Du hast keinen wichtigen Grund für einen Umzug, damit musst du ihn auch in Eigenregie durchführen, d. h. es wird keine Hilfe für Kaution und Umzugskosten geben. Für eine einfache Maßnahme zahlt dir niemand den Umzug. Bei dem für die neue Wohnung zuständigen JC solltest du natürlich vorher nachfragen, ob die neue Wohnung preislich angemessen ist.
Beiträge von Tamar
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Du wohnst nicht erst seit 2 Jahren in Deutschland. In einem anderen Forum hast du bereits 2013 Fragen zu ALG 2 gestellt ("Kucky").
Dein Beitrag ist so nicht lesbar, das weißt du auch.
Ansonsten: derzeit gehen immer nur 30% Sanktionen. Auch nacheinander. Vielleicht ändert sich das auch mal irgendwann, der Gesetzgeber wird die Sanktionsnormen sicherlich nachbessern.
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Was soll dir ein Bewerbungstraining bringen? So, wie du dich und deine Lage beschreibst, bist du doch gar nicht fähig, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten. Genau deshalb gibt es ja solche Maßnahmen, damit Menschen, die schon lange aufgrund diverser Probleme nicht mehr abhängig beschäftigt waren, wieder an den Arbeitsmarkt herangeführt werden.
Lass dich krank schreiben oder nutze die Chance. Mehr gibt es dazu eigentlich nicht zu sagen.
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Ohne schriftliche Zuweisung ist es Schall und Rauch. Nur deine Einstellung "bringt mir nichts" ist meiner Meinung nach völlig falsch. Und wenn es einfach nur dazu dient, wieder unter Menschen zu kommen und Kontakte zu knüpfen. Und dümmer wird man dabei sicher auch nicht.
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Wenn du krank bist, lass dich krank schreiben. Ansonsten solltest du mal überlegen, ob es nicht auch hilfreich sein kann, mal wieder aus dem Schneckenhaus zu kommen. Grundsätzlich ist eine Arbeitsgelegenheit ja auch zumutbar.
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Knappe Sache, kann man deshalb so nicht sagen. Die Regelsätze ALG 2 sind bei ca. 400 Euro, also ist euer Bedarf ca. genau die 1200 Euro, die ihr auch als Einkommen habt (2 x 400 Euro Regelsatz + 400 Euro Miete). Außerdem: ist in den 1200 Euro auch Kindergeld für die Freundin und ggf. Berufsausbildungsbeihilfe schon berücksichtigt? Von daher kann man nicht sagen, ob BAB, Wohngeld, ALG 2 etc. in Betracht käme.
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Es wird auf 6 Monate aufgeteilt und der Freibetrag (100 Euro Grundfreibetrag + 20% vom Rest) wird auch monatlich berücksichtigt.
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Das sind Ermessensleistungen. Du erbringst doch auch einen wirtschaftlichen Mehrwert für den Chef. Wieso reichen 50% für ein Jahr nicht?
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Wenn sie stur ist, dann musst du Leistungsklage erheben.
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Wem außer dir willst du das anlasten können? Natürlich steht dir auch für die 3 Monate das ALG 2 zu, jedoch sicherlich nach Prüfung, ob die Schecks nicht doch eingelöst wurden.
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Du hast hier im Thread nicht ein einziges Mal die Frage gestellt, ob ohne separate Antragstellung automaitsch weiter bewilligt wird. Deine Frage richtete sich nur auf die Verlängerung der Vorschriften zur Vermögensprüfung.
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Das ist die Rechtsansicht der agentur aus deren Wissensdatenbank:
Alles anzeigenSind die erleichterten Zugangsvoraussetzungen in Fällen anwendbar, in denen bereits einmal Leistungen unter erleichterten Zugangsvoraussetzungen bewilligt wurden und die für September 2020 zur Weiterbewilligung anstehen?
Ja die erleichterten Zugangsvoraussetzungen sind anwendbar.
Mit der Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung sind u. a. die in § 67 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) genannten Zeiträume verlängert worden. Nach der Verlängerung gelten die vereinfachten Bedingungen für Leistungen aufgrund von Anträgen, die im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 30.09.2020 gestellt werden.
Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel:
Wurde im März 2020 ein Antrag gestellt und für 6 Monate (vom 01.03.2020 bis 31.08.2020) bewilligt, dann greifen für einen Weiterbewilligungsantrag ab September 2020 (inkl. Beginn des Bewilligungszeitraumes ab dem 01.09.2020) erneut die erleichterten Bedingungen. Dies gilt auch für die vereinfachte Vermögensprüfung. Folge ist, dass in diesen Fällen die vereinfachte Vermögensprüfung erneut angewendet wird. Im Ergebnis werden daher auch für 12 Monate die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als Bedarf anerkannt. Die Regelungskompetenz zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung fällt jedoch in die Zuständigkeit der kommunalen Träger (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II).
Erfolgt aufgrund des Antrages im März 2020 hingegen eine Bewilligung von 12 Monaten, ist nach Ablauf von 6 Monaten Vermögen nach den üblichen Regelungen zu berücksichtigen und die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 67 Absatz 2 SGB II.
Stand: 15.07.2020
WDB-Beitrag Nr.: 670001
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Was meinst du mit "mit meinem Sohn"? Ist das euer gemeinsames Kind? Oder nur deins? Wie alt ist das Kind? Wieso wohnt ihr nicht zusammen? Zahlst du Unterhalt? Hat das Kind die deutsche Staatsbürgerschaft?
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Du hättest ja das Schreiben schon längst mal hochladen können unter Beachtung der Regeln: Hochladen von Dokumenten nur als PDF Datei!
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Du bildest mit deinen Eltern eine Bedarfsgemeinschaft, das heißt, momentan können nur alle zusammen ALG2 bekommen oder niemand. Beim Freibetrag verwechselst du gerade Einkommen und Vermögen, daher solltest du deine Frage nochmal neu formulieren. Willst du jetzt was zum Einkommen wissen oder zum Vermögen? Hast du denn Einblick, was deine Eltern für Einkommen und/oder Vermögen haben?
Ausziehen ist in deinem Fall möglich, da die Beschränkung für U25 jährige nur für den erstmaligen Auszug gelten. Und das ist bei dir ja nicht der Fall.
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Ich schrieb "wahrscheinlich", weil ich das Schreiben nicht sehen kann. Da kann ich ja schlecht behaupten, es wäre tatsächlich eine vorläufige Zahlungseinstellung.
Und nein, man schickt in solchen Fällen eben noch keinen Bescheid, sondern eben eine vorläufige Zahlungseinstellung. Das hat der Gesetzgeber in § 40 Abs. 2 SGB II I. V. m. § 331 SGB III nunmal so geregelt. Und der Wortlaut "Zahlungseinstellung" ist doch nun wirklich eindeutig.
Natürlich wird der Zufluss abgefragt, weil eben geprüft wird, ob ein Aufhebungsbescheid erstellt werden muss oder dir für Oktober doch Alg2 zusteht.
Ein Darlehen wűrde in letzterem Fall dann in Beihilfe umgewandelt werden.
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Du hast doch selbst geschrieben, dass dir mitgeteilt wurde, dass du im Oktober keinen Anspruch mehr hast und allenfalls ein Darlehen für Oktober beantragen kannst.
Ich gehe davon aus, dass es die Mitteilung über eine vorläufige Zahlungseinstellung war.
Dir wurde also rechtzeitig mitgeteilt, dass du für Oktober kein Geld erhalten wirst und einen Darlehensantrag stellen musst. Da im AV keine Fälligkeit des Lohns verzeichnet ist, muss davon ausgegangen werden, dass § 616 BGB gilt und da wäre die Fälligkeit zum 1. des Folgemonats, es sei denn, es gibt z. B. einen abweichenden Tarifvertrag, der das anders regelt.
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Die Rechtsmeinungen driften auseinander. Mit der 1. Änderungsverordnung zur Verlängerungsverordnung wurde § 67 Absatz 1 SGB II auf den 31.12.20 verlängert. Die restlichen Absätze des 67 werden nicht benannt, so dass es Stimmen gibt, die besagen, dass die Verlängerung nur für Neuanträge gilt, aber auch, dass sie für Bestandsfälle gelten soll.
Das BMAS ist m. W. n. der letzteren Auffassung und zwar mit der Maßgabe "wer unter den Voraussetzungen des 67 für ein Jahr bewilligt wurde, bei dem wird nach 6 Monaten das Vermögen geprüft. Wem nur 6 Monate bewilligt wurde und jetzt eine Weiterbewilligung beantragt, bei dem nicht.".
Was die Gerichte dazu meinen, wird sich zeigen.
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Dazu musst du dich an deine Krankenkasse wenden. Mit ALG2 und dem Jobcenter hat das nichts weiter zu tun.
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Wenn dein normaler Bedarf 432 Euro sind (normaler Regelsatz), dann ist er mit einer Sanktion von 30% (129,60 Euro) nur noch 302,40 Euro. Verdienst du dann 200 Euro (bereinigt), bekommst du nur noch 102,40 Euro anstelle von 232 Euro ohne Sanktion.
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Das vereinfachte Verfahren wurde bis zum 31.12.20 verlängert, du musst also keinen Stress machen. Ansonsten gibt es doch die Antragsformulare im Internet, die kannst du ausdrucken, ausfüllen und hinschicken.
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1. Vielleicht ist es ein kommunales Jobcenter, in den Formularen der BA finde ich es nicht.
2. Wenn der ÄD Vollzeitarbeit für zumutbar erachtet hat, dann ist die Aussage des Vermittlers völliger Nonsens. Es gibt genug Jobs, wo kein Accord verlangt wird, man überwiegend sitzend arbeitet und nicht schwer heben muss. Fast jeder Bürojob. Hast du eine Ausbildung?
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Den ersten Absatz verstehe ich nicht.
Und zum zweiten: jetzt bist du gesund und kannst arbeiten?
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Wenn es eine normale Mitwirkungsaufforderung ist, dann antworte doch, dass ihr durch die Erstattung der Rentenversicherung so gestellt seid, als hättet ihr nie ALG2 bezogen und warte ab, was kommt.
Sollte mehr kommen: das mit "Ich wusste nichts" unterlasse tunlichst. Ein Konto für ein Kind kann nicht ohne Zustimmung der Eltern eröffnet werden.
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Also in den Formularen der Agentur für Arbeit finde ich das nicht.
Du bist zur Zeit krankenversichert, da in Deutschland Krankenversicherungspflicht herrscht. Wenn du allerdings seit Ablauf der Familienversicherung (spätestens mit 25 Jahren) nicht gearbeitet hast, hast du jetzt fast 10 Jahre Beitragsschulden.
Du hast tatsächlich seit über 10 Jahren gar nichts gemacht? Und deine Eltern haben da einfach zugesehen? Wie stellst du dir dein weiteres Leben vor?
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