Wie ist der Begriff "enger sachlicher Zusammenhang" in diesem Kontext rechtlich zu verstehen?
Das ist der BSG Rechtsprechung entnommen:
Zitat
Bei den Kosten für die Privathaftpflichtversicherung handelt es sich um einen Bedarf für Unterkunft und Heizung, da der Kläger, der nach den Feststellungen des LSG erwerbsfähiger Leistungsberechtigter iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II und nicht nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist und der rechtzeitig einen Antrag iS des § 37 Abs 1 Satz 1 SGB II gestellt hat, mit dem Abschluss dieser Versicherung oder ihrer Aufrechterhaltung eine mietvertragliche Verpflichtung erfüllt und ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang zur Gebrauchsüberlassung der Wohnung besteht.
Ist der sachliche Zusammenhang nicht durch die Mietvertragsklausel gegeben, unabhängig vom Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses?
Wer soll das in Unkenntnis der konkreten Mietklausel und der Vertragsbedingungen der Versicherungen beantworten können? Es kann ja genausogut sein, dass der Kostenersatz von Schäden an Mietsachen im Vertrag ausgeschlossen ist usw.
Auffällig ist, dass das Jobcenter explizit von einem "sachlichen" und nicht von einem "zeitlichen" Zusammenhang spricht – ist das nicht ein kleiner aber feiner Unterschied?
Vielleicht meint ja das JC auch tatsächlich, dass ein sachlicher Zusammenhang fehlt. Eben wegen z. B. Klauseln im Vertrag, das für eine Beschädigung der Mietwohnung nicht gehaftet wird?
Im Übrigen hat das BSG völlig außer acht gelassen, dass solche Klauseln in den Mietverträgen nach zivilrechtlicher Rechtsprechung im Allgemeinen als unwirksam angesehen werden. Es ist also nicht sicher, dass ein etwaiger Rechtsstreit deswegen wirklich von Erfolg gekrönt wäre.
Sowas muss man vor Ort klären.