Beiträge von Tamar
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Ich denke, das solltest du einfach dein Jobcenter fragen. Alles andere ist Rätselraten.
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Wenn du noch keinen Bescheid hast, wie kommst du darauf, dass das JC erst ab Februar bewilligen wird?!
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Und von dort kam eine Bewilligung erst ab Februar? Bereits schriftlich als Bescheid? Dann schreibe das, Jobcenter an, dass du nachweislich am 27. Januar einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hast und die Ablehnung der Sozialhilfe als Antragstellung auf ALG2 gilt, so dass gem. § 28 SGB X ALG2 auch für Januar berechnet werden muss.
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Zum einen: wenn nicht geschrieben wird, dass es nur eine Arbeitsmarktrente ist, kann man nicht vernünftig antworten. Du möchtest Hilfe, dann versetze dich bitte in die Lage eines Außenstehenden und lies deine Beiträge durch, ob du sie verstehen würdest, wenn du keine Einzelheiten kennst.
Zum anderen hatte ich gefragt, wovon du bisher, also im Januar gelebt hast. Hast du da Alg1 bekommen? Oder Sozialhilfe? Lohn?
Was wurde am 27.1. abgegeben?
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Nein, eine Geburtsurkunde oder Vaterschaftsanerkennung ist kein Unterhaltstitel. Nicht umsonst habe ich geschrieben, dass du freiwillig Unterhalt zahlst.
Eine Berechnung des Jugendamtes reicht nicht. Wenn dann muss das Jugendamt rechnen und beurkunden.
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Ganz ehrlich, ich verstehe keinen Ton. Kannst du das bitte etwas ausführlicher erklären? Was hat das Jobcenter mit einem Erwerbsunfähigen zu tun? Und was, dass du 65 wirst? Wovon hast du bisher gelebt?
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Ohne Titel wird Unterhalt nicht vom Einkommen abgesetzt:
7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
Entsprechend wurde das ALG2 anscheinend korrekt berechnet.
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Zahlst du den Unterhalt freiwillig oder gibt es dazu einen Titel (Jugendamt oder Familiengericht)?
Wenn ja: wurde dabei das dritte leibliche Kind schon berücksichtigt?
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Da dein tatsächliches Einkommen noch unbekannt ist (niemand kennt die Höhe der Abzüge etc.), liegt ein Fall des § 40 Abs. 2 SGB II vor, wonach eine bisher endgültige Bewilligungsentscheidung aufzuheben und durch eine vorläufige zu ersetzen ist. Die Entscheidung ist m. E. n. korrekt.
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Hmm.. Wenn die Daten meines Vermieters für den KDU nicht erforderlich sind weil ich selber die Miete überweise, warum verpflichtet man mich dann, diese im Auszug sichtbar zu lassen?
Das wirst du das BSG fragen müssen, weil es nunmal bestimmt hat, was geschwärzt werden darf. Und da die Angaben zum Vermieter auf dem Kontoauszug sicherlich keine Rückschlüsse auf rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben darstellen, sind sie eben nicht zu schwärzen.
Darüber brauchen wir auch nicht zu diskutieren, denn das ist ständige Rechtsprechung des BSG und wird durch ein paar Forenuser nicht geändert werden können.
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Das Guthaben 2018 ist doch erst 2019 und damit während des ALG2 Bezuges angefallen. Das ist ganz eindeutig gem. § 22 Abs. 3 SGB II anzurechnen. Es kommt nicht auf den Abrechnungszeitraum an, sondern auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Gutschrift.
Ihr könnt von Glück reden, wenn da nicht noch ein Bußgeld dazu kommt.
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Ob mit oder ohne Pandemie: an dem, was von Einkommen absetzbar ist, hat sich nichts geändert. Klar kannst du in Widerspruch und ggf. Klage gehen, aber ob das viel bringen wird, bezweifle ich. Im Übrigen kann man eine Steuererklärung auch ohne Steuerberater machen. Ich nehme mir schon seit Jahren keinen mehr.
Dass man den Geldempfang einer Steuererstattung ablehnen kann, habe ich noch nie gehört. Im Übrigen hast du alles in deinen Kräften stehende zu tun, ALG 2 zu mindern oder zu beenden (§ 2 SGB II). Die Steuererstattung ist vorrangig vor dem ALG 2, natürlich hätte es Probleme gegeben, wenn du die nicht geltend machst. Mit verwertbarem Vermögen (Haus) hat das gar nichts zu tun.
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Die Steuerberaterkosten werden nicht berücksichtigt:
LSG - Urteil vom 06.05.2015 - L 19 AS 1394/12
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Du wirst doch wohl wissen, ob du auf das Konto einen Freistellungsauftrag erteilt hast. Oder was war sonst der Grund, dass, dein Vater sein Geld auf deinen Namen angelegt hat? Geht ja nicht so einfach und demzufolge gibt es auch einen Grund.
Wenn du weißt, dass es so nicht funktioniert, wieso hast du das dann so gefragt?
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Du willst Geld, dass angeblich deinem Vater gehört an deinen Vater zahlen, um deine Schulden zu tilgen?
Wie soll das denn funktionieren?
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Na ja, derzeit wird ja aufgrund § 67 SGB II nur auf Barvermögen zurückgegriffen und Sachvermögen außen vor gelassen. Das wird also ggf. erst 2022 relevant.
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Dann teile deinen Auszug dem Jobcenter mit und bei der Agentur für Arbeit gehst du in Widerspruch, dass du im Mai gar nicht mehr im Bereich des Jobcenters XYZ gewohnt hast und wenn deine Eltern zu Unrecht für dich Leistungen erhalten haben sollten, wäre das nicht deine Schuld, das Jobcenter möge das falsch gezahlte ALG2 von deinen Eltern zurück fordern, das Alg1 wäre dein Einkommen und habe dir zugestanden.
Wieso ist das überhaupt schon ein Bescheid? Eigentlich hätte es doch davor eine Anhörung geben müssen?
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Wenn du gewusst hast, dass deine Eltern für dich mit ALG2 bekommen, hättest du als volljährige Person deinen Auszug auch selbst beim Jobcenter melden können. Kannst du den Auszug beweisen?
Der Agentur für Arbeit hättest du doch deinen Umzug auch sofort melden müssen, denn du musst täglich postalisch erreichbar sein. Hast du das gemacht?
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Einkommen ist gemäß § 11 Abs. 1 SGB II nur Geld. Sachleistungen sind nur dann Einkommen, wenn sie im Rahmen einer Erwerbstätigkeit gewährt werden. Die Bonuspunkte sind daher kein Einkommen.
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