Unwahrscheinlich. Der Kontoauszug geht an die Leistungsabteilung, nicht an die Vermittlung.
Im Übrigen ist auch Arbeit bei einer ZAF durchaus zumutbar.
Unwahrscheinlich. Der Kontoauszug geht an die Leistungsabteilung, nicht an die Vermittlung.
Im Übrigen ist auch Arbeit bei einer ZAF durchaus zumutbar.
Wenn das JC das Profil als Nachweis, dass es dein PayPal Konto ist, fordert... Welches Problem steht für dich dahinter?
Du bringst irgendwie alles durcheinander.
Wie willst du 300 Euro für Januar bekommen, wenn nur 72 Euro bewilligt wurden? Ich hatte doch geschrieben, dass es diese 72 Euro für Januar eigentlich Ende Dezember hätte geben müssen, was natürlich nicht geht, wenn erst am 16. Januar bewilligt wird.
Das nächste Alg 2 ist dann für Februar und wird Ende Januar ausgezahlt.
Dann ist die Berechnung korrekt. Die 75 Euro wären normalerweise Ende Dezember gekommen, aber da dein Antrag erst am 16.1. bewilligt wurde, kommen sie jetzt als Nachzahlung.
ALG2 für Februar kommt dann jetzt Ende Januar und das müsste dann höher sein, wenn mit 700 Euro Kurzarbeitergeld gerechnet wurde.
Ihr könnt keinen Untermietvertrag machen, wenn die Eltern bereits Hauptmieter sind, das wäre ein unzulässiger "In-sich-Vertrag".
Man macht aus euch keine BG, das geht rechtlich gar nicht. HG auch nicht, wenn ihr getrennt haushaltet.
Die Miete wird entweder schlicht nach Kopfteil oder nach Nutzung der Wohnfläche berücksichtigt. Wahrscheinlich eher ersteres. Also 2/5 der Miete für die Eltern.
Das Kindergeld ist für deinen Unterhalt gedacht. Wenn deine Mutter es dir nicht auszahlt, musst du es dir abzweigen lassen und natürlich dem Jobcenter mitteilen.
Sperrzeiten gibt es im SGB III (ALG 1). Du schreibst im ALG 2 (SGB II) Unterforum. Um was geht es jetzt tatsächlich?
Und was hat die Schwerbehinderung mit Miete zu tun? Außerdem gibt es doch sicher einen Grund für das Wohnrecht, oder nicht?
Wenn auch deine Einnahmen gering sind, musst du etwas daran ändern. Aber bestimmt nicht, jetzt plötzlich den Steuerzahler bluten zu lassen. Insbesondere, wo du wahrscheinlich wegen des Wohnrechts gar keine Miete verlangen darfst oder, wenn es kein unentgeltliches Wohnrecht ist, sie trotzdem nicht rausschmeißen kannst, weil sie eben Wohnrecht hat.
Sorry, die Argumentation verstehe ich nicht.
Wie hoch ist die Witwenrente?
Wenn Sie bereits Wohnrecht hat? Und anscheinend bisher auch nie was zahlen musste? Jetzt, wo der Steuerzahler ran soll mit finanzieller Unterstützung?
Merkst du da selbst was, wie sich das liest?!
Wenn die nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen verfügt, sehe ich keinen Grund, wieso sie nicht die Regelleistung erhalten sollte.
Da bisher die Deutsche Rentenversicherung keine Erwerbsminderung festgestellt hat, solltest du das nicht mit "nein" ankreuzen.
Du kannst aber dem Antrag natürlich ein formloses Schreiben beifügen und deine Situation schildern.
Wenn der Ärztliche Dienst Erwerbsfähigkeit feststellt, hat das erstmal nichts mit der vom Haus- oder Facharzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (das meinst du doch hoffentlich mit "Attest"?) zu tun. Dazu müsste dann noch der Medizinische Dienst der Krankenkasse zur Prüfung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beauftragt werden.
Wenn du keinen Krankenschein hast und der ÄD Erwerbsfähigkeit feststellt, wird man die Arbeit oder Maßnahmen anbieten. Verweigerst du das, wird dein ALG2 gemindert (Sanktion).
Natürlich findet der Datenabgleich statt. Zinsen wären Einkommen, kein Vermögen.
Dann such ganz schnell was neues und stelle mit Kündigung und Mietangeboten einen Antrag. Bedenke, es ist Coronazeit, da geht alles nur schriftlich und das kann auch mal länger dauern.
Und das mit der Umschulung hast du angeführt, weil es sein kann, dass du dann schon Arbeit hast und kein ALG2 mehr benötigst?
Hast du schon Mietangebote? Ist ja nicht mehr lange hin. Und was ist jetzt Kündigungsfrist? 31.1. oder 15.2.?
Sind es gemeinsame Kinder? Wenn ja, werdet ihr sofort als Bedarfsgemeinschaft betrachtet und dein Einkommen angerechnet. Wenn nein, könnt ihr versuchen, es erstmal als Probebeziehung durchzukommen. Aber spätestens nach einem Jahr müsst ihr dann beweisen, dass ihr keine Bedarfsgemeinschaft seid.
Irgendwie kann ich nicht erkennen, was der Grund für den Umzug sein soll?!
Nein, nur die, die arbeiten, bekommen auch einen Freibetrag. Die Verwandten auf dem Papier einzustellen, damit die ihre Freibeträge ausschöpfen und du weniger Gewinn machst, ohne, dass sie wirklich für dich arbeiten, das nennt man Betrug. Betrug sollte man auch als Minderjähriger nicht begehen, du bist bereits strafmündig.
Das mit den 750 Euro ist Quatsch, wo hast du das her? Die 750 Euro sind ein zusätzlicher Vermögensfreibetrag. Kein Einkommensfreibetrag.
Du darfst soviel verdienen, wie du willst. Bestenfalls soviel, dass du eben kein ALG 2 mehr benötigst. Was du in dein Gewerbe investierst, sind Betriebsausgaben. Solange das kein Luxus ist, wird das bei der Einkommensermittlung auch berücksichtigt. Dein Gewinn sinkt durch die Investitionen, entsprechend dann natürlich auch das zu berücksichtigende Einkommen.
Alg 2 muss im Voraus gezahlt werden, korrekt. Wird es doch auch. Nochmal: das Problem hat fast jeder, der nur Aufstocker ist. Auch Kindergeld gibt es nach Endziffern verteilt über den gesamten Monat verteilt, wenn du es bereits Anfang des Monats bekommst, hast du einfach Glück. Das ALG2 wird mit den im Monat zufließenden Einkünften berechnet, egal, ob die nun am 1., 15. oder 30. des Monats zufließen.
Die Diskussion ist jetzt auch so langsam müßig. Denn meine Antworten werden sich nicht ändern, weil das nunmal völlig normal ist.
Erst ab Februar, denn da sind die 6 Monate rum, auf die das Erbe als Einkommen verteilt worden wäre. Ab Februar ist der Rest vom Erbe dann Vermögen.
Nach Aussteuerung musst du aber vorrangig Alg1 beantragen.
Ändert aber nunmal nichts daran, dass es kein ALG2 Problem ist, sondern ein organisatorisches.
Nein, da gibt es keine Möglichkeit. Es gibt übrigens auch Menschen, die bekommen ihren Lohn (also ihr gesamtes Einkommen) auch immer erst am 15. oder 20. eines Monats. Die müssen dann halt auch planen, wie sie am 1. eines Monats Miete und Co. bezahlen. Man muss dann wohl soviel von dem Mitte/Ende des Monats gekommenen Geld auf dem Konto lassen, dass man am 1. des Monats damit noch wirtschaften kann.
Wenn der Zufluss der Guthaben zu einem Zeitpunkt mit ALG 2 Bezug stattfindet, ist das Guthaben gem. § 22 Abs. 3 SGB II anzurechnen. Umgedreht würde dir eine Nachzahlung vom JC bezahlt. Du bist nunmal in dem Umfang, in dem du das Guthaben erhalten hast, nicht bedürftig. Es kommt nur auf den Zufluss an.
Das ist doch Quatsch mit dem "ich stehe nicht als Mitbewohnerin drin". Als Mieter der Wohnung hast du aber jederzeit das Recht, dort zu wohnen, denn das ist Sinn und Zweck einer Wohnung: dort Unterkunft zu finden.
Du hast jetzt die Meinungen hier gehört. Niemand kann voraussagen, wie das JC auf den Mietvertrag reagiert. Was also erwartest du als Antwort?