Dann müssen sie in Widerspruch gehen.
§ 7 Abs. 6 SGB II besagt, dass § 7 Abs. 5 SGB II für Auszubildende nicht gilt,
"deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst"
Es gibt also 3 Ausnahmen vom Ausschluss:
§ 12 Bafög = normale Schüler
§ 13 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BAföG = Studenten in der elterlichen Wohnung
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG = Schüler/Studenten von Fachschulklassen, Abendgymnasium und Kollegs
Die haben den mittleren Teil, der auf dich zutrifft, einfach unterschlagen.