Füll alles so aus wie immer, reiche auch seine Unterlagen mit ein. Das JC muss ja den Kindergeldüberhang errechnen, wenn du nicht willst, dass das volle Kindergeld als dein Einkommen angerechnet wird.
Beiträge von Tamar
-
-
Nein, ihr seid keine Bedarfsgemeinschaft.
-
Da ein guter Teil des Gebäudes zum Zweck der Selbständigkeit gemietet wurde, fallen die diesbezüglichen Kosten nicht unter die Kosten der Unterkunft.
Jepp, das kommt noch dazu... Aber letztendlich steht es dem TE frei, Rechtsmittel zu erheben und die Anwendbarkeit des § 67 SGB II nach x Monaten echter Überwindung der Hilfebedürftigkeit prüfen zu lassen. Ggf. wird er nicht vollumfänglich obsiegen, aber, soweit die zusätzlichen 50 qm ausschließlich Wohnzwecken (so verstehe ich den Sachverhalt) dienen, sehe ich da gute Chancen.
-
Einmal sollst du vorsprechen (vielleicht Identitätsprüfung), einmal anscheinend (das zweite Schreiben hast du ja nicht hochgeladen) nur was per Post einreichen. Also zwei verschiedene Sachen.
Wenn der persönliche Termin vor dem anderen ist, kannst du ja die Unterlagen mitnehmen und abgeben, dann hast du beides mit einem Aufwasch erledigt.
-
Ein finanziertes Auto ist so oder so erstmal egal, da es noch der Bank gehört.
-
Der Gesetzestext des § 22 Abs. 6 SGB II ist eindeutig:
Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden.
Und wenn die Miete zu hoch ist, hätte es auch bei rechtzeitiger Antragstellung kein Darlehen gegeben. Versucht euch mit dem Vermieter auf Raten zu einigen.
-
Was für Zahlen? Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes reicht ALG2 sehr wohl für eine gesunde Vollkost aus.
Der notwendige Bedarf für Ernährung ist als ein Teil dieses Regelbedarfs typisierend zuerkannt worden, wobei von der Deckung der laufenden Kosten eines typischen Leistungsberechtigten im Rahmen eines soziokulturellen Existenzminimums für eine ausreichende ausgewogene Ernährung im Sinne einer ausreichenden Zufuhr von Proteinen, Fetten, Kohlehydraten, Mineralstoffen und Vitaminen ausgegangen wurde (vgl Saitzek in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 20 RdNr 44; Busse in MEDSACH 2009, 142, 142; Adolph in Adolph/Linhart, SGB II/SGB XII, Stand 8/2013, § 21 RdNr 56). Damit gilt im Ergebnis eine Vollkosternährung als vom Regelbedarf gedeckt, weil es sich hierbei um eine ausgewogene Ernährungsweise handelt, die auf das Leitbild des gesunden Menschen Bezug nimmt (vgl Mehrbedarfsempfehlungen 2008, S 19, auf die das BVerfG in seinem Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175 RdNr 152 verweist; BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 100/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 12 RdNr 25, 26; Düring in Gagel, SGB II/SGB III, Stand 2014, § 21 SGB II RdNr 34; von Boetticher/Münder in LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 21 RdNr 24).
-
Was genau waren das für gesundheitliche Probleme? Lagst du längere Zeit im Krankenhaus oder was genau hat dich an deinen Rechtsgeschäften gehindert? An eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sind hohe Hürden gesetzt.
Möglich ist ein Überprüfungsantrag. Wie genau äußert sich die drohende Obdachlosigkeit? Wurde dir wegen der Kaution bereits gekündigt? Ist Räumungsklage anhängig? Wie hoch ist die Kaution, seit wann ist sie fällig und hast du wenigstens schon die monatlichen Raten gezahlt, die du für das Darlehen auch hättest ans Sozialamt zahlen müssen?
-
-
ob das private Darlehen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes gedient hat und ich weiß nicht genau, was ich darauf antworten soll? Teils, teils?
Einfach die Wahrheit.
Buchhalterisch löse ich einen solchen Sachverhalt über den Posten „Privateinlage“. Einen solchen Posten finde ich in der Anlage EKS aber nicht, und ich würde ja maximal nur bis zur Höhe der monatlichen Ausgaben eine Privateinlage tätigen.
A3 - sonstige betriebliche Einnahmen
A4 - Zuwendungen von Dritten
Außerdem ist es gar keine Betriebseinnahme:
Betriebseinnahmen Abgrenzung betrieblich - privat - 4 Keine Betriebseinnahmen - Haufe.de
-
-
Du selbst bist vom ALG 2 Bezug ausgeschlossen. In dem Fall errechnet das JC den Anteil des Einkommen, das du nicht zur eigenen Bedarfsdeckung benötigst und rechnet ihn auf die restlichen Mitglieder der BG an (sog. vertikale Bedarfsanteilsmethode). Dein Bedarf erhöht sich jetzt um deine KV/PV Beiträge. Wenn er also vorher 401 Euro + xx Euro Miete war, ist er jetzt 401 Euro + xx Euro Miete + 130 Euro KV/PV. Gegen den Bedarf wird dann dein (bereinigtes) Einkommen gegengerechnet. Bei 800 Euro netto wird da wohl nicht viel zu verteilen sein.
-
Das gibt eher ein Problem mit dem Einwohnermeldeamt (Ordnungswidrigkeit) als mit dem Jobcenter. Andererseits hast du ja auch gute Gründe mit Stress wegen Arbeit und Krankenhaus. Melde dich doch einfach schnellstmöglich um und gut.
-
Zum einen ist es sowieso eine Ermessensleistung, es besteht so oder so kein Rechtsanspruch darauf, zum anderen wird die Agentur für Arbeit derzeit nichts machen können, da aktuell noch das Jobcenter zuständig ist. Und das kann nichts machen, weil die Kosten noch nicht fällig sind.
-
Dürfen die das überhaupt?
Gegenfrage: Wenn jemand an deiner Tür klingelt und du ihn rein lässt, ist das verboten?
Ich empfinde das als reine Schikane. Leider verdient er zuviel für Anwaltshilfe, aber zuwenig um sich wirklich einen Anwalt zu nehmen. Was können wir tun?
Weswegen tun? Ich verstehe die ganze Konstellation sowieso nicht. Deine Mutter darf sehr wohl Verwandte bei sich aufnehmen, dafür braucht sie keine Zustimmung des, Vermieters. Das Baby ist ihr Urenkel und damit verwandt. Damit ist auch die Mutter des Babys in dieser rechtlichen Zone. Solange also die Wohnung mit 3 Erwachsenen und einem Baby nicht überbelegt ist, kann die junge Familie auch offiziell gemeinsam dort wohnen.
Und nicht, wie wohl das Jobcenter vermutet, inoffiziell, so dass es den Lebensunterhalt von Mutter und Baby zahlen muss zuzüglich Mehrbedarf für Alleinerziehung, obwohl das gar nicht stimmt. Nennt man dann übrigens Betrug. Und Betrug sollte man mit Kontrollen vorbeugen oder aufdecken, meinst du nicht auch?
-
-
Nicht bei Selbstständigkeit. Da gilt § 3 der ALG2-Verordnung. Und die sieht die Bildung eines Durchschnittseinkommens immer noch vor. Nur für alle anderen vorläufigen Bewilligungen ist das abgeschafft worden.
-
Nein. Ohne Bedürftigkeit keine Hilfe vom Jobcenter. Vielleicht von der Agentur für Arbeit im Rahmen des Vermittlungsbudgets, wenn du dich nach Beendigung des ALG2 Bezuges dort arbeitslos meldest.
-
Mit der Praxis klären, dass du keinen Untersuchungstermin haben willst, sondern nur einen kurzen Fragebogen ausgefüllt. Am besten mit der Post zum Arzt schicken. Oder dem JC die Erlaubnis geben, es selbst zu machen.
-
-
-
-
-
Ohne zu wissen, was dieser "kleine Fehler" sein soll und wieso es erst ab Januar wieder Kiz geben soll: wer soll dir das beantworten können?
-
-
-
ALG 2 wird nie als Einkommen angerechnet, auch nicht nachgezahltes. Allerdings glaube ich nicht, dass man viel Erfolg hat mit einem Überprüfungsantrag.