Dann sieht es schlecht aus.
Beiträge von Tamar
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Du kannst nur gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt in Widerspruch gehen, nicht gegen einen Entwurf eines Vertrages.
Was spricht gegen eine Maßnahme? Wie lange beziehst du bereits Leistungen und hast du denn mal Vorschläge gemacht, was dich deiner Meinung nach wieder in Arbeit bringt?
Wenn z. B. deine Bewerbungen auch so viele Fehler beinhalten, wie deine Beiträge, dann brauchst du tatsächlich Hilfe.
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Du bist nunmehr weder Alg1 noch Alg2 Empfänger. Es gibt erstmal schon keine Behörde, die dir überhaupt einen ausstellen könnte. Und dann richtet sich die Ausgabe von Bildungsgutscheinen an die Anforderungen des Arbeitsmarktes, d. h. der Beruf muss auch sehr gefragt sein. Im Weiteren müsste es eine zugelassene Bildungsmaßnahme an dem Bildungsinstitut geben.
Was ist es denn für eine Ausbildung? Hast du bereits eine Ausbildung? Wenn ja und die neue baut auf die alte auf, wie z. B. erst Kinderpfleger und danach Erzieher, dann kommt vielleicht noch Meisterbafög (Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz) in Frage.
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A) Bildungsgutschein: Nein. Darauf gibt es eh keinen Rechtsanspruch.
B) Unterhalt von den Eltern, wenn es die Erstausbildung ist. Oder nebenbei jobben.
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Ist der Lohn denn jeden Monat unterschiedlich hoch? Und wann erhältst du denn den Lohn? Noch im laufenden Monat oder im Folgemonat? Also Lohn September noch im September oder erst im Oktober?
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Nach Aussteuerung des Krankengeldes besteht unter Umständen (wenn der ÄD Erwerbsminderung über 6 Monate feststellt) Anspruch auf Alg1 als Nahtlosigkeitsfall. Wenn keine Erwerbsminderung festgestellt wird, musst du dich mit deinem Restleistungsvermögen verfügbar erklären. Die Zeit mit Krankengeld gehört auch mit zur Anwartschaftszeit auf Alg1. Nur, wenn der ÄD Erwerbsminderung von unter 6 Monaten feststellt, besteht kein Anspruch auf Alg1. Das Alg1 ist natürlich eine vorrangige Leistung und du musst das umgehend beantragen.
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Das untere ist ein Meldetermin. Wenn du daran nicht teilnimmst, gibt es 10% Sanktion. Eine Zuweisung kann ich nicht erkennen, deshalb dazu auch nichts sagen.
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1) Jede einzelne Kommune hat ihre eigenen Richtlinien, weil die Mietpreise auch innerhalb eines Bundeslandes nunmal völlig unterschiedlich sind. Du musst dir also schon einen konkreten Wohnort aussuchen.
2) Die Wohnungsgröße ist nicht ausschlaggebend, nur die Kosten der Unterkunft müssen angemessen sein.
3) Umzugskosten wirst du wohl nur bekommen, wenn es für den Umzug überhaupt einen wichtigen Grund gibt. Du schreibst ja nicht, wieso du überhaupt umziehen willst.
4) Wenn sie bewilligt werden, dann das, was den Umständen nach angemessen ist. Das kommt z. B. auch darauf an, ob du selbst was machen kannst und nur ein Fahrzeug und ein paar Kisten und Helfer brauchst oder ob du eine gesundheitlich angeschlagene Person ohne Freunde und Verwandte bist und ein Umzugsunternehmen benötigst. Das ist eine völlige Einzelfallentscheidung.
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Da es dazu bisher keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, musst du dir im Fall der Fälle dein Urteil selbst erstreiten. Genausogut kann man nämlich auch sagen, es ist Einkommen, da die 220 Euro keine ausdrückliche Zweckbestimmung haben und daher frei für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen.
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Welchen Hintergrund die Novellierung des § 11 Abs. 3 SGB II hatte, ist doch vollkommen egal. Wenn das einmalige Einkommen so hoch ist, dass auch für 6 Monate kein Anspruch besteht, werden so oder so keine KV/PV Kosten vom Amt übernommen.
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Wenn du keinen WBA stellst, war es das. Eine Erstattung für die Fahrkarte sieht das Gesetz nicht vor.
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Das Geld ist Einkommen. Da es deinen Bedarf eines Monats überschreitet, wirst du 6 Monate lang kein ALG2 bekommen. Der nicht verbrauchte Rest ist anschließend Vermögen. KV/PV musst du selbst zahlen. RV gibt es über das JC schon lange nicht mehr. Du erwirbt nur Anwartschaftszeiten. Die kannst du aufrecht erhalten, indem du dich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend meldest.
Sollte das Geld vor Ablauf der 6 Monate verbraucht sein, z. B. weil du Schulden tilgst, gibt es Alg 2 nur als Darlehen.
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Du hast doch selbst geschrieben, dass es nur ein Midijob ist und allein schon die Wohnkosten so hoch sind. Du hat natürlich keine Zahlen genannt. Aber das klingt doch eher danach, dass du nur mit deinem Einkommen deinen Bedarf nicht decken kannst, so dass es durchaus ALG 2 geben dürfte.
Nur: ohne Zahlen zu nennen, kann dir doch keiner sagen, ob dein Antrag Aussicht auf Erfolg hat, nee?
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Da es Kündigungsfristen gibt, müsstest du für eine Kündigung zum 1.10. Diese doch schon längst haben.
Da das also noch Schall und Rauch ist, stellst du deinen Antrag mit den aktuellen Daten.
Sanktionen gibt es noch, bis 30% bis 3 Monate.
Die anderen Fragen sind zu unbestimmt. Was meinst du, wie sich das mit dem Antrag gestaltet? Man füllt ihn wahrheitsgemäß aus im Normalfall.
Was verstehst du unter intelligentem und proaktiven Verhalten? Dass du trotz Job kein Einkommen einträgst? Das wird wohl nichts. Das wäre auch weder intelligent noch proaktiv.
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Derzeit sind 60.000 Euro geschützt. Wenn die Coronaregeln wieder wegfallen, dann nur noch 150 Euro pro Lebensjahr. Oder 750 Euro, wenn es sich um mit Verwertungsausschluss angelegte Altersvorsorge handelt. Und um die handelt es sich nicht. Die bloße Angabe "soll fürs Alter sein" reicht nicht.
Außerdem sind auch die 750 Euro/Lebensjahr sind (49 x 750 = 36.750) bei Weitem überschritten. Du wirst also wohl irgendwann von den übersteigenden knapp 14000 Euro leben müssen. Wenn du weiteres Vermögen hast und jetzt schon über die 60.000 kommst, dann ab sofort.
Die Frage, ob du das Vermögen im Antrag angegeben hast, ist immer noch nicht beantwortet.
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Da ist ein Großteil der Fragen nicht beantwortet. Nur vom Bezahlen der KV-Beiträge wird sie sicher nicht gesund, das ist euch schon klar? Im SGB II wird man von ihr erwarten, dass sie arbeiten geht.
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Wie alt ist sie? Seit wann ist sie zuhause ohne Arbeit? Was ist das für Einkommen, das sie erwirtschaftet bzw. erwirtschaftet hat? Oder meinst du Vermögen? Befindet sie sich wenigstens in Behandlung, denn eine Wunderheilung wird es nicht geben? Was sagen ihre Eltern dazu?
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Das beantwortet nicht meine Fragen nach dem Verwertungsausschluss und ob das Jobcenter von dem Vermögen gewusst hat!
Es klingt jedenfalls nicht so, denn Verwertungsausschluss bedeutet, dass es unkündbar ist, auch von Seiten des Versicherers.
Wenn dem so ist, steht dir viel Ärger ins Haus, denn dann war es kein geschütztes Vermögen und du hast ggf. schon seit Jahren keinen Anspruch auf ALG2 gehabt.
Also, bitte beantworte die Fragen.
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Wenn du keine weiteren Ausgaben hast (Gewerkschaft etc), dann sind die 49 Euro mit den 100 Euro Grundfreibetrag bereits abgegolten.
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Was meinst du mit Grundsicherung? SGB II oder XII? Weiß das JC/Sozialamt von dem Vermögen? Wieso wurde es ausgezahlt? Gab es einen Verwertungsausschluss und wenn ja: wieso wurde der vorzeitig beendet? Das geht eigentlich gar nicht.
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Nochmal. UVG wäre ohne Abzug hälftiges Kindergeld (und ohne Unterhalt) 395 Euro. Beim ALG2 werden dir aber nur die 292 UVG +Unterhalt angerechnet, die du auch überwiesen bekommst. Es wird immer nur das angerechnet als Einkommen, was du auch tatsächlich erhältst! Das ist doch nicht schwer zu verstehen.
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Wenn konkret bereits gesagt wurde, dass man eine MAG nur bei Aussicht auf Einstellung befürwortet? Nur, wenn dir der Arbeitgeber bestätigt, dass es eben eine Arbeitserprobung sein soll. Heißt ja nicht, dass er dich dann tatsächlich einstellt.
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Wenn ich dich richtig verstehe, ist das Praktikum nicht ortsnah. Soweit du keine Zustimmung zur Ortsabwesenheit erhältst, steht dir für die Dauer des Praktikums kein ALG2 zu.