Nein, es gibt auch erstmal keine Pflicht, private Darlehensverträge einzureichen.
Beiträge von Tamar
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Eine Begutachtung beim ÄD ist ja nun wirklich was ganz normales, wenn der Leistungsempfänger gesundheitliche Gründe angibt und seinen Pflichten nicht nachkommen kann. Rechtsgrundlage ist:
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
Das Gutachten erstellt im Übrigen ein Arzt und kein SB. Das ist auch keine Hilfe, der Arzt behandelt dich nicht. Er erstellt einfach nur ein Gutachten. Steht auch auf Seite 2 des "Teil 5". Einfach mal lesen.
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Das Einkommen aus Selbstständigkeit wird prognostiziert. Einen Rechner, der sowas berücksichtigt, kenne ich nicht. Ihr müsst halt einigermaßen gut schätzen und abwarten, wie die Wohngeldstelle rechnet.
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Vorab ist erstmal zu klären, ob du überhaupt wohngeldberechtigt bist. Als Azubi geht Wohngeld nur, wenn Bafög oder BAB dem Grunde nach nicht zustehen.
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Schulbedarf ist ein Bedarf wie alle anderen Bedarfe auch. Wenn er aus eigenem Einkommen gedeckt wird, gibt es nichts, wenn das Einkommen nicht reicht, gibt es anteilig. Wieso das dritte Kind jetzt voll bekommen hat, könnte daran liegen, dass das auf den Bedarf der ersten 2 Kinder angerechnete Einkommen dadurch verbraucht war, so dass der dritte Bedarf voll zu decken war.
Beispiel (vereinfacht):
Bedarf für Kind 1: 100 Euro
Bedarf für Kind 2: 100 Euro
zu berücksichtigendes Einkommen: 90 Euro
verbleibender Bedarf für die 2 Kinder: 110 Euro (200 Euro - 90 Euro)
Nun stellt sich heraus, dass auch Kind 3 100 Euro Bedarf hat. Das Einkommen von 90 Euro wurde aber schon bei Kind 1 und 2 angerechnet. Ergo gibt es kein Einkommen mehr, das bei Kind 3 angerechnet werden kann, so dass es für das Kind dann die vollen 100 Euro gibt.
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Sieht so aus, als müsstest du wieder in Widerspruch gehen.
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Lange Rede, kurzer Sinn: Das ALG2 wird bei solchen Änderungen gezahlt, ob nun bereits mit berücksichtigter Änderung oder ohne. Hier gibt es keinen Grund für eine Leistungseinstellung.
Ob die Mieterhöhung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, wird das JC sicher prüfen.
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Wenn du angeben würdest, was das für eine ominöse Änderung ist, könnte man das vielleicht beantworten. Es ist ein Unterschied, ob die Änderung die Anzeige des Gewinns von 1,44 Millionen im Lotto darstellt, oder, dass deine Miete sich um 10 Euro im Monat erhöht hat...
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2 Stunden Fahrtzeit sind zumutbar, es kann also sein, dass ein Umzug gefördert wird, kann aber auch sein, dass es mit Verweis auf den Tagespendelbereich abgelehnt wird. Kommt sicherlich auch darauf an, ob sie ggf. unter Berücksichtigung der Fahrtkosten noch hilfebedürftig ist und es ggf. nach Umzug und ohne Fahrtkosten nicht mehr wäre.
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Lt. dem hier
ALG I - Arbeitsangebot ohne Rechtsfolgenbelehrung ablehnen
beziehst du aber Alg1. Was nun?
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Das Urteil besagt, dass KIZ nur in den Monaten angerechnet werden darf, für die das KIZ bestimmt war.
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Die Nachzahlung ist nicht nach Zuflussprinzip anzurechnen:
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Du füllst nur aus, was eine HG betrifft (Punkt 2 z. B.) und nicht, was eine BG beträfe.
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Es ist ein Mehrbedarf, also etwas zusätzliches, ich sehe den Grund zum Verzweifeln nicht, da dein Existenzminimum gesichert ist. Das JC braucht einen Nachweis, dass du dich tatsächlich in einer Reha-Maßnahme befindest. Du möchtest das haben, du bist in der Bringepflicht, nicht das JC in der Holpflicht.
Wenn du nachweislich die geforderten Unterlagen eingereicht hast und sich nichts tut, solltest du dich ggf. an den Vorgesetzten oder das Kundenreaktionsmanagement wenden.
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Ich verstehe nicht, worauf du abzielst. Die Angaben im Antrag sind einfach wahrheitsgemäß zu tätigen.
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Wenn du über 25 bist, bildest du keine Bedarfsgemeinschaft mit deinen Eltern, sondern allenfalls eine Haushaltsgemeinschaft, für die es Anlage HG gibt.
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Geht es um Alg1 oder Alg2? Steht in der Einladung, worum es im Gespräch gehen soll? Was spricht gegen ein Telefonat?
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Du bist als Antragsteller für den Wahrheitsgehalt der Angaben verantwortlich. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Im Übrigen ist Arbeit im Normalfall mit einer gewissen zeitlichen Abwesenheit verbunden, die in einer Partnerschaft normalerweise auffällt und eigentlich zu Fragen führt. Wenn mein Göttergatte alo wäre und täglich z. B. von 10 bis 12 Uhr verschwinden würde, würde ich doch glatt mal fragen, wieso, weshalb und warum.
Ansonsten ist es Aufgabe des Gerichtes, in deinem Fall Recht zu sprechen. Da hilft kein Forum.
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Da haben Einkommensänderungen unter 15% keine Auswirkungen.
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Nein, das ist falsch. Für Vermögensaufbau gibt es keine Sozialleistungen. Ein Mieter erwirbt sich mit der Mietzahlung kein Vermögen, ein Eigenheimbesitzer sehr wohl. Deshalb werden nur Zinsen und Nebenkosten als Kosten der Unterkunft berücksichtigt. Die du im Übrigen bei deiner "Angemessenheitsprüfung" (dass sie mit den 450 Euro...) völlig ausblendest. Davon abgesehen, dass es viele Orte in Deutschland gibt, wo 450 Euro Nettokaltmiete völlig unangemessen für eine Person wären.
Nur in ganz eng begrenzten Fällen ist eine Berücksichtigung der Tilgung möglich, nämlich dann, wenn die Finanzierung kurz vor Abschluss ist (BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 79/10 R).
Davon ist sie noch 10 Jahre entfernt.
Wobei ich mich gerade frage, wann dann dieses Haus gekauft wurde, denn 10 Jahre x 12 Monate = 120 Monate; 120 Monate x 450 Euro = 54.000 Euro. Der Kaufpreis war lt. deiner Aussage 55.000 Euro. Das könntest du vielleicht nochmal erläutern, wie das möglich sein soll, wenn der Kauf doch schon länger her ist.
Mit 62 Jahren ist sie außerdem noch im erwerbsfähigen Alter. Sie kann also auch noch weitere Stellen als Haushaltshilfe annehmen. Was sie ja auch anscheinend gemacht hat, da du in der Mehrzahl von "Senioren" schreibst. Sie verdient also noch xxx Euro. Plus die Witwenrente. Warum reicht das jetzt nicht? Oder bist du der Meinung, dass sie nicht mehr arbeiten bräuchte, obwohl das Renteneintrittsalter auf 67 angehoben wurde?
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Du bist hier im ALG2 Unterforum. Diese Regelung mit 15% gibt es da nicht. Meinst du vielleicht Wohngeld?
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Das JC wird natürlich nicht einfach so zahlen, wenn du ohne Not deine Stunden reduziert hast. Es wird eine Sanktion und ggf. Kostenersatz prüfen. Nur, wenn der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit feststellen würde, dass, du tatsächlich nicht in der Lage bist, 6 Stunden am Tag zu arbeiten, würde das so akzeptiert werden. Aber aufgrund Eigendiagnose definitiv nicht. ALG2 ist kein Grundeinkommen, bei dem man nur nach Lust und Laune arbeiten braucht.