicht dein Verschulden war. Stell dich auf Probleme (Sperrzeit, Sanktion) ein. Und ggf. auf Bußgeld, da du die Arbeit nicht sofort gemeldet hast.
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Und Inkasso, Gerichtsvollzieher, Gläubiger etc. haben die ganzen 10 Jahre dein Immobilienvermögen nicht interessiert? Niemand hat eine Vermögensauskunft ("Offenbarungseid") von dir verlangt? Kaum zu glauben.
Weiß das JC überhaupt von deinen 1/8 Hausvermögen? Das ist ja nicht geschütztes Vermögen, wenn du nicht selbst darin wohnst?!
Warst du zum Zeitpunkt des Erbfalls schon Alg 2 Bezieher? Oder seit wann beziehst du Alg 2?
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Dann wende dich an die Betreiber der Seite und frage dort nach. Immerhin hast du es ja auch aus dem Zusammenhang gerissen, denn es ging um Darlehen bei Arbeitsaufnahme.
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Natürlich kann die Überzahlung zurück gefordert werden. Du hast doppelt Geld bekommen. Was auch immer in diesem Artikel, dessen Quelle fehlt, steht, diese Aussage ist Quatsch.