Das Jobcenter brauchst du weder mit Antrag noch mit Anwalt zu probieren. Wenn überhaupt, wäre es das Sozialamt mit Hilfe zur Pflege oder Hilfe in besonderen Lebenslagen. Im SGB II ist für eine Haushaltshilfe definitiv keine Rechtsgrundlage vorhanden.
Beiträge von Tamar
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Da es sicherlich prüfen muss, ob du überzahlt wurdest, vermutlich ja.
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Erfahrungsgemäß wird die Krankenkasse keinen Handlungsbedarf sehen, wenn nicht gerade was akut ist. Aber ein Antrag kann man natürlich jederzeit stellen.
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Dann sprich das nochmal bei deinem Vermittler des Jobcenters an. Offenbar ist dein Stellenprofil nach wie vor im Lagerbereich. Das dürfte das Jobcenter so von der Agentur für Arbeit übernommen haben, denn das Computerprogramm ist dasselbe.
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Für eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V sehe ich keinen Raum. Der/die TE hat kein Kind unter 12 und scheint auch nicht kürzlich aus dem Krankenhaus entlassen worden zu sein etc. Also nicht akut, sondern, worauf der Versuch, eine Pflegestufe zu erhalten, hindeutet, eine verfestigte Erkrankung/Behinderung. Dafür ist der 38 aber nicht gedacht.
Müßte ich dann eigentlich Sozialhilfe beantragen?
Ist ja eine vorrangige Leistung, weil arbeitsfähig werde ich nie wieder, bei den Erkrankungen die ich habe.
Nun ja, mit Verlaub, das denken viele mit der Erwerbsunfähigkeit und dann wird es doch von der Rentenversicherung abgelehnt. Das sind eigentlich ungelegte Eier. Es kommt darauf an, ob die DRV Erwerbsminderung feststellt und wenn ja, welche. Dauerhaft, auf Zeit, teilweise, wegen verschlossenen Arbeitsmarkt usw. Und je nachdem bestimmt sich, welches Sozialleistungssystem Leistungen erbringen muss, wenn es keine oder nicht ausreichende Rente gibt.
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Kann man so nicht sagen, da z. B. das LSG Nordrhein-Westfalen diesen 60.000 Euro eine Absage erteilt hat.
Aber es steht dir doch frei, einfach einen Antrag zu stellen und abzuwarten. Du hast doch nichts zu verlieren.
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Ausgehend davon, dass es 12 Monate Alg1 gibt: der Unfall muss doch schon eine Weile her sein. Wenn von der Agentur für Arbeit gesagt wurde, dass eine Umschulung möglich sei, wieso hast du deinen Anspruch auf Alg verstreichen lassen, ohne daß weiter zu verfolgen?
Zum Verfahren kannst du dich Berufliche Rehabilitation informieren.
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Nicht jeder Erwerbsunfähige fällt nach der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit aus dem ALG2. Wer z. B. nur auf Zeit erwerbsunfähig ist und mit anderen erwerbsfähigen Personen in Bedarfsgemeinschaft lebt, bekommt weiter Leistungen nach dem SGB II in Form von Sozialgeld. Für die ist dann der Mehrbedarf möglich, wenn sie die anderen Anforderungen erfüllen.
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Wenn du meinst, berufunfähig zu sein, musst du dies klären lassen. Hast du denn jemals Leistungen zur Teilhabe beantragt? Das Attest ist von einem Facharzt? Die Einschätzung von einem Physiotherapeuten ist erstmal unwichtig. Das ist kein Arzt.
Bist du Aufstocker, dass du sowohl Agentur für Arbeit als auch JC informiert hast? Das Jobcenter ist kein Rehaträger.
Wie war überhaupt der Werdegang nach dem Unfall? Offenbar bist du ja wieder arbeitsfähig und nicht mehr krank geschrieben? Wieso hat dich der Arzt nicht beraten wegen Berufsu8, obwohl er dich nicht weiter arbeitsunfähig geschrieben hat?
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Das JC kann den Führerschein auch einzeln fördern. Oder der potentielle Arbeitgeber, der dich möchte, gewährt dir einen Arbeitgeberkredit.
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Das dürfte auch korrekt sein, wenn keine Pflegestufe anerkannt wird. Erwerbsminderung bedeutet ja nicht, dass man den Haushalt nicht mehr verrichten kann. Wenn man keinen Bedarf sieht, musst du es wohl oder übel allein hinbekommen.
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Zitat
Auch so, dass das Amt dann einen Teil der Ratenzahlungen übernehme, in der Höhe, die man für eine Wohnung übernähm?
Nein. Das Alg2 ist nicht zur Vermögensbildung da.
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Du hast also bis gestern gefehlt. Wann hast du denn da was an Jobcenter geschrieben? Vor oder nach dem Brief?
Mal ganz ehrlich: Was hast du denn gedacht, wenn du mal so mir nichts, dir nichts toter Mann bei der Weiterbildung spielst?
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Also gibt es zum Abbruch noch gar nichts schriftlich. Bist du dann wenigstens weiter hin gegangen nach der Woche oder fehlst du jetzt durchgehend seit wann?
Hast du wenigstens von dir aus versucht, dich mit dem Jobcenter in Verbindung zu setzen, als dir der Bildungsträger gesagt hat, dass sie dich nicht weiter ausbilden?
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Du hast keinen Teilnehmervertrag mit dem Bildungsträger? Oder eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Jobcenter? Zuweisung zu der Maßnahme? Irgendwas, wo du über die Rechte und Pflichten aufgeklärt wurdest?
Eine Woche mal so eben unentschuldigt zu Fehlen ist jetzt nunmal kein Pappenstiel.
Es gelten da auch keine arbeitsrechtlichen Regeln, denn du bist ja in keinem Arbeitsverhältniss. Wenn also das Jobcenter die Bewilligung für die Maßnahme abgebrochen hat, dann kannst du zwar in Widerspruch gehen, aber das hat erstmal keine aufschiebende Wirkung und die Erfolgsaussichten stehen auch nicht gut.
Kann man das Schreiben mal lesen? Bitte anonymisiert und als PDF hochladen.
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Solange die Rentenversicherung keine Erwerbsminderung festgestellt hat (da du weiterhin ALG2 bekommst, hat das wohl bisher nur der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit gemacht), gibt es keinen Mehrbedarf allein nur wegen der Behinderung und G.
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Naja, je nach dem, wie du "bald" definierst. Bis 1.7. sind es schon noch einige Tage.
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Nein, das ist nur wegen der Kontoänderung ab 1.7.
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Mangels Kenntnis des Teilnahmevertrags, insbesondere der Regelungen zur Rechtsfolge bei unentschuldigtem Fehlen, kann dir sicher niemand beantworten, ob die Maßnahme abgebrochen werden könnte. Da gibt es sicherlich schriftliche Vereinbarungen dazu, oder?
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Das ist wahrscheinlich überhaupt nicht notwendig, da der Betrag, der die 7500 Euro übersteigt, ganz einfach in den normalen Vermögensfreibetrag einfließt. Oder hast du auch ansonsten noch enormes (Bar)Vermögen?
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Nein, gibt es nicht, wenn du keine Probleme bekommen willst. Dann hätte die Mutter ein Testament machen müssen.
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Außerdem:
a) liegt keine Hilfebedürftigkeit vor, da er seinen Lebensunterhalt decken kann, indem er die Haft antritt
b) ist es nicht die Aufgabe des Steuermittel verwaltenden Jobcenters, rechtswidriges Verhalten zu finanzieren
c) ist er postalisch nicht erreichbar, wenn er auf der Flucht ist. Die postalische Erreichbarkeit ist eine der Grundvoraussetzungen zum Bezug von ALG2.
Im Übrigen:
Der Betreute wurde heute durch die Polizei festgenommen
hat sich damit das Thema doch erledigt.
Nur interessehalber: wieso unterstützt man einen flüchtigen Straftäter und wieso meint man, dass er auf seiner Flucht aus Steuermitteln unterstützt werden muss?
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Momentan bleibt es bei den 30% Sanktion. Eine Leistungseinstellung wäre in dem Fall auch keine Sanktion, sondern würde anders begründet, z. B. mit Zweifel an der Hilfebedürftigkeit oder Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit usw.
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Dann ist das Praktikum gerade so noch unschädlich. Über 3 Monate wäre es mit Mindestlohn zu vergüten gewesen, bis 3 Monate geht unentgeltlich. Und da es im SGB II keine Verfügbarkeit gibt wie im SGB III, kann man dir daraus auch keinen Strick drehen. Allerdings ist das Praktikum dann rechtlich ein "Hobby". Soll heißen: hat das JC jetzt Arbeit oder eine Maßnahme für dich oder lädt dich zum Termin, dann hat das Vorrang oder du riskierst eine Sanktion.
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ALG2 als Aufstockung mag ich eigentlich eher nicht haben
Das Jobcenter ist für ALG2 zuständig. BAB beantragt man bei der Agentur für Arbeit,
nicht beim Jobcenter.
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