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Beiträge von Grace
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Themen zusammengefügt! Damit alle Informationen für Hilfestellung
zur Verfügung stehen, kann vorheriges Thema weitergeführt werden.Bitte etwas Geduld, es kommen Antworten.
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Vielen Dank fürs Löschen der Datei
Mir ist gar nicht aufgefallen, dass ich vergessen habe den Namen zu schwärzenHab es jetzt nochmal neu hochgeladen und hoffe es ist jetzt in Ordnung so
Alles gut! Bitte etwas Geduld, es kommen Antworten! -
Themen zusammengefügt, damit für weitere Hilfestellung alle Informationen
insgesamt zur Verfügung stehen. Titel erweitert, erste Thema kann weitergeführt
werden.
Bitte etwas Geduld, es kommen Antworten!
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Dateianhänge aus Datenschutzgründen gelöscht. Ich verweise auf Folgendes:Anonyme Nutzung des Forum - Schwärzen von personenbezogenen Daten
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Hallo!
Zur näheren Erläuterung, was mit @Corinna hier meinte:
die Frage nach dem Aufenthaltsstatus wäre noch zu beantworten...
Rechtliche Grundlagen § 25 Abs. 1 bis 3 AufenthGDauer des Aufenthalts
(1) 1Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. 2Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. 3Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. 4Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. 5Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
(3) 1Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn .........................auf meinem Aufenthaltstitel steht: Art des Titels: Aufenthaltserlaubnis, wenn du das meinst.
Welchen Status hat deine Aufenthaltserlaubnis?
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Hallo!
Habe dem Titel mehr Aussagekraft verliehen, damit auch
Hilfesuchende nach dir die Information finden.Gruß
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Bitte etwas Geduld, es kommen Antworten!

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Hallo!
Bitte Frage im eigenen Thema stellen und nicht in
alte Themen schreiben. Danke!Gruß
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Hallo!
Themen zusammengefügt! Altes Thema kann weitergeführt werden,
um alle Informationen zu erhalten.Gruß
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im Forum! Habe den Titel korrigiert und mehr Aussagekraft verliehen. -
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JC will Hauptmietvertrag zwischen Vermieterin und Hauseigentümer, um die angemessenen Unterkunftskosten daraus zu berechnen. Nicht aus dem Untermietvertrag
Für Erklärung holen wir mal weiter aus. Jeder muss seinen Mietvertrag beim
Jobcenter für die Kosten der Unterkunft vorlegen. Bis hierhin sind wir uns,
denke ich, noch einig. Also muss der Hauptmieter für den Untermietvertrag
in irgendeiner Form die Mietkosten nachweisen, wenn der Untermieter
ALG II Leistungen bezieht. Anders geht das nicht, denn die Behauptung,
dass sich die Miete im angemessenen Bereich befindet, reicht da nicht.Wenn das JC selbst sagt 55qm und 360€zzg. Nebenkosten ca. 70€ sind angemessen
Was, wenn der Hauptmieter für seine Wohnung nur 360 Euro plus 70 Euro
Nebenkosten bezahlt? Dann bekommst du über den Untermietvertrag natürlich
nicht diese Summe, sondern nur anteilig die Miete.Deshalb sind diese Kosten des Hauptmieters nachzuweisen, damit das JC die
KDU übernehmen kann. -
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und das Urteil von 2006. Bitte etwas Geduld, es kommen Antworten.
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Verheiratete Leute haben keine Vorteile willst du mir damit sagen? Ich bin nicht verheiratet und soll ausschließlich die Nachteile einer Ehe tragen. Wenn du dir nicht der Vorteile einer Ehe bewusst bist, auf die ich NICHT zugreifen darf, dann tust du mir leid.
Du scheinst nicht zu wissen, dass ein Ehepaar im SGB II vom ersten Tag
an weniger Regelsatz bekommt, als ein Alleinstehender. Das hat @Corinna
gemeint, als sie schrieb:selbstverständlich ist das korrekt, denn sonst würde ja ein Ehepaar benachteiligt sein. Was es eigentlich schon jetzt ist, denn das "dreiste" Gesetz gibt nicht verheirateten Leuten - im Gegensatz zu verheirateten - 1 Jahr Zeit, bevor eine Anrechnung erfolgt.
Das Ehepaar wird jetzt schon benachteiligt durch das Privileg,
eine Bedarfsgemeinschaft bei Unverheirateten im 1 Jahr
widerlegen zu können.Mal abgesehen davon das wir nach meinem Rechtverständis keine BG bilden und hier vom Thema abgewichen wird. Meine Frage lautete: Was ich gegen diesen Vorwurf unternehem kann. 9 Monate zusammen und kein Wille füreinander einzustehen + getrennte Konten sind für mich eindeutige Gründe nicht als BG abgesgempelt zu werden.
Du hättest den Beitrag von @Casa genau lesen können und mehr kann
man nicht machen. Keiner weiß, wie das JC reagiert von uns hier:Deine Freundin soll ein Schreiben aufsetzen, in dem sie bestätigt, dass ihr nicht gemeinsam wirtschaftet und sie dich finanziell nicht unterstützt.
Sollte das nicht ausreichen, wäre der Gang zum Sozialgericht wohl der richtige Weg und das eher früher als zu spät.
Grundsätzlich ist die Vermutung einer BG, wie der Name schon sagt, eine Vermutung. Diese Vermutung tritt ein, wenn Partner bspw. länger als ein Jahr zusammenleben oder ein gemeinsames Kind betreuen, vgl. § 7 III Nr. 3a SGB II.
Es liegt an euch zu widerlegen, dass ihr nicht länger als ein Jahr zusammenlebt, dass du das Kind nicht mitversorgst und, dass du nicht auf Konten deiner Freundin zugreifen kannst und sie nicht auf deine. Das wird durch Aussage ggü. dem Jobcenter und ggf.später Gericht bewiesen. Ferner kann es notwendig sein, dass ein Hausbesuch stattfindet, bei dem geprüft wird, ob ihr gemeinsam wirtschaftet.
Es liegt an euch eine Bedarfsgemeinschaft zu widerlegen. Mehr gibt es
tatsächlich dazu nicht zu schreiben. Wie @Casa schrieb, dann musst du
vor dem SG klagen. Da wir keine einheitliche Rechtsprechung haben,
kannst du auch durchaus scheitern mit der Klage. Das sind die Fakten in
deiner Lage! -
Ich find dieses ganze Gesetz einfach nur dreist, und sehe mich dadurch nur benachteiligt, oder könnte ich etwa meine Freundin auf Unterhalt verklagen?
Ich kann nichts Dreistes an den gesetzlichen Bestimmungen erkennen.
Es ist völlig korrekt bei einer Bedarfsgemeinschaft den Hilfebedarf
zu berechnen, sofern diese eine ist. Warum soll diese besser gestellt
werden, als alle anderen Bedarfsgemeinschaften? Man darf nicht
vergessen, dass es sich hier um Sozialleistungen handelt.
Die das Existenzminimum abdecken sollen und auch nicht zum
längerfristigen Verbleib gedacht sind. Sondern nur zur Überbrückung
einer Notlage, bis es dem Leistungsberechtigten wieder möglich ist
seinen Bedarf aus eigener Kraft zu decken. Das SGB II trifft dazu auch
eine klare Aussage:§ 1 SGB II - Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende