Beiträge von Tamar
-
-
Du schreibst weder, wie teuer die Wohnung ist, noch ob deine Freundin eine Ausbildung mit Vergütung (versicherungspflichtig) oder nur Bafög absolviert usw. Was die 892 Euro sein sollen (Unterhalt? Azubilohn? Bafög), die du für den Schulbesuch bekommen sollst, schreibst du ebenfalls nicht. Auch nicht, was das genau für eine Schulform ist, ob du schon eine Ausbildung hast usw. Wie soll man denn mit den dürftigen Angaben eine korrekte Antwort geben können?
-
Nein. Eine der 3 Personen muss zwangsläufig ein Kind sein. Freibeträge der Kinder können nicht auf die Eltern umgelegt werden. Und hat das Kind das Vermögen, ist es nicht hilfebedürftig.
Außerdem sind die 60.000 Euro nicht in Stein gemeißelt (vgl. LSG NSB, L 7 AS 5/21 B ER).
-
Du kannst Wohngeld beantragen und, da deine Geschichte in diversen Foren ja schon seit Monaten läuft, weißt du das auch.
Fülle den Antrag, den man dir geschickt hat, aus und warte ab.
-
Es gibt ein Ermessen. Es kann auch weniger übersteigendes Einkommen als das von 6 Monaten angerechnet werden oder mehr, wenn es dafür einen guten Grund gibt. Das ist aber doch angesichts der bereits erfolgten Bewilligung für dein Problem völlig unrelevant.
-
Das mag vielleicht für ein Jahr gut gehen, aber spätestens nach dem einen Jahr musst du beweisen, dass ihr kein Paar und damit keine Bedarfsgemeinschaft seid, was äußerst schwer sein dürfte, da ihr in einem Alter seid, in dem Wohngemeinschaft normalerweise nicht mehr die dem Alter angemessene Wohnform ist.
Letztlich eure Entscheidung.
-
Es sind deine Zinsen und damit dein Einkommen. 100 Euro Zinsen im Jahr sind jedoch nach § 1 Satz 1 Nummer 3 der AlgII-V anrechnungsfrei. Wenn du schreibst "angehäuft" sind diese unter 200 Euro Zinsen sicher aus mehreren Jahren und damit nicht leistungsrelevant.
Grundsätzlich musst du das Einkommen aber melden, denn es obliegt dem Jobcenter, zu prüfen, ob es anrechenbar oder anrechnungsfrei ist.
-
Wegen Umzugskosten kannst du Leistungen aus dem Vermittlungsbudget beantragen, frage deinen Vermittler. Ein Kautionsdarlehen ist möglich, wenn die neue Wohnung von den Kosten her angemessen ist. Für den ersten Monat ohne Lohn musst du ALG2 am neuen Wohnort beantragen.
-
-
-
Nein, dazu müsstet ihr das schuldhaft verursacht haben, z. B., in dem ihr die Steuererstattung verschwiegen habt. So habt ihr auf die bereits bewilligten Leistungen Vertrauensschutz.
-
-
-
Natürlich kann ich mir das vorstellen, dass nicht rückwirkend bewilligt wurde. Im Eilverfahren geht es darum aber nicht. Da geht es um eine besondere Eilbedürftigkeit. Und die liegt nicht vor, so dass du abwarten kannst, wie das Hauptsacheverfahren ausgeht. Mit Gott oder sonstwem hat da gar nichts zu tun und auch nichts mit einfacher reden. Das ist schlicht normales rechtliches Handeln.
-
Der Teil der Miete, der auf den Betrieb entfällt, ist eine Betriebsausgabe. Und daher keine Kosten der Unterkunft. Logisch, dass das JC nicht die volle Miete berücksichtigt, denn nur der Teil der Wohnung, der auch dem Grundbedürfniss "Wohnen" entspricht, ist zu übernehmen. Daran ändern auch die Coronaregeln nichts, denn auch die stellen auf Kosten der Unterkunft ab und nicht auf Kosten von Gewerberäumen.
Zu deinem Eilverfahren kann ich auch keinen Grund erkennen, wieso du das Ergebnis der Hauptsache nicht abwarten kannst. Wo soll der unzumutbare Nachteil sein? Dass das JC anders entschieden hat, ist doch kein unzumutbarer Nachteil. Der läge z. B. vor, wenn du obdachlos würdest.
-
Du hast jede Veränderung umgehend mitzuteilen. Eine Arbeitsaufnahme ist, ungeachtet, wann der Lohn zufließt, eine Veränderung. Mit einer Überzahlung hat das nichts zu tun. Die gibt es, wenn der Lohn erst im April kommt, auch nur für April. Gewollt ist aber vom Gesetzgeber eigentlich die darlehensweise Gewährung, die du jedoch durch verspätetes Melden umgehen willst.
-
Dachte durch Corona würden diese genauen Überprüfungen wegfallen?
Aber nicht die gesonderten U25 Regelungen. Der Gesetzgeber will durch Corona in Not geratene "Bestandsmieter" mit der Regelung auffangen und nicht den Umzug von ALG2 Empfängern in Luxuswohnungen finanzieren. Um es mal etwas überspitzt zu formulieren.
-
Da du dich bereits ordnungswidrig verhalten hast, ist es fast egal, was du jetzt wann machst.
-
-
-
Wenn du genau liest, hast du diese erhalten. Ich habe dir erklärt, wieso ein Mietvertrag so nicht mehr geht. Für alles andere gibt es den Anwalt.
-
-
Alles ist verhandelbar. Bei Arbeitsunfähigkeit ist es sicher ein Unterschied, ob man wegen Erkältung eine Woche krank ist oder ob eine OP mit wochenlangen Erholungsphase ansteht. Auch hier kannst du natürlich verhandeln, wie das aussehen soll. 3 Tage ist die Definition von "unverzüglich". Und offene Stellen gibt es nicht ewig, wo soll das Problem sein, sich innerhalb 3 Tagen zu bewerben? Das Bewerben ist doch derzeit quasi dein täglicher Job.
Außerdem, steht ArbeitsunfähigkeitBescheinigungen, außer Geh-und Reisunfähigkeitnachweise sowie ärztliche verordnete Bettruhe, hindern nicht daran, zu den Terminen des JC zu errscheinen.
Korrekt, daß hat das Bundessozialgericht so entschieden. Du sollst dort ja nicht arbeiten, ergo sagt eine Bescheinigung deiner Arbeitsunfähigkeit nichts darüber aus, ob du Termine wahrnehmen kannst. Eigentlich logisch, oder?
-
Sorry, aber dafür bekommt der Anwalt sein Geld, wende dich an ihn. Wenn er jedoch nicht weiß, dass der Mietvertrag so nicht mehr möglich ist, wenn du Miteigentümer bist (denn dadurch bist du gleichzeitig Vermieter und Mieter, das ist dann ein unzulässiges "In-Sich-Geschäft"), solltest du dir vielleicht einen besseren suchen.
-
Die Frage wurde bereits beantwortet. Nur Geld ist Einkommen im SGB II. Sachleistungen sind nur dann Einkommen, wenn sie aufgrund Erwerbstätigkeit zufließen.
-
Für Wohngeldempfänger gibt es den nicht.
-
Stimmt, der halbe Regelsatz... Vom Unterhalt kann das JC nichts bei der Mutter anrechnen. Beachte aber bitte, dass die 600 Euro Miete nur ein Beispiel waren. Je nachdem, wo ihr wohnt, kann die Miete durchaus deutlich höher sein.