Das vereinfachte Verfahren wurde bis zum 31.12.20 verlängert, du musst also keinen Stress machen. Ansonsten gibt es doch die Antragsformulare im Internet, die kannst du ausdrucken, ausfüllen und hinschicken.
Beiträge von Tamar
-
-
1. Vielleicht ist es ein kommunales Jobcenter, in den Formularen der BA finde ich es nicht.
2. Wenn der ÄD Vollzeitarbeit für zumutbar erachtet hat, dann ist die Aussage des Vermittlers völliger Nonsens. Es gibt genug Jobs, wo kein Accord verlangt wird, man überwiegend sitzend arbeitet und nicht schwer heben muss. Fast jeder Bürojob. Hast du eine Ausbildung?
-
Den ersten Absatz verstehe ich nicht.
Und zum zweiten: jetzt bist du gesund und kannst arbeiten?
-
Wenn es eine normale Mitwirkungsaufforderung ist, dann antworte doch, dass ihr durch die Erstattung der Rentenversicherung so gestellt seid, als hättet ihr nie ALG2 bezogen und warte ab, was kommt.
Sollte mehr kommen: das mit "Ich wusste nichts" unterlasse tunlichst. Ein Konto für ein Kind kann nicht ohne Zustimmung der Eltern eröffnet werden.
-
Also in den Formularen der Agentur für Arbeit finde ich das nicht.
Du bist zur Zeit krankenversichert, da in Deutschland Krankenversicherungspflicht herrscht. Wenn du allerdings seit Ablauf der Familienversicherung (spätestens mit 25 Jahren) nicht gearbeitet hast, hast du jetzt fast 10 Jahre Beitragsschulden.
Du hast tatsächlich seit über 10 Jahren gar nichts gemacht? Und deine Eltern haben da einfach zugesehen? Wie stellst du dir dein weiteres Leben vor?
-
-
Ich weiß ja nicht, was du da hast, aber im vereinfachten Antrag steht
Ich wohne zusammen
....
meinen Eltern bzw. einem Elternteil►
Sind Sie als Antragstellerin bzw. als Antragsteller unter 25 Jahre alt, füllen Sie bitte für Ihre Eltern jeweils eine Anlage WEP aus.
Sind Sie 25 Jahre oder älter, füllen Sie bitte für Ihre Eltern jeweils eine Anlage HG aus.
Und in der Anlage HG wird auch noch nach einer RV-Nummer gefragt.
Warum soll Nahrung keine Unterstützung sein? Was betrachtest du als Definition von "Lebensunterhalt"? Was ist mit deiner Krankenversicherung? Wer zahlt die oder hast du Schulden bei der Krankenkasse?
-
-
Wie wäre es, erstmal zu klären, wer die Kosten verursacht hat? Wenn das ein Defekt war, liegt es im Verschulden des Vermieters. Ihr müsst so handeln, wie es jeder verständige Bürger, der ohne Sozialleistungen lebt, auch handeln würde. Der würde das ja auch nicht einfach zahlen, obwohl er dafür gar nicht verantwortlich war.
-
Ich kann im Antragsformular nicht finden, dass du die RV Nummern deiner Eltern angegeben musst. Nur die eigene.
Wenn du keine Miete zahlen musst, gibt es keinen Mietvertrag. Also kannst du sowas auch nicht einreichen.
Man wird dich trotzdem fragen, wovon du bisher gelebt hast, wenn du behauptest, dass dich deine Eltern bis auf das mietfreie Wohnen nicht unterstützen. Davon hat man ja weder Nahrung noch Krankenkasse noch Hygieneartikel etc.
-
Wie lange geht denn dein Bewilligungsabschnitt noch und steht in deinem Bewilligungsbescheid ab Oktober noch Elterngeld als Einkommen drin?
-
Nochmal: wo steht in § 67 SGB II, dass nicht geprüft wird?! Nirgends! Und bei Zweifeln hast du sehr wohl auch Originale vorzulegen, § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB I. Und ein Original wird wohl kaum geschwärzt. Was eine Kopie mit fehlendem Vertragspartner für eine Beweiskraft haben soll, kannst du im Zweifelsfall dann auch gern einem Richter erzählen.
-
Ich lade mir jetzt einen Blankomietvertrag runter, füll den aus und schwärze drin rum. Das hat dann echt eine tolle Beweiskraft. Und der § 67 SGB II regelt nur, dass Miete in voller Höhe zu berücksichtigen ist und nicht, dass man einfach mal behaupten kann, dass man Summe X als Miete zahlt und niemand darf Nachweise dafür fordern. Gleiches gilt für Kontoauszüge.
Da niemand weiß, woran es jetzt hakt, wirst du dazu wohl das zuständige Jobcenter befragen müssen. Fakt dürfte jedoch sein, dass du notwendige Nachweise nur unzureichend erbracht hast.
Eine Eingliederungsvereinbarung musst du nicht unterschreiben. Allerdings gibt es trotzdem kein Recht auf Faulheit. Du willst für 3 Monate rückwirkend Geld (Rechte), ergo hast du auch Pflichten.
-
-
-
-
-
Nochmal: dazu gibt es keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Das SG Dortmund sieht es z. B. nicht wie du:
Bei dem Sofortbonus handelt es sich um Einkommen i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II handelt es sich bei Einkommen um Einnahmen in Geld. Das gilt lediglich nicht für solche Einnahmen, die aufgrund einer Spezialvorschrift nicht als Einkommen zu behandeln sind. Der Sofortbonus stellt eine Einnahme in Geld dar. Er ist nicht aufgrund einer Spezialvorschrift von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen. Insbesondere ist keiner der Ausnahmetatbestände des § 11a SGB II oder des § 1 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) einschlägig.
Du kannst gern deine Meinung dazu äußern, aber unterlasse es, so zu tun, als wäre das glasklar geregelt. Ist es eben nicht!
-
Dann wird es wohl ein Fall für das Arbeitsgericht, nee? Genauso, wie das mit "keine Arbeit da, dann bezahle ich meinem Angestellten nichts" bereits ein Fall für das Arbeitsgericht wäre, denn das unternehmerische Risiko, keine Arbeit anbieten zu können, darf ein Arbeitgeber nicht einfach auf seine Arbeitnehmer verlagern. Es sei denn, es gab z. B. Kurzarbeitergeld.
-
Wenn du keine schriftliche Einladung mit Rechtsfolgenbelehrung erhalten hast, kannst du nicht sanktioniert werden.
Die Stellplatzkosten sind als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen, wenn die Kosten tatsächlich untrennbar mit der Wohnung verbunden sind und auch eine Untervermietung nicht in Betracht kommt.
-
Wie lange hast du davor in dem Achsenjob gearbeitet? Vielleicht bekommst du ja mit Krankschreibung die 12 Monate für Alg1 voll...
-
Im SGB II kommt es auf den Zufluss an. Ist der im Oktober, dann wird es im Oktober angerechnet.
Auch bei einem mündlichen Arbeitsvertrag muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Das ist zwingend, § 623 BGB.
-
Wenn es für deinen Wohnort ein sogenanntes "schlüssiges Konzept" gibt, gelten die dort genannten Angemessenheitsgrenzen und nicht die Wohngeldtabelle.
-
Auch bei provozierter Kündigung, z. B. wegen Fehlzeiten, kann es zu dieser Kostenersatzforderung kommen.
Schau, ob du rückwirkend krank geschrieben wirst, im Einzelfall darf der Arzt nämlich auch länger als die 3 Tage) und ob du vielleicht ein Attest bekommst, dass du aus gesundheitlichen Gründen den Job nicht mehr ausüben kannst.
Wie lange machst du den Job schon und wovon hast du davor gelebt? Deine beabsichtigte Selbstständigkeit ist in einem rückenschonenderen Beruf?
-
Hast du dir den § 34 SGB II denn überhaupt mal angeschaut?
Wenn du deinen Job schmeißt, was ist das denn sonst? Mit Job brauchst du kein ALG2.
-
Wieviel Stunden soll denn der Minijob umfassen? Und wieso ALG2 und nicht normales Arbeitslosengeld, wo du dann Gründungszuschuss beantragen kannst?
Im ALG2 drohen dir aufgrund der willentlichen Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit nicht nur 30% Sanktion, sondern auch eine Kostenersatzforderung nach § 34 SGB II. Das heißt, dass man sämtliche ALG2 Leistungen wieder von dir zurück fordern wird.
-
Bei der Antragstellung werden im Normalfall immer Kontoauszüge der letzten 3 bis 6 Monate verlangt.