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Hallo!
Für mich entstehen noch mehr Fragen, falls das zutrifft, was Casa schreibt:
Das Haus könnte als geschütztes Vermögen gelten, § 90 II Nr. 8 SGB XII. Grund ist, dass ich zwischen der dort genannten Personengruppe, § 19 I SGB XII, und einem Leistungsbezieher gem. SGB II keine so wesentlichen Unterschiede sehe, als dass eine Ungleichbehandlung zwischen Leistungsempfängern gem. SGB XII und SGB II gerechtfertigt wäre.
Wer hat die Verfügungsgewalt über die Eigentumswohnung?
Wer ist berechtigt diese zu veräußern?
Ist diese Eigentumswohnung schon verkauft?
Wer hat die Kündigung ausgesprochen?
Ist diese Kündigung überhaupt rechtsgültig, wenn das zutrifft, was
Casa anmerkt?
Eigentlich kann man hier dann nur empfehlen sich umgehend
einen Beratungsschein für einen Anwalt zu besorgen und
Alles prüfen zu lassen.
Gruß
Hallo!
Über eine Maßnahme soll ich direkt in Arbeit überführt werden können - "begleitende Beschäftigung"):
Im Eingangsthema hast du das erwähnt. Habe da Fragen zu:
Diese Maßnahme, begleitende Beschäftigung, die direkt in Arbeit bringen soll,
nach welcher gesetzlichen Vorgabe sollte sie durchgeführt werden?
Bist du schwerbehindert, denn das ist mir bekannt als Unterstützung
schwerbehinderter Menschen und läuft doch eigentlich über das
Integrationsamt nach § 185 SGB IX?
Magst du dazu was schreiben?
Gruß
Hallo!
Kleiner Hinweis am Rande!
Sorry, bekomme keine benachrichtungen per mail, dass hier was geschriebene wurde.
Das kann eingestellt werden --- > Kontrollzentrum -- >
Einstellungen * Allgemein Privatsphäre * Benachrichtigungen anklicken
und die Einstellung entsprechend aktivieren! ![]()
Gruß
Hallo!
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Hallo!
Vorschlag:
Wir warten, ob sich der TE meldet.
Super Idee, Vorschlag hätte glatt von mir kommen können! :D
Gruß
Hallo!
Eine Korrektur des Zitats von Casa, denn es wurde etwas Wichtiges unterschlagen
bei diesem Zitat hier:
dann kommen auch teurere Wohnungen in Frage, die das Jobcenter bezahlen muss.
Ich zitiere Casa wortwörtlich und schon ergibt es einen anderen Sinn:
Du musst deine Wohnungssuche dokumenteieren, dann kommen auch teurere Wohnungen in Frage, die das Jobcenter bezahlen muss.
Im Übrigen würde ich mit der Vermieterin sprechen, um zu vereinbaren, dass du ggf. länger dort wohnen darfst.
Man könnte auch prüfen, ob der Grund für den Eigenbedarf und damit die Kündigung rechtmäßig ist.
Casa schrieb also, ... du musst deine Wohnungssuche dokumentieren.
Nichts Anderes schrieb auch hier bass386 und beide liegen richtig
damit:
Wenn der TE keine angemessene Unterkunft findet, ist dies nachzuweisen. Nur wenige Personen die sich um eine Unterkunft bemühen, lassen sich bestätigen, dass man sich um Wohnung XY bemüht hat. In der Regel trifft es auch nur dann zu, wenn man sich auf dutzende Wohnungen beworben/bemüht hat und nicht nur um 2 oder 3. Da es somit keine Nachweise geben dürfte, werden auch nur die Unterkunftskosten bis zum Höchstbetrag übernommen.
Die Bestätigung und Dokumentierung der erfolglosen Suche nach bezahlbarem,
der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft entsprechenden Wohnung ist
Voraussetzung für die Übernahme der Kosten einer teureren Wohnung.
Gruß
Hallo!
So, siehst du, jetzt habe ich eingriffen, Beitrag deaktiviert und
das Thema geschlossen. Das sind unangebrachte Äußerungen,
die hier nicht sein müssen. Ich werde nicht zu lassen, dass
ein Benutzer ohne Grund angegriffen wird.
Gruß
Hallo!
Die hast du doch und natürlich können wir auch noch 40 Beiträge
weiter jedes Mal das Gleiche schreiben. Aber das macht keinen Sinn!
Hier ist auch niemand persönlich geworden, sonst hätte ich eingegriffen,
versprochen.
Gruß
Hallo!
Ich bekam eine Meldung und kläre das gleich hier:
Zum Schluss meine Empfehlung:
Wenn ihr als Lebenspartner euch nicht/oder total vertraut habt in Geldsachen, dann stellt Hartz 4 und das JC euch ab jetzt auf eine harte Probe. Oder ihr trennt euch gleich.
Und? Was ist da falsch, nichts! Denn es dürfte die größten Probleme mit
dem JC geben. Ameise hat da recht mit, aber TankerGW kann es
gerne versuchen und dann hier mal Feedback geben, wie es gelaufen ist.
Ich denke auch, dass damit zum Thema alles gesagt wurde, denn wir drehen
uns hier im Kreis.
Gruß
Hallo!
Hier, in diesem Fall dem JC klar zu machen, dass keine Bedarfsgemeinschaft mehr
besteht, halte ich für nicht möglich.
Viel Erfolg mit dem Jobcenter.
Von daher hätte ich eher den Smiliy bevorzugt
.
Denn das JC jetzt davon zu überzeugen, dass bei weiteren Zusammenleben
und einer Bedarfsgemeinschaft nur die Konten getrennt werden sollen,
obwohl der Themenersteller weiter Hauptantragsteller ist, da wäre Ironie
angebracht. Man darf tatsächlich ironisch viel Erfolg wünschen. ![]()
Gruß
Hallo!
Oh, entschuldigung, Natürlich meinte ich Bedarfsgemeinschaft ..dachte wäre ein synonym..
Die Sache ist ja, dass wir eben zu Anfang mal getrennte Konten hatten, weswegen ich die Sache einfach unmöglich finde.
Dann werde ich den Fehler im Titel berichtigen. Denn WG steht für
Wohngemeinschaft.
Der Fehler lag hier schon beim Titel
des Eingangs-Themas und das ist jetzt korrigiert.
So und bitte sachlich weiter, gilt für TankerGW und Ameise!
Gruß
Hallo!
Der Fehler wurde von euch schon am Anfang gemacht. Es waren mehrere Fehler:
Ich habe soeben die neuen Bankverbindungen von meiner Lebenspartnerin und mir durchgegeben (hätten vorher ein gemeinsames Konto),
1. Von Lebenspartnerin zu sprechen,
2. Das einer für beide als Bedarfsgemeinschaft ALG II beantragt.
3. Dann auch noch ein gemeinsames Konto am Anfang angibt und
erst später die Konten trennen will. Das sieht das System und Gesetz
bei einer BG nicht vor.
dass das nicht gehen würde. "Schon allein vom System her nicht"
Nein, es geht auch nicht, weil bei eine Bedarfsgemeinschaft das
Konto des Antragsstellers anzugeben ist und dafür ist im
Hauptantrag auch die Angabe vorgesehen.
Hättet ihr von Anfang an die Leistungen jeder einzeln beantragt,
hätte auch jeder sein eigenes Konto gehabt. Ihr werdet aufgrund
der Lebenspartnerschaft als Bedarfsgemeinschaft geführt.
Von daher ist die Einlassung dazu von Ameise völlig korrekt.
Gruß
Hallo!
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Gruß
Hallo!
Falls Neuigkeiten, wäre es schön, wenn du dich wieder meldest. ![]()
Gruß
Hallo!
Ist doch immer wieder erfreulich, wenn man zur Auffrischung bestimmter
Sachverhalte beitragen kann. Alles kann Mensch bei dem Umfang des
Regelwerks SGB nicht im Kopf haben. ![]()
Gruß
Hallo!
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Hallo!
Erinnerungen an bestimmte Tatsachen auffrischen, falls sie in
der Versenkung verschwunden sind. Das Datenschutzzentrum
schreibt hier:
Alles anzeigenDer Gesetzgeber fordert, dass, wer Leistungen beantragt oder erhält,
alle Tatsachen anzugeben hat, die für die Leistungsgewährung
erheblich sind. Wer dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommt,
muss damit rechnen, dass die beantragte bzw. gewährte
Leistung ganz oder teilweise versagt bzw. entzogen wird (§§ 60, 66
SGB I).
Dann schauen wir uns die entsprechenden Stellen auch an.
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, 2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen, 3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Dann schauen wir uns Folgendes auch an:
Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. 2Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
Gruß