Beiträge von Tamar

    Ist der Vermittlungsvorschlag mit oder ohne Rechtsfolgenbelehrung? Wenn mit, dann solltest du dich durchaus bewerben, sonst droht eine Sanktion. Mit dem WBA hat das aber nichts zu tun.

    Übrigens: Wenn deine beschriebenen gesundheitlichen Probleme so stimmen, dann ist Schweißer garantiert kein leidensgerechter Beruf. Auch dort wird unter Hitze mit Maske gearbeitet und es ist keine rückenschonende Arbeit.

    Der Schuldnerberater kann maximal eine Meinung haben.

    Das Bundessozialgericht hat hohe Maßstäbe an Mietverträge unter Verwandten gelegt. Die Tatsache, dass er bereits 5 Monate Mietschulden hat, ohne, dass ihr ihn fristlos gekündigt und Räumungsklage erhoben habt, zeigt, dass der Mietvertrag gar nicht gelebt wird.

    Wieso reicht nicht eine einfache Beteiligung nach Kopflast aus? Also Müll, Abwasser etc. durch 3 Personen und gut? Denn das ist der vom BSG bei Haushaltsangehörigen bestimmte Normalfall.

    Wann wird das Studium voraussichtlich beendet und hast du bereits eine abgeschlossene Ausbildung?

    Wenn es bis zum Ende des Studiums noch lange dauert und du schon eine Ausbildung hast, sieht es tatsächlich schlecht aus. Vom ALG2 bist du gem. § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen und für die Sonderfälle nach § 27 SGB II muss es eine Härte (kurz vor Abschluss usw.) geben.

    Ob die minderjährigen Kinder Anspruch haben, kann man nicht so einfach beantworten. Zumeist decken Kinder einen Großteil ihres Lebensunterhalts bereits durch Unterhalt/Unterhaltsvorschuss und Kindergeld. Das Gros des fehlenden Geldes dürfte bei dir liegen.

    Die Reparatur wird vom Jobcenter übernommen, denn deine monatlichen Kosten dürften wohl unterhalb der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft für eine vergleichbare Mietwohnung liegen. Rechtsgrundlage ist §22 Absatz 2 SGB II. Ein Kostenvoranschlag ist sicher hilfreich, der Antrag kann formlos gestellt werden. Wenn das Jobcenter noch was benötigt, meldet es sich sicher.

    Wartungskosten sind ganz normale Nebenkosten wie Wasser, Abwasser, Müll usw. und werden als Kosten der Unterkunft im Monat der Fälligkeit berücksichtigt.

    Das ist alles sehr unklar und verworren. Es wird niemand einfach abgemeldet. ALG2 wird entweder aufgehoben oder versagt und dazu gibt es auch Bescheide. Kannst du diese (bitte nur als PDF) anonymisiert hochladen?

    So recht verstehe ich auch nicht, wieso du bei einer ungerechtfertigten Verweigerung der Leistungen nichts unternimmst und das anscheinend einfach akzeptierst?

    Sind die Vermittlungsvorschläge mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen? Wenn ja und sie zumutbar sind, wäre die Folge einer Ablehnung eine Sanktion, so, wie es auch der Rechtsfolgenbelehrung zu entnehmen ist. Sind sie ohne Rechtsfolgenbelehrung, dann ist es dir überlassen, dich dort zu bewerben oder nicht.

    Ggf. solltest du aber tatsächlich darüber nachdenken, eventuell eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen. Vielleicht kann man auch Selbstständigkeit und (Neben) Job kombinieren.

    Es gibt kein "mein ALG2". ALG2 ist immer für die Bedarfsgemeinschaft. Und zu der gehört auch deine Frau. Da das Kind bereits 3 Jahre alt ist, ist ihr Arbeit (auch über 450 Euro hinaus) zumutbar:

    (1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass

    ...


    3.die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,


    Eine schwierige Kinderbetreuung wird das JC nicht sehen, du bist doch auch noch da.

    Eine Eingliederungsvereinbarung soll (also in der Regel immer) mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen abgeschlossen werden, § 15 SGB II. Da kein Ausnahmefall vorliegt, ist es nur logisch, dass das Jobcenter sich damit auch an deine Frau wendet. Denn durch deinen Antrag unterliegt auch sie den Rechten und Pflichten des SGB II. Es ist also nichts dreistes an der Handlungsweise des Jobcenters, sondern der ganz normale Ablauf, wenn ALG2 beantragt und bewilligt wurde.

    Nun, dann wird es natürlich noch schwieriger, eine Zustimmung zum Umzug zu bekommen. Schade, dass du das nicht gleich geschrieben hast, du kannst doch keine korrekte Antwort erhalten, wenn du etwas so wichtiges nicht gleich mitteilst.

    Es geht um die Prüfung, ob tatsächlich ein Anspruch auf Beihilfe vorliegt oder nur auf Darlehen. Und dass man so gar nichts anschafft, in 10 Jahren nichts kaputt gegangen sein soll, klingt nunmal nicht glaubwürdig. Auch mit geringerem Einkommen geht mal ein Kühlschrank, Herd, Staubsauger etc. kaputt und muss ersetzt werden.

    Ich würde das Geld meinem Vater geben also bereicher ich mich nicht und mein Vater schon garnicht.

    Und wieso soll dein Vater mehr bekommen als die anteiligen tatsächlichen Kosten? Wenn er nur 84 Euro im Monat an Kosten zahlen muss, ist dein Anteil nunmal 28 Euro. Strom, Internet usw. musst du ihm aus dem Regelsatz was dazu zahlen, denn dafür ist der Regelsatz auch mit gedacht.

    Wenn man mehr bekommt, als was kostet, ist das keine Bereicherung?!

    Ich bin Ü25, da besteht keine Unterhaltspflicht mehr und deshalb muss mein Vater uns kein kostenloses Wohnen gewähren.

    Nun, dann zieh aus. Das steht dir frei. In meinem Bekanntenkreis kenne ich jedenfalls niemanden, der von seinen erwachsenen Kindern mehr als den Kostenanteil verlangt. Besonders nicht, wenn die Kinder entsprechend helfen, weil es die eigene Gesundheit nicht mehr hergibt.

    Außerdem, kommen wir mal hierzu:

    Ich glaub das Haus gehörte immer meinem Vater sicher bin ich mir nicht, ich frag Ihn mal.

    Wofür ist das wichtig.

    Für die Frage, ob dir nicht ein Teil des Hauses gehört. Wenn nämlich die Mutter verstorben ist, ihr die Hälfte des Hauses gehört hat und es kein Testament gibt, gehört das Haus zum Teil dir und deinem Bruder. Schon allein deshalb wäre Mietvertrag oder Kostenbeteiligungsvereinbarung sittenwidrig, weil ein unzulässiger In-Sich-Vertrag.

    Anhand der fehlenden Rechnungen kannst du schon mal sehen wie chaotisch es hier Zuhause ist.

    Ja? Was fehlt denn? Außer Müll und ggf. Abwasser?

    Also ich kann mir auch nicht vorstellen, dass in den 10 Jahren nichts mehr an Hausrat und Möbel angeschafft wurde. Der Güterstand ist nunmal zu trennen und man kann nicht einfach zu Lasten des Sozialleistungsträgers auf sein Recht verzichten.

    Anscheinend ist hier einiges nicht glaubwürdig für das JC. Mangels genauer Umstände kann man das aus der Ferne schlecht beurteilen.

    Sie müsste dann der Vertetungsvermutung nach § 38 SGB II widersprechen oder schriftlich einen Verzicht erklären. Was aber nicht bedeutet, dass sie ihre Ruhe vor dem JC hat, denn es bleibt trotzdem bei einer Bedarfsgemeinschaft. Sie muss also trotzdem Unterlagen zu Einkommen und Vermögen vorlegen und zwar nicht nur einmal und Veränderungen unverzüglich mitteilen.

    Außerdem stellt sich die Frage, wie 2 Personen dann von den 401 Euro Regelsatz einer einzigen Person leben können und die andere Hälfte der Miete bezahlen. Von nichts geht das wohl kaum.

    Da ist man ganz schnell bei Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit, also der Vermutung, dass Einkommen und/oder Vermögen verschwiegen wird, was dann im schlimmsten Fall zur Einstellung der Leistungen auch für den TE führt. Oder gleich zur Ablehnung bzw. Versagung.

    Umziehen kannst du jederzeit, es herrscht Freiheit bei der Wahl des Wohnsitzes in Deutschland. Dir geht es um die damit verbundenen Kosten und sicher auch darum, ob dein Bildungsgutschein weiter gefördert wird, wenn ein anderes Jobcenter (nicht Arbeitsamt!) zuständig wird.

    Das ist aber in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung und daher kann dir das nur das für dich zuständige Jobcenter beantworten. Hinsichtlich der Frage, ob die neuen Mietkosten angemessen sind, ist das neue Jobcenter zuständig.


    Zur zweiten Frage: das war eine Zeit ohne ALG2 Bezug? Wie warst du denn da überhaupt wo versichert? Gesetzlich oder private Krankenversicherung? Ist das eine Nachzahlung zu bereits entrichteten Beiträgen oder hast du in den x Monaten gar keine Beiträge gezahlt? Du merkst, mit deinen knappen Angaben kommt man da nicht weiter.

    Es gibt auch keine "die Krankenkasse" in Deutschland. Wir haben hunderte Krankenkassen, gesetzliche und private. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung richten sich die Beiträge nach dem Gewinn. Wenn du da nie was zu deinem Einkommen aus Selbstständigkeit eingereicht hast, wurde das vielleicht geschätzt. Ob die Beitragshöhe jetzt korrekt ist oder nicht, kann man mit den paar Informationen nicht beantworten.

    Ich bin mir auch im Unklaren, wieso du die Frage in einem Forum stellst, dass sich mit ALG2, ALG1 und Wohngeld beschäftigt.

    Du kannst jederzeit umziehen, es besteht freies Recht auf Wohnsitzwahl in Deutschland. Problematisch wird es nur, wenn du das Ganze vom Jobcenter bezahlt haben möchtest, denn es reicht, wenn du, wie viele andere Studenten auch, erst zum Studienbeginn umziehst. Insoweit ist es eine Ermessensentscheidung, die nur dein zuständiges Jobcenter treffen kann.

    Es gilt nicht, weil es keinen Arbeitgeber in dem Sinn gibt. Ob zur Fälligkeit des Honorars etwas im Honorarvertrag vereinbart wurde, schreibst du nicht. Also muss ich davon ausgehen, dass es nach Erledigung der Tätigkeit fällig ist, § 614 BGB. Die Erledigung dürfte am Monatsende liegen, also ist dann umgehend Fälligkeit eingetreten.

    Als Honorarkraft solltest du sowieso als Selbständige gelten. Die Regeln zur Anrechnung von Einkommen aus Selbstständigkeit sind anders. Der Zufluss spielt da keine Rolle, es wird mit einem Durchschnittseinkommen gerechnet, § 3 AlgII-V.

    Informiere das Jobcenter über die Honorartätigkeit und man wird dich sicher informieren, was du jetzt tun musst.