Beiträge von Grace

    Hallo!

    :-willkommen im Forum!

    Die Einzugsrenovierung wäre Sache des Vermieter und dieser hätte zu Gewährleisten, dass wir eine renovierte Wohnung, oder im Austausch für die anfallenden Renovierungskosten, eine Mietfreie Zeit angerechnet bekommen. Jedoch habe ich öfter mitbekommen, dass es bei anderen nicht so war und ich jetzt nicht weiß was uns wirklich zusteht.

    Das wäre eigentlich auch etwas für dieses Forum forum.mietrecht.de

    Unabhängig von der ALG II Problematik und du solltest da

    auch einmal schauen.

    Gruß

    Hallo!

    Ich kenne die Regelung der Zumutbarkeit, ich muss jeden zumutbaren Stelle annehmenoder Arbeistgelgenheit die ich köperlich, geistig oder seelisch noch ausüben kann und die ich mit der Pflege einen angehörigen vereinbaren kann

    Welche Pflegegrad/Pflegestufe besteht hier? Je nach Pflegegrad und

    Pflegestufe ergibt sich die Zumutbarkeit zur Arbeit. Denn Pflege

    schließt ALG II nicht aus.

    Was die weitere Zumutbarkeit angeht, müssen bekannte Einschränkungen

    berücksichtigt werden und die geforderten Qualifikationen vorhanden

    sein. Nichts ist schlimmer für einen Personaler, der einen Führerschein

    als Voraussetzung fordert und bekommt dann Bewerbungen ohne. Diese

    Bewerbungen landen in Ablage Müll.

    Hier wäre dann beim JC auch sofort auf die fehlende Qualifikation schriftlich

    und nachweisbar hinzuweisen.

    Gruß

    Hallo!

    das mit den 1200 bezieht sich aber darauf, dass ich in der BG bleibe oder? Wenn ich der BG austrete kann ich alles behalten, nur muss für mich selbst sorgen und meinen Mietanteil bezahlen, richtig?
    Verdiene ja pro Monat 2,500 Brutto, nicht in den kompletten 3 Monaten

    ;) Liest du bitte die Beiträge von Casa der Reihe nach nochmal

    durch! Casa schrieb es schon! Das war von mir nur eine Zusatzerklärung

    bezüglich eines Schülerjob und die Fundstelle zum Nachlesen. :)

    Gruß

    Hallo!

    Casa meinst du damit mindestens 4 Wochen, oder darf es nicht über 4 Wochen sein?

    2,500 Brutto (ohne Samstagszuschläge) davon bleiben ca. 1,7/1,8 Netto übrig, wobei ich die Lohnsteuer (ca.300) am Anfang 2019 pro Monat wiederholen kann. So wurde mir das mehrfach gesagt

    Casa schrieb es hier schon:

    Die Anrechnungsfreiheit was Ferienjobs anbetrifft gilt auch nur, wenn es eine zeitlich begrenzte Tätigkeit von 4 Wochen ist. Auch wird während des Ferienjobs der Grundfreibetrag des gesamtes Jahres 12 x 100 € verbraucht. Ist hier aber auch nicht relevant, da die Tätigkeit von vornherein bereits 4 Wochen in den Ferien übersteigt.

    Casa meinst du damit mindestens 4 Wochen, oder darf es nicht über 4 Wochen sein?

    2,500 Brutto (ohne Samstagszuschläge) davon bleiben ca. 1,7/1,8 Netto übrig, wobei ich die Lohnsteuer (ca.300) am Anfang 2019 pro Monat wiederholen kann. So wurde mir das mehrfach gesagt

    Der Rest, siehe Beiträge von Casa !

    Gruß

    Hallo!

    :-willkommen im Forum!

    Weil sie von vorneherein beim Gespräch gesagt hatte es ist ihr egal was in den Ärztlichen Gutachten drin steht.

    Das ist nicht möglich, wenn der ärztliche Dienst ein Gutachten erstellt hat,

    muss das JC dieses bei der Auswahl der Stellenangebote beachten.

    die ich weder von der Quailfikation noch aus gesundheitlichen Gründen machen kann, zudem habe ich garkein Füherschein was im Vermittlungvorschlag aber verlangt wird.

    Bei fehlender Qualifikation bitte das JC aufmerksam machen. Wenn

    diese Stellenangebote mit Rechtsbehelfsbelehrung kommen ist

    da weiteres Dokument bei, meistens. Das ausfüllen und bei unpassenden

    Stellenangeboten nachweisbar an das JC zurücksenden. So das der

    Vorgang aktenkundig wird. Mache dir vorher Kopien, damit du für dich

    Nachweise behältst.

    Das JC hat auch Pflichten und ich erinnere an die allgemeinen Vorschriften

    über die Informations-, Auskunfts- und Beratungspflichten der Sozialleistungsträger.

    Sind für die Aufklärung in § 13 SGB I, Beratung in § 14 SGB I und Auskunft in § 15 SGB I geregelt.

    Nicht vorhandene Qualifikationen und falsche Stellenangebote unter

    nicht beachten des ärztlichen Gutachtens sind kein Grund für eine

    Sanktion.

    Gruß

    Hallo!

    Ich zitiere Casa und bitte beachten:

    Also BAföG scheidet wohl bei dir aus. ALG2 wird es während eines Vollzeitstudiums, auch als Härtefall, ist nicht geben. Der Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft dürfte wohl bei 0 € liegen, da man hier nur bezuschusst bekommt, was durch BAföG nicht abgedeckt wäre. Dass du kein BAföG bekommst, ändert nichts daran, dass man es fiktiv berücksichtigt, so dass der Zuschuss wohl nicht gezahlt wird bzw. nicht annäherend in bedarfsdeckender Höhe.


    Allenfalls in Teilzeit bestünde ALG2-Anspruch. Allerdings musst du auch dann Arbeit annehmen und an Maßnahmen des Jobcenters teilnehmen. Das Teilzeitstudium schützt nicht vor deiner vorrangigen Verpflichtung deinen Bedarf und den Bedarf deiner Bedarfsgemeinschaft allein zu decken.

    Unabhängig von der rechtlichen Beurteilung wäre ein Bachelor in Ernährungswissenschaften nichts, womit man mehr als Mindestlohn verdient. Selbst ein Master in Ernährungswissenschaften ist kein Garant für einen entsprechenden Verdienst. Das liegt am Studienfach.


    Wenn du noch keine erste Berufsausbildung hast, dann wäre wohl eine duale Ausbildung für dich hinsichtlich der finanziellen und zeitlichen Machbarkeit wohl das sinnvollste. Du wärst während einer ersten Berufsausbildung (mit Verdienst) finanziell abgesichert und auch nicht der Vermittlung durch das Jobcenter ausgesetzt. Ich empfehle die Berufsberatung der Agentur für Arbeit.

    Gruß

    Hallo!

    da zeitweise mein Konto gepfändet und somit für Ausgaben unbenutzbar war (Ausgleichzahlung ans Finanzamt ist sichtbar)

    :?: Gibt es über die Pfändung Nachweise?

    Warum und auf welcher Rechtsgrundlage wurde gepfändet?

    Bitte erklären Sie ausführlich, wovon Sie in den letzten Monaten Ihren Lebensunterhalt finanziert haben. Auf Ihren Kontoauszügen sind weder Barabhebungen noch Zahlungen zur Betreitung des täglichen Lebens erkennbar.

    Das wird sich nicht vermeiden lassen, da das JC offensichtlich Zweifel

    an deiner Hilfsbedürftigkeit hat. Diese Rechtsgrundlage § 9 SGB II (1) Hilfebedürftigkeit

    gibt dem JC das Recht zur Prüfung und bei Zweifeln das Recht zur Aufforderung das

    genau nachzuweisen.

    Gruß

    Hallo!

    Fein, dann möge der TE bitte auf die Fragen von Casa antworten:

    Du solltest sofort (!) persönlich (!) beim Jobcenter vorsprechen. Einfach um zu zeigen, dass du noch an dem Ort bist an dem du tatsächlich bist. Weiterhin wird es sicher einen Grund geben, warum das Jobcenter einen Hausbesuch durchführen will. Da wird zumindest irgendwo in der bisherigen Kommunikation ein Hinweis sein, warum ein Hausbesuch stattfinden soll.


    Hast du dem Jobcenter schon einmal mitgeteilt in welchem Verhältnis zu du deinem Vermieter stehst?

    Warum wohnst du da mietfrei?

    Gruß

    Hallo!

    Vorläufige Einstellung der Leistung wegen fehlender Mitwirkungspflicht,

    schon mal was von gehört?

    Casa gestrichen wurde mir das Geld weil ich 3 Hausbesuche abgelehnt habe. Ich wohne zurzeit kostenfrei bei meinem Neffen.

    Man sollte die Beiträge lesen, bevor man antwortet. Bei fehlender Mitwirkung

    kann das JC die Leistung vorläufig einstellen, bis der TE sie nachholt.

    Ich verweise auf Casa:

    Du solltest sofort (!) persönlich (!) beim Jobcenter vorsprechen. Einfach um zu zeigen, dass du noch an dem Ort bist an dem du tatsächlich bist. Weiterhin wird es sicher einen Grund geben, warum das Jobcenter einen Hausbesuch durchführen will. Da wird zumindest irgendwo in der bisherigen Kommunikation ein Hinweis sein, warum ein Hausbesuch stattfinden soll.


    Hast du dem Jobcenter schon einmal mitgeteilt in welchem Verhältnis zu du deinem Vermieter stehst? Warum wohnst du da mietfrei?

    Gruß

    Schon in 2004 hat der Bundesgerichtshof dazu anders entschieden.

    In deinem Mietvertrag sind demzufolge unwirksame Klauseln enthalten. Gerade die Zeitabstände (3-4-6 Jahre) sind vollkommen unwirksam.

    Außerdem:

    Wenn der Vermieter selbst neue Fenster aus Modernisierungsgründen einbauen lässt, gehören innenseitige Malerarbeiten in den Fensterbereichen zu seiner Leistung. Das sind sog. Folgeleistungen.

    Hallo!

    :-schild Du bist natürlich Fachmann für Mietrecht und weiß, dass die Klauseln

    nicht greifen, entzückend! Nur peinlich, dass der BHG inzwischen auch andere

    Urteile gefällt hat. Sollte man wissen, bevor man so einen Unsinn schreibt.

    Kleine Lehrstunde auf Mietrecht.de , dringend angeraten.

    Gruß

    Hallo!

    Das Geld wurde mir auch bereits aufs Konto überwiesen.

    Problem ist nur, ich habe extra gefragt, ob ich erst am Juli beziehen könnte, da ich noch zurück nachhause muss um meinen Umzug vorzubereiten.

    Ich kann ja schlecht nachhause, wenn ich Ortsgebunden bin, dadurch dass ich Leistungen beziehe.

    Ganz klare Sache und Erklärungen sind überflüssig. Der TE ist schon am neuen

    Wohnort BW und bekommt ALG II. Muss aber am alten Wohnort NS noch seinen

    Umzug vorbereiten.

    Gruß

    Hallo!

    Zitat Corinna:

    Hallo,


    das Jobcenter hat eigentlich nichts mit dem TU zu tun. Dein Ex-Mann müßte diesen TU bei Dir erst einmal formgerecht einfordern, Du kannst dann entweder zustimmen oder diesen verweigern. In jedem Fall solltest Du das mit Deinem Anwalt besprechen.


    Das Jobcenter kann maximal Deinen Mann auffordern, daß er den TE einfordert. Habe ich aber eigentlich noch nie erlebt (anders als z.B. bei dem Kindesunterhalt), zumal Du für das Jobcenter ja ebenfalls zumindest bis 01/19 ALG II beziehst. Und ob dann noch jemand im Amt daran denkt, daß es den TU geben könnte, wage ich zu bezweifeln. Es sei denn, Dein Mann...


    Gruß!

    Gruß

    Hallo!

    Der Hauptmieter muss meist an seinen Vermieter Betriebskosten, Heizkosten zahlen. Aber wie regelt man das zwischen dem Hauptmieter und dem Untermieter?

    Bei Untermietverhältnissen (untervermietete Räume, Einzelzimmer) sind sehr häufig Inklusivmieten (Pauschalmieten) vereinbart, das heißt, in der Miete sind alle Kosten enthalten. Die Erstellung einer Nebenkostenabrechnung und einer Heizkostenabrechnung wäre bei Untermietverhältnissen meist zu aufwändig, zumal wenn auch Gemeinschaftsräume mitbenutzt werden. Der Hauptmieter kann daher ausnahmsweise eine Inklusivmiete (Warmmiete) mit dem Untermieter vereinbaren.

    Folglich muss der Vermieter gegenüber dem Untermieter bei einer

    Pauschalmiete nichts aufschlüsseln.

    Der Vermieter macht das nicht. Er meint, Pauschal muss für diese 3 Monate genügen.

    Muss der Vermieter auch nicht, weil er das mit dem Hauptmieter

    macht. Daher auch Pauschalmiete/Inklusivmiete!

    Der LB kann nicht in Vorleistung gehen, um den Vermieter zu beruhigen.

    Liest sich, als wäre er ohne Zusicherung der Kostenübernahme vom

    Jobcenter dort eingezogen.? Wenn dem so ist, hier nochmal der

    Hinweis, dass vor Unterschrift eines Mietvertrags, egal welchem, die

    Zusicherung der Kostenübernahme für die Kosten der Unterkunft

    vom Jobcenter besser schriftlich eingeholt wird.

    Andernfalls kommt es zu solchen Problemen, wie sie der Leistungsberechtigte

    jetzt hat.

    Gruß