Hallo!
Es steht aber klar im Gesetz.... (§ 7 SBG II) "Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben". Niergendwo steht etwas spezifisches für EU-Bürger.
Bitte auch ansehen:
Tabellarische Übersicht: Leistungsansprüche von Unionsbürger/-innen (Stand: 1. Januar 2017) inkl. der Ansprüche auf Leistungen nach § 67ff SGB XII
Frage von Casa beantworten!
Corinna schrieb in der Möglichkeitsform:
wenn Du bereits ALG II bekommen hast, scheinen ja bei Dir alle Voraussetzungen erfüllt zu sein.
Es scheint so, heißt aber nicht das es so ist. Dazu fehlen hier Informationen
Casa fragte:
Wie ist dein Aufenthaltsstatus?
Keine Informationen dazu und du hast Folgendes geschrieben:
Ich weiß aber der Mitarbeiter beim Jobcenter hat mich von ein neuen WBA abgebracht, weil er sagte, dass da wir unverheiratet und EU-Bürger sind, habe ich kein Anspruch auf Leistungen. Danach hat er jemanden angerufen und plötzlich gab mir einen WBA und sagte mir "Sie haben kein Anspruch aber wenn Sie es schriftlich möchten, dann geben Sie den WBA ab".
Sachbearbeiter könnte Informationen haben, die uns hier für
eine Hilfe fehlen. Vielleicht hattest du nur 6 Monate Anspruch
auf ALG II aufgrund deines Aufenthaltsstatus, weil du keinen
Anspruch auf ALG I erworben hast?
Ist mir Alles zu vage und es kann keine sichere Aussage dazu
getroffen werden, ob du weiter ALG II Anspruch hast.
Gruß