Wenn es einen positiven Bescheid gab, sind die Leistungen bereits ausgezahlt worden. Dein hypothetischer Fall macht daher irgendwie keinen Sinn.
Beiträge von Tamar
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Momentan ist der Vermögensfreibetrag wegen Corona 60.000 Euro. Aber sicher nicht für ewig...
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Die Zahlung für 6 Tage war definitiv ALG 1, so dass es einen Bescheid geben muss? Wenn ja, setze dich mit der Agentur in Verbindung und fordere diesen an. Ich vermute, dass ALG 1 ist ans Jobcenter gegangen, wenn die in Vorleistung gehen mussten...
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Dann hast du sowieso Glück gehabt. Kosten der Unterkunft sind eigentlich nur die geforderten Mietzinskosten. Nicht, was man freiwillig zahlt.
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Hat er denn selbst gekündigt oder wurde er gekündigt? Grundsätzlich kann er aber natürlich sowieso erstmal ALG2 beantragen.
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Ja, das ist korrekt. Eine Überprüfung nach § 44 SGB X geht im SGB II nur für ein Jahr rückwirkend.
Die höheren Abschläge hast du freiwillig gezahlt oder hatte dein Vermieter die Abschläge neu festgelegt?
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Es gibt darauf keinen Rechtsanspruch. Es ist eine Ermessensentscheidung, die Gründe für eine Ablehnung sind also nicht abschließend. Es besteht auch nur Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, mehr nicht. Mehr ist auch gerichtlich nicht überprüfbar. Daher kann es auf deine Frage, die ja darauf abzielt, wann es garantiert den EGZ gibt, keine Antwort geben. Weil es keine Garantie gibt. Dem Arbeitgeber steht bei Ablehnung der Rechtsweg offen.
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Eure Beziehung geht über das Normalmaß Vermieter - Mieter hinaus. Ob da bereits von einer BG auszugehen ist, kann man aus der Ferne nicht beurteilen. Ggf. solltest du eine Arbeitslosenberatung vor Ort oder einen Rechtsanwalt aufsuchen, wenn man deinen Antrag z. B. ablehnt.
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Naja, gerade bei Kryptowährung stellt sich wohl die Frage, ob dem so war.
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Nein, Einkommen vor ALG2 Bezug interessiert nicht. Jedoch Vermögen.
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Doch, die findet man sehr gut. Z. B. auf den Seiten des, BMAS oder der Agentur für Arbeit.
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Momentan gelten aufgrund Corona sowieso wesentlich höhere Vermögensfreibeträge.
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Eine Strafbarkeit nur aufgrund unterschiedlicher Rechtsmeinungen gibt es nicht. 3 Monate nach Erhebung des Widerspruchs kann Untätigkeitsklage erhoben werden. Das sollte ein Anwalt aber wissen.
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Ja, natürlich lohnt ein Widerspruch. Dass diese Kosten zu den Umzugskosten gehören, ist höchstrichterliche Rechtsprechung:
Ausgehend von der Definition von Umzugskosten als Kosten, die einmalig durch die besondere Bedarfslage "Umzug" verursacht werden, sind sowohl die Kosten für die Bereitstellung des Telefon- und Internetanschlusses als auch für einen Nachsendeauftrag heutzutage als Kosten in dieser Lebenslage zu qualifizieren, die vom Wortlaut und Sinn und Zweck des § 22 Abs. 6 SGB II umfasst sind.
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Wenn dir deine Miete voll als Bedarf berücksichtigt wurde, wovon auszugehen ist, da die Coronaregeln des § 67 SGB II bei dir greifen, wird das Guthaben voll angerechnet. Ob du selbst über Einkommen verfügt hast, ist dabei unerheblich. Nur, wenn man dir von z. B. tatsächlichen 500 Euro Miete nur angemessene 400 Euro im Bedarf anerkannt hätte, wären 12 x 100 Euro (die monatliche Differenz) nicht zu berücksichtigen.
Ansonsten gehe ich davon aus, dass man in Deutschland froh sein kann, dass man mit niedrigem Einkommen (wie du z. B. mit ALG 1) nicht im Regen stehen gelassen wird.
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Die Betonung liegt auf "Partner". Nicht "Kind".
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Es gibt bei Eltern - Kinder keinen gemeinsamen Freibetrag. Wie kommst du darauf? Das gilt nur für die 750 Euro für einmalige Bedarfe, aber nicht für die Grundfreibeträge.
Soweit dein Sohn nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört, musst du keine Angaben zu seinem Vermögen mehr machen.
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