Beiträge von Tamar

    Im Bafög ist auch ein Anteil fürs Wohnen enthalten, schaust du in § 12 oder 13 BAföG. Welche Art Bafög auf dich zutrifft, kann dir die Bafögstelle sagen.

    Mit Wohngeld nach dem WoGG hat das gar nichts zu tun.

    Was du definitiv nicht bekommst, ist eine Hilfe für die 150 Euro Schulgeld. Wie du dir das alles (Privatschule, eigene Wohnung und Lebensunterhalt) leisten willst, ist mir schleierhaft.

    Ihr bildet eine Bedarfsgemeinschaft. Wenn ihr Einkommen für deinen Bedarf ausreicht, dann hat sie mit ihrem Einkommen dafür einzustehen. KV-Beiträge sind dabei auch nur ein Bedarf wie jeder andere.

    Dafür kann sie Unterhaltsleistungen bei der Steuer absetzen.

    Eine Trennung dahingehend, dass du dir eine Scheinwohnung anmietest (so klingt es), kann nach hinten losgehen, denn das ist Betrug.

    Es ist nunmal so, dass im Grundgesetz der Schutz der Ehe verankert ist. Das bedeutet, dass Paare ohne Trauschein nicht besser gestellt werden dürfen als verheiratete Paare. Dem wäre aber so, wenn dem Partner mit geringem oder keinem Einkommen Sozialleistungen gezahlt werden würden, während bei einem Ehepaar auf die Unterhaltspflicht nach BGB verwiesen wird.

    Es steht dir frei, in Zeiten außerhalb der Umschulung (z. B. morgens, am Wochenende) einen Nebenjob auszuüben und damit das Familieneinkommen zu erhöhen.

    Da kann niemand in die Zukunft schauen, wie das Jobcenter das beurteilt. Kommt auf den Nachweis an, dass, es, a) nicht dein Vermögen war oder b) keine Schenkung deiner Eltern, sondern nur ein Darlehen. 6 Monate Kontoauszüge sind allerdings normal.

    Eine Umschulung gibt es übrigens nicht auf Abruf. Im SGB II interessiert es niemanden, ob du meinst, mit dem ersten Abschluss keine Arbeit zu finden, denn da ist jede Arbeit zumutbar. Kellern, reinigen, Hilfskraft am Fließband etc.

    Wenn du nichts einreichst, bekommst du ein Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Bußgeld an den Hals und das, JC fordert die Nachweise dann über Vermieter/Versorger ab oder fordert ganz einfach erstmal alle Neben- und Heizkosten, die es für gewährt hat, zurück.

    Entschuldige mal bitte, du bist dir offensichtlich nicht bewusst, dass du die Abrechnungen von dir aus einreichen musst, wenn du ALG2 erhältst. Das gehört zu deinen Mitwirkungspflichten! Wo hier Schikane sein soll, kann ich nicht erkennen. Im Gegenteil, du kommst deinen Pflichten nicht nach.

    Was hat das damit zu tun, dass sie die halbe Miete zu zahlen hat? Sie wohnt doch auch da, mit eigener Wohnung müsste sie auch Miete von ihrem Einkommen zahlen.

    Und das Kindergeld ist dein Einkommen als Kindergeldberechtigte. Nur, wenn es das Kind zum Lebensunterhalt benötigt, wird es ganz oder teilweise beim Kind angerechnet. Das Einkommen des Kindes selbst wird nicht bei dir angerechnet.

    So ist nunmal die Rechtslage.

    Dass sich das JC das Elterngeld erstatten lässt, hat nichts mit einer möglichen Überzahlung zu tun. Das ist ganz normal, da ihr ALG2 bekommt, ohne dass Elterngeld als Einkommen berücksichtigt wird. Das JC zahlt quasi auf das Elterngeld voraus. Es wird aber wegen des Minijobs nicht alles auf das JC übergehen, da es durch den Minijob einen Freibetrag geben wird.

    Hinsichtlich der Überzahlung solltet ihr in Widerspruch gehen, weil ihr es immer angegeben habt und auf die Richtigkeit der Bescheide des Jobcenters vertraut habt (Vertrauensschutz).

    Angesichts der aktuellen Gefährdungssituation? Zuhause bleiben und eine alternative Abschiedsmethode versuchen. Das geht -auch ohne Deutschland zu verlassen- derzeit tausenden von Menschen so, da ihre (sterbenden) Verwandten und Bekannten in Krankenhäusern und Pflegeheimen nicht mehr besuchen dürfen.

    Das Ganze dann noch mit einem Sozialleistungsbetrug verbinden zu wollen, ist schon frech.

    Wenn du mit Strom heizt, muss das JC auch prüfen können, ob ein Heizkostenguthaben entstanden ist. Bist du also seit mindestens 3 Jahren im ALG 2 Bezug, hat das JC natürlich ein Anrecht auf Vorlage der Abrechnungen.

    Aus den Abrechnungen sollte ja ersichtlich sein, ob es zu einem Guthaben oder einer Nachzahlung kam. Wenn es immer nur Nachzahlungen waren, brauchst du auch keine Nachweise zu irgendwelchen Guthaben einreichen. Solange das JC die Abrechnungen nicht kennt, weiß es auch nicht, ob es Guthaben gab und fordert die Nachweise eben mit dem Hinweis "eventuell" an. Ansonsten zögert sich doch sonst alles nochmal hinaus.

    Wenn die BK-Abrechnung für 2018 schon eingereicht ist, brauchst du sie natürlich nicht nochmal einreichen.

    Eine Untätigkeitsklage kannst du nach 6 Monaten erheben, da ist also noch viel Raum.

    Ich rate dir weiterhin, es nochmals mit einem Anruf zu versuchen. Denn mehr ist derzeit nicht möglich, da du noch keinen Auszahlungsanspruch für Januar hast.

    Sprich an, dass du es mehrfach versucht hast, dass dir Rückrufe zugesichert wurden und man das nicht eingehalten hat und bitte um Rückruf des Teamleiters. Du kannst natürlich auch darauf hinweisen, dass du, sollte dein JC eine gemeinsame Einrichtung aus BA und Kommune sein, dich anderenfalls an das Kundenreaktionsmanagement wenden wirst. Die ganzen Stellungnahmen, die ein Teamleiter dann schreiben muss, sind äußerst unbeliebt, das sollte weiterhelfen.

    Also ein paar Tage hält sich in gekochtes Gericht auch im Kühlschrank. Und nein, ein Gefrierfach/Gefrierschrank gehört tatsächlich nicht zur Erstausstattung, da ein solches Teil nicht notwendig für eine geordnete Haushaltsführung ist. ALG 2 ist für das Lebensnotwendigste gedacht. Nicht mehr und nicht weniger:


    Maßgeblich für Leistungen für Bedarfe der Wohnungserstausstattung einschließlich Haushaltsgeräte ist der Bedarf, der sich für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen bezieht, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen, wobei nur eine angemessene Ausstattung zu berücksichtigen ist, die den grundlegenden Bedürfnissen genügt und im unteren Segment des Einrichtungsniveaus liegt (vgl dazu im Einzelnen: BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 53/10 R - juris - mwN). Mit den vom Beklagten berücksichtigten Positionen wird der Kläger in die Lage versetzt, eine unmöblierte Wohnung dahingehend auszustatten, dass er eine geordnete Haushaltsführung erreichen und das Grundbedürfnis Wohnen in einfachen Verhältnissen befriedigen kann. Der Beklagte hat eine Anrichte für die Küche, einen Herd und Backofen, einen Kühlschrank, eine Hausratspauschale, eine Essecke und eine Spüle berücksichtigt. Mit diesen Gegenständen ist der Kläger in der Lage, Lebensmittel in geeigneter Form zu lagern, Speisen zuzubereiten und das Essen einzunehmen. Unter Berücksichtigung der grundlegenden Bedürfnisse in diesem Bereich ist nicht ersichtlich, dass darüber hinausgehende Gegenstände wie beispielsweise ein Gefrierschrank, Spülmaschine, Kaffeemaschine, Toaster, Mikrowelle, Wasserkocher oder Dunstabzug benötigt werden.

    Als Student bist du vom ALG2 ausgeschlossen. Die Verfügbarkeit spielt im SGB II keine Rolle. Das ist nur im SGB III so.

    Im dualen Studium gelten dieselben Vorschriften wie in einer normalen Ausbildung. Nach 6 Monaten Probezeit ist eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber eigentlich nicht möglich.

    Irgendwas an deiner Geschichte stimmt also nicht.

    Deine Zeitschiene haut nicht hin. Wenn deine Nachbarin Ende 2019 eingezogen ist, wohnt sie jetzt ein Jahr dort. Wenn du dich nach einem Jahr beschwert hast, dann erst kürzlich, denn das Jahr ist gerade erst rum. Wenn danach die Schikanen begannen, kannst du nicht seit Monaten in Angst leben.

    Die von dir benannten Geräusche sind ganz normal. Die gute Frau wird sich übergeben müssen, wenn ihr unwohl ist, das wird sie dir zuliebe wohl nicht abstellen können. Auch Fernsehen und sich unterhalten gehört zum normalen Gebrauch einer Wohnung. Selbst Sex darf man dort durchaus ausführen. In normaler Lautstärke ist auch Musik um 1 Uhr nachts erlaubt. Wenn die Wohnungen so hellhörig sind, ist das nicht das Verschulden der Mieterin. Das hast du mit dem Vermieter zu regeln.

    Soweit Treppenreinigung in der Hausordnung geregelt ist, ist das der einzige Beschwerdegrund. Und das hat dein Vermieter dann zu regeln, ggf. über Beauftragung einer Reinigungsfirma und Umlage auf die Nebenkosten. Auch das ist kein wichtiger Grund für einen Umzug.

    Was der gewünschte Assistenzhund damit zu tun haben soll, verstehe ich nicht. Noch ist er nicht da und wenn wegen unerlaubter Hubdehaltung später eine Kündigung der Wohnung ausgesprochen wird, kann man das notfalls gerichtlich regeln, denn Therapiehunde müssen erlaubt werden. Also auch kein Grund.

    Aber ungeachtet dessen kannst du jederzeit umziehen. Wenn das Jobcenter deine Gründe nicht als wichtig erachtet, erkennt es jedoch in der Folge nur die bisherige Miete an. Wenn deine Großeltern deine Vermieter sind, können sie ja ggf. auf einen Teil der Miete verzichten.