Das jetzt aber nicht dein Ernst, oder? Masken kann man aus Stoffresten selbst basteln und vernünftig Hände waschen reicht vollkommen.
Dafür gibt es keine Leistungen nach dem SGB II.
Das jetzt aber nicht dein Ernst, oder? Masken kann man aus Stoffresten selbst basteln und vernünftig Hände waschen reicht vollkommen.
Dafür gibt es keine Leistungen nach dem SGB II.
Normalerweise würdest du doch im November vom Lohn, den du am 31.10 bekommen hast, leben, oder nicht? Wenn du da jetzt ALG2 bekommst, weil es im November keinen Zufluss von Geld gab, hast du genau hier die Lücke, die dann durch die Erstattung des Alg1 entsteht. So hättest du am 31.10. Lohn, am 30.11. ALG1 usw.
Jetzt kommt irgendwann ALG2 und dafür kein Alg1... Und du hast eventuell die Lücke bis 31.12.
Du musst gar keinen Antrag stellen. Gestellt hast du ihn nunmal mit deinem Anruf. Ein rückwirkender Verzicht ist nicht möglich.
Ich glaube nicht, dass du einen Rechner im Netz findest, der für die Konstellation, dass ein Kind nicht zur BG gehört, richtig rechnet.
Dann lass dir doch ein fachärztliches Attest ausstellen, dass die WG Situation an deinen Problemen (mit) Schuld ist und ein Umzug angeraten wird.
Allerdings kannst du ein mietrechtliches Problem bekommen, wenn du mit im Hauptmietvertrag der jetzigen Wohnung stehst. Dann kannst du nicht allein kündigen, wenn dich der Vermieter nicht aus dem Mietvertrag entlassen will.
ALG2 ist dann nur ein Problem. Mietrecht noch ein weiteres.
Bei einem solchen Einzelfall ist anwaltliche Beratung wohl das beste.
Man ist bedürftig, wenn der Bedarf nicht mehr aus eigenem Einkommen und Vermögen gedeckt werden kann.
Ob du richtig gerechnet hast, kann ich natürlich nicht beurteilen.
Es wird aufgeführt, es fließt aber nicht in die Berechnung der BG ein. Das glaube ich nicht, die Computerprogramme beachten das automatisch, dass Einkommen von Kindern nicht verteilt werden darf.
Da er seinen Bedarf jetzt selbst decken kann, ist das ALG2 für die BG natürlich weniger.
Das glaube ich nicht. Der Azubilohn wird nicht auf die BG angerechnet. Aber das Kindergeld, das er nicht zur Bedarfsdeckung braucht, das wird bei der kindergeldberechtigten Person angerechnet und fließt über die Bedarfsanteilsmethode auch in die Berechnung der anderen Personen mit ein.
Wenn die Tätigkeit nicht umsatzsteuerpflichtig ist, dann kreuzt du das an. Ob dem so ist, kann dir doch hier niemand sagen.
Der Gewinn, also das, was vom Umsatz nach Abzug der Betriebsausgaben übrig bleibt, ist Einkommen im SGB II. Dieses wird als Durchschnittseinkommen gemeinsam mit dem anderen Einkommen deiner Frau berücksichtigt. Darauf gibt es dann noch den Freibetrag für Erwerbstätigkeit.
Du kannst Überprüfungsanträge für 2020 und 2019 stellen. Die Jahre 2016 bis 2018 sind jedoch verloren, da wird es keine Nachzahlung geben.
Das stimmt so nicht. Eine gesonderte Antragstellung war und ist immer nur für bestimmte Absätze der Leistungen nach § 28 SGB II vorgesehen (gewesen).
Das gibt es keine Idee. Nach § 44 SGB X in der für das SGB II gültigen Fassung kannst du nur für ein Jahr Nachzahlungen erhalten.
Ich würde gern mal den Bewilligungsbescheid sehen, der bis Januar 2021 gehen soll.
Wenn wirklich bis 01/21 bewilligt wäre, wäre das dem Sozialgericht sicher im Rahmen des Eilverfahrens aufgefallen. Ich kann daher deine Angaben nicht so glauben.
Genauso: woher willst du wissen, dass Briefe zurückgehalten wurden? Wie kommst du auf sowas?
Vielleicht wäre es schlichtweg auch günstig, du würdest einfach mal eine Frage formulieren? Zu was brauchst du unsere Hilfe, wenn selbst das Sozialgericht sagt, dass du keine Hilfe brauchst, weil du dir selbst helfen kannst?
Für die Qualität der Beiträge der Homepage bin ich nicht zuständig. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Sanktionen dürfte hinreichend bekannt sein.
Das ist Ausfluss der Rechtsnormen des SGB II, dass Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft,
die ihr unweigerlich aufgrund des gemeinsamen Kindes bildet, füreinander aufkommen müssen.
Wenn dir dein Pfändungsfreibetrag nicht reicht, kannst du einen Antrag auf Erhöhung des
Pfändungsfreibetrages nach § 850f ZPO - Änderung des unpfändbaren Betrages stellen, indem
du nachweist, dass du ansonsten hilfebedürftig im Sinne des SGB II wirst.
Das ist natürlich Einkommen. Ob es voll angerechnet wird oder ob es darauf Freibeträge gibt, kann man ohne vernünftige Angaben nicht beantworten.
Gerade dann kann das JC mit einer Ansparung von 6 Monaten rechnen. Steht so im Gesetz. Ansonsten hättest du als Nichtleistungsempfänger von ALG 2 gar kein Anspruch.
Ich hatte die Rechtsgrundlage oben gepostet. Schade, dass du dir nicht wenigstens die Mühe gemacht hast, dort mal nachzulesen.
Dort steht:
"Leistungen nach Satz 2 (Anmerkung von mir: das sind die einmalige Beihilfen) werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird."
Eigentlich macht es nur umgedreht einen Sinn, wenn die Ansparsumme 159 Euro wären und der Bedarf 282,60 Euro...