Beiträge von Tamar
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Das ist der Berechnungsbogen, nicht der Bescheid. Was war denn vor dem 20.9.? Hast du da noch woanders gewohnt? Oder mit dem Kindesvater zusammen? Irgendeinen Grund müsste es ja geben, dass kein Anspruch vom 1.9. bis 19.9. bestand.
Was sind das für 2 weitere Personen, die gar kein Einkommen haben, noch nichtmal Kindergeld? Der Kindergeldüberhang von dem Kind mit Kindergeld wurde nicht auf dich übertragen, eigentlich bist du schon dadurch im September überzahlt. Was aber nicht deine Schuld ist...
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Ein Antrag wirkt immer auf den ersten des Monats zurück. Das mit den 10 Tagen kann also so nicht stimmen, es sei denn, es gibt Gründe, dass ein Anspruch tatsächlich erst ab einem bestimmten Zeitpunkt bestehen (Haftentlassung, Einreise aus dem Ausland, Trennung...)
Den Bescheid für September würde ich daher gern sehen.
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Das solltest du besser selbst machen.
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Du musst dich gar nicht abmelden, das dürfte auch gar nicht möglich sein. Der Gesetzgeber wollte genau sowas für Selbständige verhindern. Dein Einkommen in den gesamten 6 Monaten ist auch auf die gesamten 6 Monate anzurechnen. Einfach 4 Monate voll ALG2 beziehen und dann z. B. 2 Monate Geld aus Rechnungen kassieren und sich davor abmelden um eine Anrechnung auf die 4 Monate zu verhindern, das geht nicht.
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Das Geschenk ist Einkommen. Du wirst zumindest die nächsten 6 Monate kein ALG2 mehr erhalten. Was mit deiner Fortbildung ist, musst du fragen. Die kann weiter bezahlt werden, muss aber nicht.
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Es wäre kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, da du ein solches Gewerbe nicht angemeldet hast.
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Nach allgemeiner Rechtsmeinung sind solche Zahlungen gem. § 11a Absatz 5 SGB II nicht als Einkommen anzurechnen. Allerdings ist das eine Individualentscheidung des Jobcenters, da es eine Unbilligkeit bzw. die Auswirkung der Höhe dieses Zuflusses prüfen muss. Wenn man es wie du fast gewerblich machen will, kann es also durchaus auch zur Entscheidung kommen, dass es nicht unbillig ist, das anzurechnen.
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Soweit du dann in Deutschland wohnst und erwerbsfähig bist, sind die Grundvoraussetzungen erfüllt. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen z. B. in Bezug auf Einkommen und Vermögen ("Hilfebedürftigkeit") erfüllt sind, kann man anhand deiner knappen Schilderung nicht beurteilen.
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Wenn du im Juni nichts vom Jobcenter willst, will das JC auch nichts von dir.
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Nein, rückwirkend wird nichts geprüft.
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Eigentlich bist du ihr unterhaltsverpflichtet, die Kosten der Ausbildung gehören dazu.
Nichtsdestotrotz dürften die 5500 Euro wegen Corona derzeit sowieso keine Rolle spielen.
Wovon lebt die junge Dame momentan?
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Da es nur eine Arbeitsmarktrente ist, wüsste ich nicht, was dagegen spricht.
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Hast du denn einen Antrag auf einen Bildungsgutschein gestellt? Gibt es bereits Stellenangebote dazu, dass du Arbeit bekommen würdest, sobald die teure Weiterbildung gelaufen ist? Wenn du gerade eine Reha durchhast: ist ggf. eine andere Stelle für solche Leistungen zuständig (Handwerkskammer, Rentenversicherung, Krankenkasse)?
Solange das JC sein Ermessen korrekt ausübt, kann es durchaus eine Arbeitsgelegenheit einer anderen Maßnahme vorziehen.
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Doch, es wird unterschieden. Der Freibetrag gilt nur für die Grundrente, nicht für Altersrente, nicht für Erwerbsminderungsrente, nicht für Witwenrente usw.
Und natürlich ist zwischen Altersrente und Grundrente ein Unterschied. Für Altersrente braucht man gerade mal 5 Jahre versicherungspflichtige Zeiten, für Grundrente mindestens 33 Jahre. Wieviel hast du denn zusammen?
Auch der § 82 Abs. 3 und 4 SGB XII hat nichts mit deinem "Problem" zu tun. Abs. 3 ist für Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Abs. 4 für Zahlungen aus Betriebsrenten und anderen privaten Altersvorsorgeverträgen.
Also nochmal: wenn du keine Grundrente bekommst oder die DRV das noch nicht bestätigt hat, gibt es diesen Freibetrag für dich nicht.
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Du hast mit keinem Ton geschrieben, dass es um Grundrente gegen soll. Wenn du unvollständige Angaben machst, kann man dir nicht helfen!
Was ist es denn nun tatsächlich für eine Rente? Das mit den 100 Euro + 30% gilt nur für die Grundrente und auch nur, wenn man 33 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen kann, § 82a SGB XII.
Noch dazu bedarf es dazu einer Mitteilung der Rentenversicherung an das JC. Solange es die nicht gibt, wird der Freibetrag nicht berücksichtigt, § 69 SGB II.
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Ist diese Nachzahlung aus dem Vormonat der komplette Lohn des Vormonates oder nur eine Nachberechnung, z. B. wegen Lohnerhöhung oder Steuerklassenwechsel etc., so dass trotzdem im Vormonat schon ein Freibetrag auf den Restlohn gewährt wurde?
ZitatDie genannten Werte sind 100 € Freibetrag zuzüglich 30 % das diesen Betrages übersteigenden Einkom
jedoch maximal 216 €.
Das kann nicht stimmen. Einen solchen Freibetrag auf Rente gibt es weder im SGB II noch XII.
Dürfen Freibeträge aus "MIscheinkünften" verrechnet werden? Und wenn ja, wieso wird die Rente trotzdem voll berechnet?
Wenn es auf Erwerbstätigkeit bereits einen Freibetrag gab (beim Altersrentner sind das keine 100 Euro + 30%, das ist definitiv falsch, beim Altersrentner gibt es den Freibetrag nach dem SGB XII und das sind 30% des bereinigten Erwerbseinkommens bis maximal 50% des Regelsatzes), gibt es auf Rente keinen mehr, da der Freibetrag bereits ausgeschöpft ist.
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Die Frage, wie du das Problem lösen kannst, solltest du deiner privaten Krankenversicherung stellen. Ich glaube nicht, dass dir hier jemand dazu was schreiben kann, was für jede private Krankenkasse allgemeinverbindlich gilt.
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Kommt also nicht von mir aus der Luft gegriffen.
Aber natürlich ist es vollkommen aus der Luft gegriffen. Zum einen fehlen deiner Behauptung valide Quellen. Zum anderen ist Haushaltsenergie im Regelsatz enthalten. Die Stromkosten werden daher nie gesondert als Beihilfe übernommen, es sei denn, es wird mit Strom geheizt. Wenn "müssen übernommen werden" schlicht einen Wunsch ausdrückt, hat das hier im Hilfeforum nichts zu suchen. Weil Wünsche ohne Rechtsgrundlage werden von keiner Behörde erfüllt.
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Du kannst auch einfach den Unterhalt reduzieren. Schaust du in die Düsseldorfer Tabelle, was du mit deinem Einkommen zahlen müsstest und reduzierst halt. Es gibt ja keinen Titel. Genau deswegen wird die Zahlung auch nicht als Absetzung anerkannt. Weil du nur mit Titel gezwungen bist, das zu zahlen. Momentan zahlst du freiwillig. Das JC wird nach Unterhaltskürzung dann sicher prüfen, ob das berechtigt ist, aber das ist nunmal das Risiko, wenn man den Unterhalt nicht tituliert.
Eine 3 Zimmerwohnung ist im Selbstbehalt übrigens nicht vorgesehen. Schon da hast du dich verkalkuliert.
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Du verstehst es nicht. Bis vor nicht allzu langer Zeit haben Azubis gar kein ALG2 erhalten, wenn sie eine eigene Wohnung hatten. Und mit Zweitausbildung erst recht nicht. Das wurde zwar aufgeweicht, aber nicht für Azubis, die kein Bafög/BAB bekommen.
Was deine 25 mit der Mithilfe deiner Eltern zu tun haben soll, entgeht mir. Falls du auf das Unterhaltsrecht nach BGB abspielst: da gibt es keine Grenze von 25 Jahren, auch, wenn sich dieses Gerücht hartnäckig hält.
Ich fürchte, so einfach, wie du dir das vorstellst, wird das nicht. Du hast eine Ausbildung, kannst arbeiten. Es gibt kein Grund für staatliche Unterstützung.
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Wenn BAB oder BAföG nicht wegen Einkommen oder Vermögen abgelehnt wird, sondern, weil die x-te Ausbildung nicht mehr förderfähig ist, gibt es auch kein ALG2. Es ist nicht Aufgabe des Steuerzahlers, die zig Ausbildungen zu finanzieren.
Rente bedeutet nicht, dass man nicht leistungsfähig ist für Unterhalt. Den kannst du aber vielleicht auch verwirkt haben, wenn du bereits eine abgeschlossene Ausbildung hast und demzufolge arbeiten könntest.
Eigentum an Möbeln kann auch bestehen, ohne, dass du es weißt, indem die Eltern z. B. Geldgeschenke an dich zur Beschaffung verwendet haben.
Reden wir Klartext. Wenn das Jobcenter keine Ausstattung bezahlt, lassen sie dich in Dresden auf dem Fußboden schlafen? Dann hättest du dir vielleicht eine möbliertes Zimmer anmieten sollen. Lebst du überhaupt derzeit von ALG2?
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Wenn deine Erwerbsminderung noch unklar ist, wahrscheinlich nicht. Dann wäre erstmal das Jobcenter zuständig.