Beiträge von Tamar

    Und wieso bist du von Obdachlosigkeit bedroht? Was kostet die Wohnung, wie groß, was ist bei euch angemessen? Hast du bereits die Zustimmung zur Wohnung oder willst du den zweiten Schritt (Darlehen) vor dem ersten (Zustimmung zum Umzug und zur Miethöhe) machen? Ein paar mehr Fakten wären schon angebracht.

    Ob dein Jobcenter dafür einen Vordruck hat, wird dir niemand beantworten können, ein Kautionsdarlehen ist kommunale Angelegenheit, da macht jede Stadt / jeder Kreis es anders.

    Um ein Darlehen zu bekommen musst erstmal eine Zustimmung vom Jobcenter haben, dass deine Wunschwohnung angemessen ist und du auch einen wichtigen Grund zum Umzug hast. Außerdem darfst du kein Vermögen haben (auch kein Schonvermögen).

    Das JC ist bei deinem Umzug offenbar nach § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II vorgegangen, indem es nach dem Umzug nur die Miete berücksichtigt, die es vor Umzug berücksichtigt hat.

    Nach der Rechtsprechung des BSG muss dieser Betrag immer dann angepasst werden, wenn die Kommune ihre Richtlinien für die angemessenen Kosten der Unterkunft ändert. Wahrscheinlich war das jetzt der Fall.

    Mieterhöhungen des Vermieters spielen da keine Rolle.

    1. Ja. Unterhalt ist ein Anspruch des jeweiligen Kindes. Es steht dem Kind zu. Da es selbst dem Geschwisterkind keinen Unterhalt schuldet, kann sein Anspruch auch nicht mit dem des anderen Kindes verrechnet werden.

    Google einfach nach "Unterhalt Geschwistertrennung".

    Betreut jeder Elternteil, etwa durch Geschwistertrennung, ein oder mehrere gemeinsame minderjährige Kinder, bleibt es grundsätzlich bei der Gleichwertigkeitsregelung des § 1603 Abs. 3 S. 2 BGB. Dies bedeutet, dass jeder Elternteil für das bei ihm lebende Kind keinen Barunterhalt, sondern Naturalunterhalt durch Pflege, Betreuung und Versorgung leistet. Jedoch ist jeder Elternteil für das nicht bei ihm lebende Kind barunterhaltspflichtig.

    2. Es gibt gegen die Unterhaltspflicht keinen Widerspruch. Der Unterhaltspflichtige zahlt nach Aufforderung des Jobcenters freiwillig oder er zahlt einfach nicht. Bei letzterem wird das JC ihn dann halt auf den errechneten Unterhalt verklagen. Gewinnt das JC, dürfte er einem hohen Schuldenberg an aufgelaufenen Unterhaltsschulden + Anwaltskosten gegenüber stehen.

    Besteht nicht doch irgendwie die Möglichkeit, die beiden Unterhaltsverpflichtungen miteinander zu verrechnen? Also 471,50 € des anderen Elternteils an mich und 418,50 € (Mindestbetrag in der Düsseldorfer Tabelle) von mir an den anderen Elternteil – so dass der andere Elternteil nur die Differenz in Höhe von 53,00 € zahlen muss.

    Nein. Einfach nein. Das könnt ihr machen, wenn keiner von euch auf staatliche Leistungen angewiesen ist. Denn, wo kein Kläger, da kein Richter (obwohl ihr damit gegen eure elterlichen Pflichten verstoßt). Aber, wenn der Unterhaltsanspruch auf eine Behörde übergegangen ist, dann ist es nicht mehr eure Entscheidung. Dann geht es nach Recht und Gesetz.

    Sorry, ich hatte zuerst 2019 gelesen mit dem Tingeln in der Welt. Wenn du seit 2009 in der Welt unterwegs warst, hast du dein Daueraufenthaltsrecht verloren, § 4a Abs. 7 FreizügG/EU - Daueraufenthaltsrecht.

    Damit bist du einem erstmals einreisenden und Arbeit suchenden EU-Bürger gleichgestellt. Und der hat keinen Anspruch. Ob du Anspruch z. B. auf Sozialhilfe hast, musst du beim Sozialamt erfragen.

    Auch beim echten Wechselmodell ist Unterhalt zu leisten. Das hat der BGH bereits 2017

    entschieden:

    BGB §§ 1606 Abs. 3, 1610, 1612, 1612 b Abs. 1 BGB

    a) Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. November 2014 ­ XII ZB 599/13 ­ FamRZ 2015, 236). ....

    Die alten Auskünfte des Jugendamtes sind also zwischenzeitlich falsch, eigentlich müsstest du seit 4 Jahren Unterhalt leisten.

    Und natürlich hat das JC ein Anrecht darauf, den Unterhalt zu berechnen, denn der Anspruch des Kindes ist gem. § 33 SGB II - Übergang von Ansprüchen auf das JC übergegangen. Es erbringt Leistungen an das Kind, die nicht sein müssten, würdest du Unterhalt zahlen.

    Auch gem. § 60 SGB II - Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter hat das JC einen Auskunftsanspruch. Erfüllst du den nicht, droht ein Bußgeld von 500 Euro. Das JC wird nach Einreichen deiner Nachweise den möglichen Unterhalt errechnen und dir mitteilen. Du kannst dann wählen, ob du freiwillig zahlst oder nicht. Bei letzterem geht es dann vors Familiengericht. Da herrscht Anwaltszwang, d. h. spätestens da kommst du ohne Anwalt nicht weiter.

    Zum einen: wenn er so gut verdient, muss er nicht für das Baby in bar ansparen. Deine Story hakt.

    Zum anderen: woher nimmst du die imaginäre Grenze von 50 Euro? Die gibt es nicht. 10 Euro im Monat ist die Grenze gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG2-VO.

    Genauso, wie es keinen Schutz für Geldgeschenke gibt. Die gibt es nur für Minderjährige anlässlich Kommunion, Firmung, Konfirmation, Jugendweihe und ähnlicher religiöser Anlässe (§ 1 Abs. 1 Nr. 12 ALG2-VO).

    Du bist erwachsen und es sind Geschenke zum Geburtstag oder Weihnachten. Also Einkommen.

    Wie lange willst du noch darüber diskutieren? Es erweckt langsam den Anschein, dass das Geld bewusst nicht mitgeteilt wurde. Das wäre dann keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern Betrug.

    es gibt einen Konto-Auszug, nach Rückfrage, jener hat einen Buchungswert von 350€.

    Ergo ist von dem Darlehen über 50% schon einmal durch einen Kontoauszug meines Bruders "belegbar"?

    Klingt nach wie vor unglaubwürdig.

    Ansonsten habe ich kein wieteres Gespräch mit einen SB per Augenkontakt gehabt,

    Ich verstehe die Relevanz nicht. Bereits auf dem Antragsformular wird auf die Mitwirkungspflichten hingewiesen. Dazu bedarf es keiner Gespräche.

    Leider denke ich das es doch Fälle gibt, die scheinbar untergehen..

    Auch hier verstehe ich den Zusammenhang zu deiner Verletzung der Mitwirkung nicht.

    Leider denke ich das es doch Fälle gibt, die scheinbar untergehen..

    Du fährst bei Rot über die Kreuzung, wirst angehalten und sagst "Ich bereue zutiefst." und damit ist die Sache erledigt? Nein, da gibt es nunmal Bußgeld und Punkte.

    Und hier hast du Einkommen verschwiegen und das ist nunmal eine Ordnungswidrigkeit.

    Es wurden keine Einnahmen erziehlt, es lief wie oben beschrieben.

    Aber natürlich wurden Einnahmen erzielt. Und das hier ..

    Geschenk? von meiner Schwester und Vater, Oma usw im voraus Bar erhielt

    ...

    Leider habe ich nicht den Bargeldbesitz angegeben, da mir nicht bewusst war das man Geschenke zum Anlass z.B. 50€ oder Rücklagen komplett melden muss.

    Die Geldgeschenke, sind definitiv anrechenbares Einkommen.

    Was würde man in solchem Fall machen?

    Dir wahrscheinlich nicht glauben. Mir war fast klar, dass es keinen Kontoauszug gibt.

    schade dass man anderen nicht helfen darf, aber so scheint das System zu sein, mir tut jeder Leid der sich durch das Beamtendeutsch und weiteres Kämpfen muss, überall wird versucht einzusparen, wie ich finde am falschen Ende...

    Zum einen kann man sehr wohl helfen, zum anderen gibt es keinen Grund, Einkommen zu verschweigen. Ich sehe kein falsches Ende.

    Jetzt stehe ich da, bin bedürftig aber habe rießen Angst das ich zuletzt noch eine Rückzahlung oder mehr erstatten muss, obwohl ich wirklich bedürftig bin

    Leider bin ich kein "alter Fuchs" im Amts-Spiel, aber ich merke schon wie Vater Staat hier die Maschen zieht..

    Vater Staat macht mehr, als in vielen anderen Ländern erwarten kannst. Er sichert ein Dach über dem Kopf und auch mit dem Regelsatz kann man durchaus auskommen, nicht umsonst leben bereits Generationen von Sozialhilfe und ALG2 ohne jemals gearbeitet zu haben.

    Dass ALG2 einkommensabhängig ist, ist kein Geheimnis und dazu muss man auch keine 500 Seiten Amtsdeutsch lesen. Auch mit "nach der Pfeife tanzen" hat es nichts zu tun. Es gibt Gesetze und Pflichten. Du kannst nicht nur Rechte fordern.

    Sollte es zu einem Bußgeldverfahren kommen, solltest du dir deine Wortwahl daher nochmal überlegen.

    Die schule bekomme ich vom Bafög finanziert.

    Nein, definitiv nicht. Für Schulgeld ist im BAföG nichts vorgesehen. Es gibt einen festen Satz und garantiert nichts extra für Schulgeld. Du kannst mir aber gern die Rechtsgrundlage nennen.

    "Wissen" schreibt man übrigens groß (soweit du dich an deinen zwischenzeitlich gelöschten Satz erinnern kannst.

    Sein Einkommen wird garantiert nicht angerechnet, höchstens das Kindergeld.

    Sein Einkommen wird nur auf seinen Regelsatz + Mietanteil angerechnet. Und Miete sowie Lebensunterhalt und Co. müsste er auch mit eigener Wohnung bezahlen. Da hätte er auch nicht mehr.

    Vielleicht solltet ihr schauen, ob seine Ausgaben alle vom Einkommen abgesetzt wurden, also Fahrtkosten und Wohnheimkosten. Denn dann wird wesentlich weniger Einkommen angerechnet. Vielleicht hat er dann sogar aufstockend ALG2 Anspruch.

    Du kannst natürlich den Berechnungsbogen des Jobcenters gern hochladen (bitte als pdf) damit man noch mal darüber schauen kann.

    Der Bruder wird doch dir sicher dahingehend helfen, als dass er dir seinen Kontoauszug kopiert, auf welchem ersichtlich ist, dass er die Leihgabe im Oktober abgehoben hat...

    Geldgeschenke hättest du angeben müssen. Es obliegt dem Jobcenter, zu beurteilen, ob es Einkommen ist oder nicht.

    Bleib bei der Wahrheit und trage die Verantwortung.