Wieder telefonieren... Oder zu einem Anwalt gehen, dass der Druck macht.
Beiträge von Tamar
-
-
Hast du zu deinem Sachverhalt auch eine Frage?
-
Nun ja, wenn du ein JC hast, dass sich an die Weisungen der Agentur für Arbeit hält, hast du vielleicht Glück wegen der Immobilie. Aber, was "erhebliches Vermögen" ist, ist nicht definiert und ein Haus ist durchaus erhebliches Vermögen. Außerdem ist die Frage nach Miete unbeantwortet. Es ist nicht Aufgabe des Sozialsystems, dir Leistungen zu erbringen, wenn du durch Miete Einnahmen erzielen könntest.
-
Du hast zwar viel geschrieben, aber nicht, was notwendig ist, um deine Fragen zu beantworten. Ob du noch einen Restanspruch auf Alg1 hast, ergibt sich nicht aus deinen Angaben. Dazu müsste man wissen, von wann bis wann damals Alg1 bewilligt war und wie lange du es tatsächlich bezogen hast (incl. der Mitnahme nach Polen).
Was ist mit Miete von den Eltern und wieso ziehst du nicht selbst mit in diese Immobilie ein? Wenn sie nicht selbst bewohnt ist, ist sie nicht geschützt.
-
Wenn du ein Rehafall bist, dann hast du bei der Agentur für Arbeit einen Rehaberater. Das Jobcenter ist kein Rehaträger und finanziert nur, was die Agentur für Arbeit als, Rehaträger befürwortet. Also musst du deine Fragen an deinen Rehaberater bei der Agentur für Arbeit stellen und nicht an das Jobcenter.
-
Eine Möglichkeit B gibt es nicht, denn das JC ist für Nicht Leistungsempfänger nicht zuständig. Jemand ohne ALG2 kann tun und lassen, was er will. Eine zu einem Zeitpunkt ohne ALG2 angemiete Wohnung muss für einen angemessenen Zeitraum voll berücksichtigt werden. Eine Notwendigkeit des Auszuges ist in dem Fall auch nicht zu klären.
-
Wenn die Kosten schon seit 2018 abgesenkt sind, stehen sie dir auch nach § 67 SGB II nicht zu, denn die Vorschrift gilt nicht für Fälle, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden (§ 67 Abs. 3 Satz 2 SGB II).
-
Nein, das ist unrelevant.
-
Am günstigsten wäre es, du würdest eine Arbeit suchen und finden, denn dann kannst du auch dorthin ziehen, wo du sie gefunden hast. Ansonsten bleibt es dir überlassen, ob du gleich einen Antrag auf ALG 2 stellst oder erst eine Wohnung suchst. Der Entscheidung des Jobcenters kann eh niemand hier vorgreifen.
-
Das ist äußerst schwierig zu lesen und zu verstehen. Hast du momentan Arbeit oder wie meinst du das "solange ich in einer Arbeit bin"? Und wieso musst du trotz Arbeit und 10.000 Euro auf der Straße schlafen? Welchen Erlös hast du 2018 mit dem Hausverkauf erzielt?
-
Wenn du alles so gut weißt, dann brauchst du ja nicht zu fragen.
Von einem Rauswurf hattest du nichts geschrieben, nur von Vorbereitung auf die Ausbildung. Man kann nur Fakten werten, die auch genannt wurden.
Ich fürchte, mit dem Tonfall wirst du hier nicht mehr viel Hilfe erfahren. Viel Erfolg weiterhin.
-
Warum soll Kind 1 schon im April ausziehen, obwohl dazu keine Notwendigkeit besteht? Das wird nichts werden, es sei denn, es finanziert sich selbst.
Nein, das weiß niemand, weil es durchaus momentan langsam wieder Präsenzunterricht gibt. Und für bestimmte Schüler (z. B. mit erhöhtem Förderbedarf) gab es auch Ausnahmen, für die ist Präsenzunterricht schon länger möglich. Im Übrigen gibt es auch Schulen, die das Homescooling nicht online durchführen, sondern klassisch mit Arbeitsblättern.
-
-
Deshalb schrieb ich ja "dem Verwaltungsakt bzw. dem Bescheid" widerspricht.
-
Nach 3monatiger Kündigungsfrist ist doch schon Juli. Wenn das Kind im August eine Ausbildung anfängt, wäre der Umzug doch fast nahtlos oder nicht? Ansonsten läuft es im Prinzip ganz normal: am neuen Wohnort fragen, was angemessen ist, Zustimmung des neuen Jobcenters holen und Antrag auf Umzugsbeihilfe beim alten JC stellen. Was an Möbel fehlt, dann wieder beim neuen JC.
Bzgl. Mutter und Kind 2: da es noch keinen wichtigen Grund für den Umzug gibt (ich lese jedenfalls keinen, die Hoffnung, woanders schneller Arbeit zu finden, ist kein Grund), wird es auch keine Finanzierung eines solchen Umzugs geben.
-
-
Du kannst ihn mietfrei oder gegen Kostenbeteiligung wohnen lassen. Üblicherweise wird die Miete sogar kopfteilig (also hälftig) berücksichtigt in solchen Fällen. Zum Widerlegen reicht erstmal eine einfache Erklärung aus. Z. B., dass du deinen Vater gegen eine Beteiligung von xx Euro an den anfallenden xxxx Euro Miete bei dir wohnen lässt, aber keine weitere Unterstützung erfolgt. Konstrukte wie Untermietvertrag verschlimmern meist alles nur, weil das unter Verwandten im Normalfall unüblich ist und nach "Das JC soll schön viel Miete zahlen." aussieht.
-
Leben Hilfebedürftige zusammen mit Verwandten, darf das Jobcenter vermuten, dass sie von diesen Unterstützung erhalten. Diese Vermutung kann widerlegt werden.
Das mit dem Miete habe ich nicht verstanden. Soll er mietfrei wohnen? Das JC wird das sicher gern sehen...
-
Als Studentin, die zuhause lebt, bist du erstmal nicht vom ALG 2 Bezug ausgeschlossen. Es ist aber in deinem Beitrag nicht erkennbar, ob du auch (aufstockend zu Bafög und ggf. Kindergeld/Unterhalt) ALG 2 bekommst. Wieso ein Guthaben nur dein Geld wäre, kann ich nicht nachvollziehen. Die Hälfte entfällt auf dich. Und zur Klärung, ob das JC richtig rechnet, muss man wissen, ob du Aufstocker bist, wenn nein, ob ggf. deiner Mutter Kindergeld angerechnet werden müsste, ob das JC eure Miete voll im Bedarf berücksichtigt oder nur zum Teil, weil diese unangemessen ist.
Am besten wäre es, mal einen Bescheid ggf. ohne das Guthaben und dann den Bescheid, wo das Guthaben angerechnet wurde, zu sehen. Bitte jedoch nur als PDF und ausreichend anonymisiert.
-
Indem man schreibt, dass man dem Verwaltungsakt bzw. dem Bescheid vom xxxx widerspricht. Ein paar Gründe, wieso wären dann noch hilfreich, unterschreiben, absenden.
-
Wenn das Geld durch die schenkende Person direkt an die Fahrschule gezahlt wird, ist das kein Problem. Es darf aber nicht an dich gezahlt werden, egal, ob bar oder aufs Konto.
-
-
Das sehe ich anders. § 10 SGB II normiert, was zumutbar ist. Eine Beschränkung auf den Tagespendelbereich ist dem nicht zu entnehmen. Auch kein Recht auf Besserstellung gegenüber Empfängern nach dem SGB III, die Kraft Gesetzes dem § 140 SGB III unterliegen.
Soweit ein Umzug zumutbar ist und auf einen Vermittlungsvorschlag mit RFB keine Bewerbung erfolgt oder das Zustandekommen verhindert wird, ist und bleibt die Rechtsfolge eine Sanktion. Deine Rechtsauffassung entspricht nicht den Fachlichen Weisungen der BA zu § 10 SGB II nach welcher sich zumindest die gE-Jobcenter richten.
-
Wieso nur um den Wohnort? Bereits im SGB III ist nach ein paar Monaten die bundesweite Arbeitssuche zumutbar, wenn nicht wichtige, z. B. familiäre Gründe dagegen sprechen. Da das SGB II noch einen Ticken strenger ist, ist auch hier unter Umständen ein Umzug wegen Arbeit zumutbar. Nicht umsonst habe ich bundesweite Verfügbarkeit mit in meine Antwort, dass man seine Frage so nicht beantworten kann, aufgenommen.
-
-
Das war ja auch nicht meine Frage. Wenn ich Flugzeugträgerinstandhalter bin, kann ich wohl selber erkennen, ob und wie viele Jobs es für mich gibt. Wenn es aber KEINE gibt, wie soll ich dann XX Bewerbungen zusammenbekommen? DAS ist die Frage.
Weil dir unter Umständen eben nicht nur Arbeit als Flugzeugträgerinstandhalter zumutbar ist, sondern auch Jobs bei einem Burgerbrater, in einem Supermarkt, an einem Fließband usw.
Wenn du dich also tatsächlich nur auf ein enges Berufsfeld konzentrierst, entspricht das nicht den Pflichten nach dem SGB II, wonach du jede zumutbare Arbeit annehmen musst.
-
Das sind wahrscheinlich Standardsätze oder Zitate aus der Rechtsnorm der §§ 60 und 66 SGB I. Die Versagung kann sich immer nur auf die beantragte Leistung beziehen, also das Darlehen. Es sind auch Teilversagungen möglich. Wenn der Vermieter nicht reagiert, könnt ihr das dem JC auch mitteilen und ihm erlauben, selbst mit dem Vermieter zu verhandeln. Das darf es nämlich nicht ohne eure Einwilligung wg. Datenschutz.