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Beiträge von Grace
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Hier entsteht höchstens die Frage, ob die Mutter vom Sohn
bereits unterstützt wird und um es klar zu sagen, der Hauskauf
durch ALG II teil finanziert werden soll. Klingt hart, aber genau
auf die Gedankengänge kann durchaus auch das JC kommen.Das steht immer noch im Raum, Vermietung unter Familienangehörigen
problematisch. Einem Alleinstehenden stehen maximal 50qm zu.
Falls das JC keine Probleme machen sollte,
gibt es bei einem
allgemein verbindlichen Mietvertrag nur die für den Wohnort angemessenen
Kosten der Unterkunft und nicht mehr. -
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Selbstverständlich sind auch erwachsene Kinder Ihren Eltern gegenüber zu Unterhalt verpflichtet, vor allem wenn diesen die Rente/Grundsicherung nicht ausreicht.
Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1611 BGB
Schauen wir uns deinen zitierten Paragraphen doch mal an.
Was hat das jetzt mit ALG II zu tun? Bitte vorher genau
prüfen, bevor du Paragraphen zitierst.(1) 1Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. 2Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen
einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines
Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
Bitte Eingangs-Thema genau lesen!Hier entsteht höchstens die Frage, ob die Mutter vom Sohn
bereits unterstützt wird und um es klar zu sagen, der Hauskauf
durch ALG II teil finanziert werden soll. Klingt hart, aber genau
auf die Gedankengänge kann durchaus auch das JC kommen. -
Kann er es sich nicht leisten, die Mutter zu unterstützen?
Habe ich eine Gesetz-Änderung verpasst und es wurde die Unterhaltspflicht
der erwachsenen Kinder für ihre Eltern bei ALG II eingeführt? :whistling: -
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Hier wurde Alles geklärt und weitere Beiträge erübrigen sich!
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Würdest du hier bitte keine falschen Auskünfte geben! @Asadz
Vorsorglich und allgemein folgender Hinweis!
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Die Wohnung wurde vor Vertragsabschluss natürlich abgesegnet.
Die Zusage hast du auch schriftlich bekommen?Dann kam mit der Post ein Schreiben des Jobcenters, dass die Kosten jetzt doch nicht übernommen werden, weil ich den Mietvertrag nicht rechtzeitig abgegeben hätte.
Du hast sofort mit dem JC Kontakt aufgenommen und die Lage erklärt?
Empfehle das auch schriftlich nochmal zu machen, denn es sind ja
schon Komplikationen entstanden. Nur was du schriftlich hast, hast
du auch rechtssicher. Da kann das JC später nicht was Gegenteiliges
behaupten/unterstellen/meinen, was auch immer.Das hätte ich aber selbst bei einem pünktlichen Einzug zum 01.03. noch nicht machen können, da noch diverse Ergänzungen vorgenommen werden müssen (z.B. Übergabe/Empfang der Kaution etc.) und ich die Wohnungsgeberbescheinigung ebenfalls erst bei der Schlüsselübergabe erhalte.
Das hast du dem JC auch so schriftlich mitgeteilt.?Ich werde morgen als erstes eine Kopie des "alten" Mietvertrages, der ja letztendlich doch fast korrekt ist, abgeben und den ergänzten Mietvertrag und die Wohnungsgeberbestätigung nachreichen sobald ich sie erhalten habe.
Das ist hier die richtige Lösung und achte darauf, dass du eine schriftliche Bestätigung über die eingereichten Dokumente bekommst.
Es gehen
im JC auch mal Dokumente verloren. Da ist es wichtig nachweisen zu
können, dass sie eingereicht wurden.
Überhaupt ist es besser Alles schriftlich zu erledigen, sich das auch schriftlich bestätigen zu lassen, damit im Zweifelsfall ein Nachweis vorgelegt werden kann. -
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Vorliegen kann ein Anspruch, falls zwar Hilfebedürftigkeit (ALG II) nicht vorliegt, aber wenn man, wenn ich mich noch richtig erinnere die Hilfebedürftigkeit um maximal 10% überschritten ist.
Einfachtes Beispiel:
Die Bedarfsgemeinschaft hat einen Anspruch in Höhe von 1000€ und das bereinigte Einkommen beträgt 1050€ was unter den 1100€ liegen würde. In dem Falle muss das Jobcenter eine fiktive Berechnung anfertigen und mit dem Ergebnis der fiktiven Berechnung kann man sich einen entsprechenden Pass (bei uns wäre dies der Bielefelder Pass) ausstellen lassen. Mit dem ist es nun möglich die entsprechenden Vergünstigungen zu erhalten.
Hat der TE nicht nach gefragt! Die Fragen des TE lautet:Habe ich einen Anspruch auf so eine Bescheinigung, wenn ich arbeitslos bin, aber keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (I/II) habe?
Die Antwort ist: "Nein". Da du nicht arbeitslos gemeldet bist, nichts aktenkundig ist, kann auch keine Bescheinigung ausgestellt werden.da vermute ich mal,
Wir vermuten nichts und sondern halten uns an die Fakten, die vom
TE geschrieben werden und das ist Folgendes!Hallo
das Arbeitsamt kann ja eine Arbeitslosenbescheinigung ausstellen, mit der man günstiger Bus fahren kann, günstiger ins Schwimmbad kann, ....
Habe ich einen Anspruch auf so eine Bescheinigung, wenn ich arbeitslos bin, aber keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (I/II) habe?
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Bitte Dokumente anonymisiert als PDF hochladen! -
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Danke für die schnelle Antwort, auch wenn sie leider nicht so ausgefallen ist, wie ich´s mir erhofft hatte
Warte bitte auf weitere Antworten! -
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