Beiträge von Tamar

    Einkommen des Kindes spielt seit einigen Jahren keine Rolle mehr. Wenn er noch keine Ausbildung hat, kannst du trotz seines Lohns noch Kindergeld bekommen, wenn er weiter ausbildungssuchend sein sollte. Das geht bis 25.

    Kindergeld bei Behinderung gibt es nur, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr entstanden ist und so schwerwiegend, dass er seinen Lebensunterhalt nicht selbst mit Arbeit sicherstellen kann. Was anscheinend nicht der Fall ist, wenn er jetzt einen Job hat.

    Mach deine Notlage deutlich und bitte um vorläufige Bewilligung.

    Ansonsten ist es doch logisch, dass Nachweise zum Job notwendig sind. Die Coronaregeln bedeuten ja nicht, dass jetzt jeder ALG2 bekommt, weil er es beantragt hat. Hilfebedürftigkeit muss nunmal geprüft werden.

    Die Mietrückstände von 2 Monaten mögen belastend sein, aber du hast den Antrag gerade mal vor einer Woche gestellt! Ich weiß nicht, was du dir an Bearbeitungszeit vorgestellt hast, aber mit 2 bis 3 Wochen solltest du schon rechnen und du hättest ja wahrscheinlich auch den Antrag schon früher stellen können, wenn du seit 2 Monaten finanzielle Schwierigkeiten hast.

    Was hat es mit der Rente auf sich? Was ist das für eine Rente und wie hoch? Und was ist mit dem Job? Ist das nur ein Nebenjob? Wie hast du bis vor 2 Monaten Lebensunterhalt und Miete finanziert?

    Ein Anwalt dürfte in der jetzigen Situation wenig nutzen, was soll er denn machen, wenn die Unterlagen tatsächlich notwendig sind? Und wie willst du ihn bezahlen? Beratungshilfe gibt es wahrscheinlich nicht, der Rechtspfleger wird dir sagen "Dann reichen Sie die Unterlagen ein."

    Offenbar hat sie in letzter Zeit diese 2600 Euro verdient, sonst wären sie nicht so angerechnet worden.

    Wenn sie dann später tatsächlich weniger verdient, könnt ihr jederzeit einen neuen Antrag stellen.

    Tatsächlich ist ein guter freund von meinen Vater ein Rechtsanwalt und mit den wollten wir das eh mal besprechen morgen.

    Btw: Anwalt zu sein, bedeutet nicht, dass man von jedem Fachgebiet Ahnung hat.

    Aber ich denke du verwechselt da etwas

    Nein.

    die 100 Euro sind hier nur insofern relevant als das es in der Summe der Abzüge um die Frage geht abseits von Statuten inwiefern 180 Euro ethisch/sozial (nenne es wie du es willst) vertretbar/zumutbar sind als vermeintliche Lebensgrundlage für einen Einpersonenhaushalt über einen gesamten Monat hinweg.

    Die Frage stellt sich nicht, weil alles, was du an den Vermieter angetreten hast, auf deinen Wunsch passiert. Der Einbehalt wegen der Überzahlung ist jedoch gesetzlich vorgesehen. Wenn, dann musst du eben die Zahlung für die Schulden an den Vermieter mindern oder einstellen.

    Auch zusätzlich interessant ist die Verpflichtung des JCs eine angemessene Unterkunft zu gewährleisten (Zwangsräumung stand im Raum) wofür sie z.B. das Mittel des Darlehens haben kann welches sich vermutlich auch stunden lassen oder in Raten aufteilen lassen kann.

    Das ist unrelevant, da du nunmal kein Darlehen des Jobcenters tilgst, sondern direkt die Schulden beim Vermieter. Das Jobcenter ist im Prinzip dahingehend nur deine Bank, die einen Dauerauftrag ausführt.

    Der Punkt mit den gesonderten Heizkosten ist mir geläufig, habe ich auch immer wieder im WBA gesondert aufgeführt wurde aber nie berücksichtigt aus unerfindlichen Gründen. Habe ich zugegebenermaßen nicht weiterverfolgt.

    Dann geht es dir wohl nicht schlecht genug. Du regst dich über einmalig 50 Euro Einbehalt auf, aber monatlich xxx Euro für Heizkosten sind dir egal. Das verstehe, wer will.

    Kam der Bescheid heute? Lade mal den Berechnungsbogen hoch.

    Welche Höhe weist denn das übersteigende Einkommen aus? Wenn das weniger ist als der Beitrag zur freiwilligen KV/PV, dann musst du einen Antrag auf Übernahme der ungedeckten Kosten der Kranken-und Pflegeversicherung stellen und keinen Widerspruch.

    Ich bezweifle, dass du da tatsächlich jemanden an der Hand hast, der sich auskennt.

    Was macht denn mathematisch keinen Sinn?

    Nimm doch z. B. den Bogen für Juli bis August. Ihr habt zu dritt einen Bedarf von 1708 Euro. Mit dem Wehrsold stünde dem ein Einkommen von 1912 Euro gegenüber. Ihr hättet also gar keinen Anspruch, würde der Sold auf euch alle angerechnet werden.

    Tatsächlich aber bekommt ihr 676 Euro ALG2. Weil eben der Sold nur beim Sohn als Einkommen zählt.

    Dass du von deinem Regelsatz Schulden tilgst (denn das sind die 100 Euro Direktzahlung an den Vermieter), ist deine Sache, denn das ist jetzt kein Einbehalt oder ähnliches. Es ist einfach eine Verwendung des Regelsatzes durch dich, da es dir frei steht, vom Regelsatz Lebensmittel zu kaufen oder eben Schulden zu tilgen. Mit der Möglichkeit des JC, Überzahlungen per Einbehalt zur regulieren, hat das nichts zu tun. Von daher ist dieser Einbehalt soweit auch korrekt.

    Was aber zu prüfen ist, wären die Kosten der Heizung. Wenn du mit Strom heizt, müssen die Heizkosten gesondert berücksichtigt werden, die sind nicht aus dem Regelsatz zu bezahlen. Übernimmt das JC überhaupt was an Heizkosten?

    Also, wie vermutet: Das Einkommen deines Sohnes wird nicht bei euch angerechnet, nur das Einkommen von knapp 800 Euro, das du oder deine Frau hast. Er muss einfach nur 1/3 der Miete tragen. Was eben korrekt ist, da er ein Ausnahmefall § 9 BGB darstellt.

    Sinnlosigkeit liegt immer im Auge des Betrachters. Wer negativ eingestellt ist, wird wohl alles als sinnlos ansehen. Das heißt nicht, dass Jobcenter und Sozialgericht das genauso sehen, besonders, wenn eine verfestigte Arbeitslosigkeit vorliegt, wovon ich ausgehe, wenn du schon an so vielen Maßnahmen teilgenommen hast. Dann scheint der ALG2 Bezug wohl schon seit Jahren vorzuliegen. Rücksicht auf irgendeinen beabsichtigen Umzug wird da niemand nehmen. Auch ein JC Mitarbeiter oder ein Richter muss sowas neben seinem Job bewältigen und kann nicht 3 Monate mal blau machen.

    Der Anwalt wird sicher prüfen, ob Beratungshilfe möglich ist, ehe er tätig wird. Die gibt es natürlich nicht für jedes einfache Schreiben vom Jobcenter.

    Was hat das Betriebskostenguthaben mit "damals Widerspruch" zu tun? Hast du sie nun erst jetzt nach 2 Jahren eingereicht oder "damals" (vor 2 Jahren), gleich, nachdem du sie erhalten hast?

    Zur Frage, ob sie angefordert werden darf: natürlich. Im Gegenteil: du hättest sie im Rahmen deiner Mitwirkungspflichten unverzüglich selbst vorlegen müssen und nicht abwarten, bis das Jobcenter sie mal fordert. Wenn du sie also jetzt erstmals vorgelegt hast, kann sogar noch ein Bußgeld drohen.

    Ja, das kann durchaus sein. Von seinem Kindergeld wurde bisher die Versicherungspauschale von 30 Euro abgezogen. Diese ist jetzt im Freibetrag für Erwerbstätigkeit enthalten, so dass das Kindergeld voll angerechnet werden muss. Daher rührt die Differenz, die maximal 120 Euro (4 x 30 Euro) betragen könnte, was sie bei euch wohl nicht tut, wahrscheinlich wegen Kindergeldüberhang und dann einer anzusetzenden Versicherungspauschale für dich.

    Unter 25 Jahren bildest du eine Bedarfsgemeinschaft mit deiner Mutter. Wenn sie ausreichend verdient, kann es natürlich eine Ablehnung geben. Ein Widerspruch dürfte da auch recht wenig Erfolg haben, da es gesetzlich für Unter 25jährige nunmal so bestimmt wurde. Wenn deine Mutter dich nicht unterstützen will, musst du tätig werden. Nebenjob. Soziales Jahre etc.

    Der Regelsatz beträgt derzeit 446 Euro. Abzüglich 100 Euro sind wir bei 346 Euro. Wie kommst du auf 230 Euro?

    Werden die diese 100 Euro Raten gleich vom Jobcenter einbehalten nach § 43 SGB II oder zahlst du Raten an den Inkassoservice? Denn normalerweise ist ein Einbehalt immer 10% vom Regelsatz, maximal bis 30%, also 44,60 bei einer Rate, 89,20 bei 2 Raten und 133,80 3 Raten (maximal). Einen Einbehalt von glatt 100 Euro dürfte es gar nicht geben. Auch keinen von 50 Euro.

    Kann man vielleicht mal was schriftliches dazu sehen (Bescheide, Berechnungsbögen)?

    Irgendwas kann nicht stimmen. Wenn du ALG2 bekommst, wäre für dich das Jobcenter zuständig und nicht das Sozialamt. Wenn dein Sohn normales Alg bekäme, wäre die Agentur für Arbeit zuständig und kein Jugendjobcenter. Bitte stell nochmal klar, wer welche Leistungen von welchem Amt bekommt.

    Und dann lade bitte den Widerspruchsbescheid hoch. Als PDF und anonymisiert.

    Nach deinen Ausführungen ist das Grundstück wahrscheinlich mehr als 60.000 Euro wert. Wenn ihr es also für 60.000 Euro unter Wert verkauft, wird es Probleme geben.

    Außerdem wird das JC ggf. prüfen wollen, wann das Grundstück bereits die Vermögensfreigrenzen überschritten hat. Das es im Wert immens gestiegen ist, war euch ja anscheinend bewusst.

    Alles nicht so einfach, ich fürchte, der Sachverhalt ist nichts fürs Internet, sondern für eine Rechtsberatung (Alo-Initiative oder Fachanwalt) vor Ort.