(1) 1Arbeitslose haben sich während der Zeit, für die sie einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für
Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur
persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für
Arbeit sie dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht).
2Die Meldung muss bei der in der Aufforderung zur Meldung
bezeichneten Stelle erfolgen.
3Die allgemeine Meldepflicht besteht auch in Zeiten, in denen
der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.
(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der
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1. |
Berufsberatung, |
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2. |
Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, |
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3. |
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, |
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4. |
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und |
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5. |
Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch |
erfolgen.
(3) 1Die meldepflichtige Person hat sich zu der von der Agentur für Arbeit
bestimmten Zeit zu melden.
2Ist der Meldetermin nach Tag und Tageszeit bestimmt, so ist die
meldepflichtige Person der allgemeinen Meldepflicht auch dann
nachgekommen, wenn sie sich zu einer anderen Zeit am selben Tag
meldet und der Zweck der Meldung erreicht wird.
3Ist die meldepflichtige Person am Meldetermin arbeitsunfähig, so wirkt
die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort,
wenn die Agentur für Arbeit dies in der Meldeaufforderung bestimmt.
(4) Die notwendigen Reisekosten, die der meldepflichtigen Person und
einer erforderlichen Begleitperson aus Anlaß der Meldung entstehen,
können auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach
anderen Vorschriften oder auf Grund anderer Vorschriften dieses
Buches übernommen werden können.