Mit einem ärztlichen Attest? Dann wird sicher entschieden, ob man dich vom Ärztlichen Dienst der Agentur begutachten lässt.
Beiträge von Tamar
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Hast du Krankengeld vor der Arbeitslosigkeit bezogen? Dann muss es von der Krankenkasse ausgefüllt werden.
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Nein, so geht das nicht, es sei denn, das Ehepaar nutzt nur 50% der Wohnung. Nutzen Sie mehr, müssen sie auch mehr zahlen. Ansonsten würde der Steuerzahler mit dem ALG2 an dich auch einen Teil der Miete der Studentin zahlen. Jemanden kostenlos wohnen zu lassen, geht nur, wenn man sich das leisten kann.
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Das ist so korrekt.
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Man begründet natürlich in seinem Überprüfungsantrag, wieso man die Bescheide überprüft haben möchte. Z. B. "weil mein Sohn gem. §... nicht vom ALG2 ausgeschlossen ist und ihm daher auch Leistungen zustehen". Dass aktuell Bafög erst beantragt, aber noch nicht bewilligt ist, schreibt man natürlich auch.
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§ 7 Abs. 5 und 6 SGB II bestimmen:
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
1...
2. deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetza)erhalten
Dein Bedarf als zuhause lebender Student bemisst sich nach § 13 Absatz 1 iVm Absatz 2 Nummer 1 BAföG. Damit fällst du nicht unter den Ausschluss des § 7 Absatz 5 Satz 1 SGB II.
Deine Eltern müssen einen Überprüfungsantrag stellen. Dafür gibt es keine Vordrucke. Aber du als Student solltest doch in der Lage sein, da ein paar Zeilen zu verfassen und sie von deinen Eltern unterschreiben zu lassen, denke ich.
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Ging die Nachzahlung an dich oder direkt per Abtretung an die KfW? Wenn es, erst an dich ging, trifft zu, was ich geschrieben habe. Wenn das Geld jetzt vorzeitig verbraucht wurde, kann dein Lebensgefährte nur ein Darlehen nach § 24 Absatz 4 SGB II beantragen.
Mit Vermögen und Vermögensfreibetrag hat das überhaupt nichts zu tun, da es hier um Einkommen und nicht um Vermögen geht.
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Du bildest mit deinem Partner eine Bedarfsgemeinschaft. Aufgrund des Studiums bist du aber vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Trotzdem ist dein Einkommen und Vermögen für den Lebensunterhalt des Partners zu berücksichtigen. Einmalzahlungen, wozu auch Nachzahlungen laufender Leistungen gehören, sind daher zu berücksichtigen, § 11 Absatz 3 SGB II. Da aufgrund der Höhe der Nachzahlung der Leistungsanspruch in einem Monat entfiele, sind die 3000 Euro auf 6 Monate aufzuteilen.
Die Entscheidung des Jobcenters entspricht den gesetzlichen Regelungen des SGB II, so bedauerlich das für euch auch ist.
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Wenn die Tochter über 25 ist, bildet ihr keine Bedarfsgemeinschaft. Dann greift nur die sogenannte "Unterhaltsvermutung". Die kann man bestreiten, indem sie z. B. erklärt, dich nicht weiter zu unterstützen.
Ob ein Untermietvertrag notwendig ist, müsst ihr selbst entscheiden, denn im Normalfall wird sowieso dann die Hälfte der Miete (Kopfteilsprinzip) bei dir berücksichtigt. Und mehr als die Hälfte der Miete will deine Tochter doch sicherlich nicht von dir haben, oder?
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Ja. Was aber nicht bedeutet, dass du keine Nachweise (Kontoauszüge etc). beizubringen hast. Wenn das die eigentliche Frage ist.
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Auf die Anhörung zur Überzahlung habe ich geantwortet und "Der aufgeführte Sachverhalt trifft zu" angekreuzt, weil ich dachte die Lohnzahlung sei noch während meines Bewilligungszeitraums (01.12.19 bis 31.03.2020).Sorry, ich verstehe dich schon wieder nicht. Die Anhörung ist vom Juni 2020. Da hattest du doch deine Kontoauszüge von April schon. Wie kann man da denken, dass der Lohn noch bis 31.3. gekommen ist?!
Aber egal: der Ü-Antrag geht trotzdem. Du kanntest das Zuflussprinzip nicht und gut.
Immer unter der Voraussetzung, dass das wirklich stimmt, dass das am 1.4. der Lohn von März ist.
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Nein, wenn der Zufluss erst am 1. 4. war, dann hat das JC nicht recht. Hast du damals auf die Anhörung geantwortet? Hast du Kontoauszüge hingeschickt, dass im März nichts zugeflossen ist?
Stelle einen Überprüfungsantrag. Schreib, der Bescheid vom (Datum einsetzen) über die Erstattung von 120 Euro soll überprüft werden, weil dir im März noch gar kein Lohn zugeflossen ist, sondern erst am 1.4. und damit gem § 11 Absatz 2 SGB II es am Zufluss im März ermangelt.
Und bzgl. Des Strafverfahrens teilst du auch mit, dass dir jetzt erst aufgefallen ist, dass im März gar keine Überzahlung erfolgt ist und der Erstattungsbescheid daher rechtswidrig sein dürfte, legst eine Kopie des, Ü-Antrages bei und bittest darum, daß Verfahren auszusetzen, bis das Jobcenter über deinen Antrag entschieden hat.
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Das weiß ich nicht, ich weiß nicht, wann du was wann dem JC gemeldet hast. Wenn du jedoch die verspätete Studienaufnahme gemeldet hast, damit du weiter ALG2 bekommst, den Job jedoch nicht, dann stimmt da doch was nicht, oder was meinst du?
Oder anders: wieso hast du den verspäteten Beginn des Studiums gemeldet, aber nicht, dass du einen Job hast?
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Derzeit dürfte aufgrund der Corona - Regelungen (§ 67 SGB II) keine Kostensenkungsaufforderung kommen. Ob danach irgendwann eine kommt, wäre Spekulation. Das JC müsste prüfen, ob ein Umzug wegen 13 Euro/Monat im Verhältnis zu den Umzugskosten usw verhältnismäßig wäre. Das Ergebnis kann niemand voraussagen. Genauso kann es sein, dass, sich zwischenzeitlich die Angemessenheit erhöht. Oder du Arbeit findest und gar kein ALG2 mehr brauchst. Denn das ist ja Sinn und Zweck der Leistung.
Die Miete wird derzeit voll übernommen. Alles andere ist nicht absehbar.
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Wenn die Wohnsituation korrekt beschrieben ist, besteht keine Haushaltsgemeinschaft und es sollte keine Probleme mit dem Antrag geben. Wenn doch, kannst du mit konkreten Problemen dann nachfragen. Spekulieren bringt da derzeit nichts.
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Nun ja, dann gibt es wohl auch 2 Wahrheiten. Einmal hast du von Vermögen gelebt und einmal wurdest du von den Eltern rundumversorgt. Welche Wahrheit ist jetzt die richtige? Ich weiß es nicht.
Bei Zweifeln (und die gibt es hier wahrscheinlich) können auch länger zurück liegende Kontoauszüge verlangt werden. Lebensunterhalt + Krankenversicherung für x Jahre, wie hoch war denn das Vermögen? Vor allem, wenn du nach der Elternzeit noch Jahre ohne etwas gelebt hast?
Wenn du vor der Elternzeit gearbeitet hast, verstehe ich sowieso nicht, wieso du dann nicht gearbeitet oder Alg1 beantragt hast. Oder dich dann wenigsten in den letzten 2 Jahren nach Arbeit umgesehen hast. Demnach fehlt es, doch am tatsächlichen Druck, den Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten zu können.
Jedes JC wäre da misstrauisch.
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Wann du nicht auf vorzeitige Rente verwiesen werden darfst, steht in der Unbilligkeitsverordnung.
Das mit der PKV verstehe ich nicht. Mit ALG2 muss sie dich zum halben Basistarif versichern. Da muss nichts selbst zugezahlt werden.
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Einfach die Wahrheit wäre eine Variante. Wenn du 5 Jahre von Vermögen leben konntest, kannst du das doch sicher gut mit Kontoauszügen nachweisen.
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Sagt das das Jobcenter oder was ist der Hintergrund der Frage? Bzw.: wo ist der Zusammenhang mit ALG2?