Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Eine solche Sittenwidrigkeit kann sich daraus ergeben, dass das Rechtsgeschäft eine Vereinbarung zu Lasten des Sozialversicherungs-/Sozialhilfeträges ist (vgl. Nassall, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 138 Rn. 127 ff.). In Bezug auf das sog. "Behindertentestament" ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Sittenwidrigkeit bei einer Erbeinsetzung zu Lasten des Sozialhilfeträgers zu Gunsten des Schutzes des Bestandes des Erbes grundsätzlich nicht vorliegt (vgl. BGH NJW 1994, 248, 249 ff.; BGH, NJW 1990, 2055, 2056 f.). Von diesem unterscheidet sich das sog. "Bedürftigentestament" dadurch, dass der als Erbe vorgesehene Bezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. Sozialhilfe nicht (geistig) behindert und nur auf mehr oder weniger absehbare Zeit auf diese Sozialleistungen angewiesen ist (vgl. Litzenburger, ZEV 2009, 278, 279; Manthey/Trilsch, ZEV 2015, 618, 618). Umstritten ist, ob die Grundsätze zur Nicht-Sittenwidrigkeit eines "Behindertentestaments" auf das "Bedürftigentestament" ohne Weiteres übertragbar sind (vgl. von Morgen/Cording in: Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 5. Aufl. 2019, § 5 Testier(un)fähigkeit und Grenzen der Testierfreiheit, Rn. 5.142; Krauß in: Groll/Steiner, a.a.O., § 12 Behinderten- und Bedürftigentestament, Rn. 12.72; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 138 Rn 50a; Avenarius, in Staudinger, BGB, 2019, § 2100 Rn. 63; SG Dortmund, ZEV 2010, 54 mit krit. Anmerkung Keim).