Beiträge von Tamar
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Meine Frau hat im Mai ein einmaliges Stipendium von 500 erhalten. Die Monate Juni, Juli und August zeigen einen Bedarf von 0, weil es ihnen unklar ist, ob dieses Stipendium eine einmalige Sache oder monatlich war. Ich werde ihnen sagen, dass es eine einmalige Sache war.
Deine Frau hat als Studentin einfach keinen Anspruch. Egal, ob sie überhaupt Einkommen hat oder nicht.
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Wahrscheinlich ist bei der Verteilung des Einkommens deiner Frau was falsch gelaufen. Es darf nur auf sie angerechnet werden, da sie als Studentin keinen Anspruch auf ALG2 hat. Anstatt der hier anzuwendenden vertikale n Bedarfsanteilsmethode hat da wohl jemand die übliche horizontale genommen.
Aber besser ist, wenn du das mal hochlädst.
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Genau das dachte ich mir. 7500 sind auf das Auto frei und was darüber ist, fließt ins normale Schonvermögen ein. Außerdem finanzierst du doch den Rest, es gehört dir ja noch nicht mal richtig.
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Sehe da keine Probleme.
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Nein. Erst, wenn er gefordert wird.
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Entschuldigung.
Es handelt sich um ALG2
ALG2 bekommst du garantiert nicht von der Bundesagentur für Arbeit. Was ist so schwer daran, die korrekte Behörde (Jobcenter) zu benennen?
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Welches Arbeitsamt? Eine solche Behörde gibt es nicht.
In der Sozialhilfe sind m. W. n. 5000 Euro Vermögen erlaubt.
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Nein. Liest du:
Dabei kann zusätzlich eine Möglichkeit genutzt werden, die auch bisher schon zulässig war: die Orientierung des Arbeitsvolumens an einem längerem Zeitraum, zum Beispiel durch Vereinbarung einer Jahresarbeitszeit. Dadurch kann die Arbeitszeit noch einmal flexibilisiert werden. Es muss nur sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer auch bei unregelmäßigem Arbeitsanfall ein regelmäßiges, seinen Lebensunterhalt sicherndes Gehalt (eine "verstetigte Vergütung") erhält.
Oder:
Unklar ist zudem, ob die Vereinbarung einer Monats- oder Jahresarbeitszeit erlaubt ist. Voraussichtlich ist es zulässig, den Zeitraum, in dem die Wochenarbeitszeit verrichtet wird, auszudehnen. Aber nur, solange die Ausdehnung auch an eine verstetigte Vergütung, also einen festen Monatslohn gekoppelt ist.
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Wenn ihr einen vernünftigen Darlehensvertrag aufsetzt, der einem Fremdvergleich standhält und dann auch vereinbarungsgemäß getilgt wird, so dass eine versteckte Schenkung ausgeschlossen werden kann, ist das möglich.
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Das ist natürlich nicht schön und rechtlich auch ein großer Unterschied, ob es ein öffentlich-rechtlicher Vertrag war oder ein Verwaltungsakt. Auch weiß niemand, ob es nicht verjährungshemmende Maßnahmen gab usw. Was hast du denn nach Auszug mit der Kaution gemacht? Du wusstest doch, dass sie nicht dir gehört?!
Wenn du nichts mehr hast, ist wohl der Gang zum Anwalt sinnvoll, damit der Akteneinsicht nimmt. Kann aber dann natürlich zusätzlich kosten, denn ggf. bekommst du keine Beratungshilfe, da du ja nicht bedürftig bist.
Musst du wissen, ob es nicht einfacher ist, das Darlehen in Raten zurück zu zahlen. Ist doch eigentlich so, dass man weiß, was "Darlehen" bedeutet, oder? Was ist so schlimm daran, das geborgte Geld zurück zu zahlen? Und froh zu sein, dass man dir damals geholfen hat. Es gibt genug Länder, wo das nicht selbstverständlich ist.
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So einfach kann es sich dein Arbeitgeber nicht machen. Arbeit auf Abruf bedeutet nicht, dass es der Arbeitgeber einfach mal bestimmen darf, ob du eine Stunde im Monat arbeitest oder 120.
Wird keine Stundenzahl im Arbeitsvertrag vereinbart, gelten 20 Stunden/Woche als vereinbart:
Bei Fehlen einer arbeitsvertraglichen Regelung über die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gilt nach der Neuregelung des § 12 Abs. 2 Satz 3 TzBfG nunmehr eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.
Ob du eingesetzt wirst, ist das Risiko des Arbeitgebers. Bezahlen muss er trotzdem. Also setze deine Rechte dort durch.
Die monatliche Festsetzung bei vorläufiger Bewilligung ist per Gesetz nur im Ausnahmefall möglich. Der Gesetzgeber hat die endgültige Festsetzung nach Beendigung des Bewilligungszeitraums als Regelfall festgelegt:
(4) Die abschließende Entscheidung nach Absatz 3 soll nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen.
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Das war doch nur ein Darlehen, dir also von Anfang an bekannt, dass es bei Auszug, Beendigung ALG2 Bezug etc. zurück zu zahlen ist.
Deine Angaben reichen nicht aus, um die Situation zu beurteilen. Gab es einen Darlehensvertrag oder einen Darlehensbescheid oder beides? Was wurde zur Fälligkeit des Darlehens vereinbart (Ende ALG2, Auszug, festes Datum...)?
Wohnst du noch in der Wohnung? Bekommst du noch ALG2?
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Es geht also um die Frage "Unterhalt oder ein Paar". Und du möchtest gern nach dem Motto handeln "wasch mich, aber mach mich nicht nass", denn entweder seid ihr ein Paar und er kommt seiner Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung nach oder ihr seid keins, dann hat er nunmal Unterhalt zu zahlen bzw. Du musst Unterhaltsvorschuss beantragen. Das Spiel, was ihr da spielt, endet wie im Bescheid.
Du kannst dich entscheiden: Unterhalt/UVG oder Bedarfsgemeinschaft.
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Ein amtsärztliches Gutachten veranlasst die Behörde, das kannst du gar nicht beibringen. Also brauchst du was vom behandelnden Arzt. Wenn die Erkrankung bereits bekannt ist, sollte man das natürlich schon vor dem Arbeitsangebot thematisieren, damit die Arbeit erst gar nicht angeboten wird und somit eine Sanktion nicht droht.
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Es sind 60.000 Euro geschützt beim Wohngeld. Davon kann sie sich dann gern eine Eigentumswohnung kaufen und von ihrer Rente + 40.000 Euro gut leben. Bei allem Verständnis, aber der Steuerzahler ist nicht die Melkkuh für alles und jedes. Mit so einem Vermögen kann sie gut leben. Es geht auch nicht um Mitleid. Es geht darum, dass Sozialleistungen für Bedürftige sind und nicht für Menschen mit hohem Vermögen.
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Ich wage zu bezweifeln, dass die Wohngeldstelle einfach so weiter Wohngeld zahlt, wenn sie sich mutwillig bedürftig macht.
Was spricht dagegen, daß Land zu veräußern und den Erlös für die Miete einzusetzen? Warum soll die Allgemeinheit weiter zahlen, obwohl sie es nicht nötig hat?
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An was hattest du denn noch gedacht? Kfz Versicherung wäre noch absetzbar, Gewerkschaftsbeiträge, Riesterrente. Habt ihr sowas?
Ansonsten ist Krankengeld, Rente usw. nunmal für den Lebensunterhalt gedacht.
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Für den alten Zeitraum gibt es nur eine endgültige Festsetzung, wenn du sie beantragst. Für einen neuen Zeitraum wird es ganz einfach wieder nach § 41a SGB II endgültige Festsetzungen vom Amts wegen geben. Für einen neuen Antrag wird man von dir eine Schätzung erwarten, ggf. trotzdem die Unterlagen für den vergangenen Zeitraum fordern, um die Schätzung zu überprüfen.
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Das steht im ersten Teil meiner Antwort.
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Auch ohne Corona Schutzpaket müsste das JC erstmal eine Kostensenkungsaufforderung versenden und für 6 Monate die volle Miete berücksichtigen. Momentan hat sie durch Corona das Glück, dass die Frist mindestens 1 Jahr beträgt.
Abschließend noch eine Anmerkung unabhängig vom SGB II und Corona: der Hausrat wird sich doch durch die Trennung verkleinern. Und 100qm sind doch auf Dauer für eine Person echt zuviel. A) vom Preis und B) ist man ja nur noch mit Putzen beschäftigt.
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Du kannst nichts nachweisen, was nicht nachweisbar ist. Da hat die Mitwirkungspflicht dann seine Grenzen. Das JC muss sich da was einfallen lassen, die meisten ziehen dann einfach den Stromanteil im Regelsatz vom Abschlag ab und berücksichtigen den Rest als Heizkosten.
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Bis was geregelt ist? Ein Dauerauftrag von deiner Frau an dich dauert 2 Minuten. Oder will sie freiwillig nichts zahlen? Ich kanns leider nicht riechen... Selbst, wenn sie erstmal nur die Hälfte an Unterhalt freiwillig zahlt, bräuchtest du nichts vom Staat.