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Hallo!
Da dir offensichtlich der Wert, wie auch immer bekannt ist:
Es gibt ja diesen Freibetrag bei mir von 10050 Euro?
Würde das heißen wenn mein Boot nicht mehr als 10050 Euro wert ist.
Das die mir nix können?
Die Mittelloskeit sollte ich nachweisen damit das schneller bearbeitet wird.
Zitat Corinna :
mal abgesehen davon, daß ein Vermögensaufbau während des ALG-II-Bezuges nicht möglich ist und das Boot also auch nichts mit dem Schonvermögen zu tun hat: hast Du das mit der Schenkung denn dem Amt gemeldet?
Ist das umgehend, ohne weitere Vermeidungsstrategien, dem Amt zu melden,
um den Schaden klein zu halten. Denn vermeintliche Unwissenheit schützt
vor Strafe nicht.
Diese Unwissenheit kann kann auch zweifelhaft erscheinen, weil du mit
dem ALG II Bezug unterschrieben hast, dass sämtliche Änderungen, auch der Vermögensverhältnisse sofort und unaufgefordert zu melden sind.
Eine Schenkung in Höhe von 10.000 Euro gehört auch dazu.
Gruß
Hallo!
Ich zitiere Corinna :
mal abgesehen davon, daß ein Vermögensaufbau während des ALG-II-Bezuges nicht möglich ist und das Boot also auch nichts mit dem Schonvermögen zu tun hat: hast Du das mit der Schenkung denn dem Amt gemeldet?
Ein 10.000 Euro Geschenk ist dem JC umgehend per Veränderungsmitteilung
mitzuteilen. Sollte das unterblieben sein, gibt es jetzt Ärger. Das JC scheint auch
dahinter gekommen zu sein.
Die wollen wissen was das Boot wert ist!
In welcher Forum kam das, wie wurdest du dazu aufgefordert?
Schriftlich und welche Rechtsgrundlage wurde dir genannt?
Hier werden offensichtlich wichtige Informationen vorenthalten.
Gruß
Hallo!
Ja, habe ich unterschrieben, weil ich ja keine Lust auf eine Sanktion habe.
Du weißt schon, dass die Unterschrift unter eine EGV nicht mit der
Drohung einer Sanktion erzwungen werden kann.?
Nach ganz überwiegender Auffassung ist die Eingliederungsvereinbarung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die allgemeinen Bestimmungen nach dem § 53 SGB X und des BGB gelten. Der § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ist keine Rechtsgrundlage dafür, eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt zu ergänzen, zu ändern oder zu ersetzen. Da die Eingliederungsvereinbarung kein einseitiger Verwaltungsakt ist, kann gegen sie kein Widerspruch erhoben werden. Sofern sie nicht sittenwidrig ist und ihr Zustandekommen nicht erzwungen wurde, ist sie rechtsverbindlich. Eine Eingliederungsvereinbarung ist nach § 58 SGB X nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt. Der Vertrag ist ferner nichtig, wenn ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig oder materiell rechtswidrig wäre oder wenn sich die Behörde eine nach § 55 SGB X unzulässige Gegenleistung versprechen ließe.
Da es sich um einen Vertrag handelt, hat die leistungsberechtigte Person die Möglichkeit, einen Gegenvorschlag/Änderungsvorschlag zur unterbreiteten Eingliederungsvereinbarung zu machen. Zu diesem Zwecke kann sie sich auch eine Bedenkzeit erbitten. Ein eigener Vorschlag kann nicht als Weigerung verstanden werden.
Bei Weigerung des Hilfebedürftigen, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, liegt kein Sanktionstatbestand vor. Bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung, nach einer hinreichenden Verhandlungsphase, sollen nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II die zu bestimmenden Rechte und Pflichten durch einen Verwaltungsakt verbindlich geregelt werden. Der Verwaltungsakt kann von seinem Adressaten mit Widerspruch und Klage (Anfechtungsklage) vor dem Sozialgericht angefochten werden. Allerdings entfalten diese aufgrund von § 39 Abs. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Daher ist in der Praxis für einen effektiven Rechtsschutz auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als einstweilige Anordnung nach § 86b SGG erforderlich. Diese ist vom Gericht grundsätzlich anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen des Verwaltungsaktes als rechtswidrig erweisen. Eine Änderung des Verwaltungsakts zulasten des Leistungsbeziehers verglichen mit einer zuvor erfolglos verhandelten Eingliederungsvereinbarung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich: erstens muss der Leistungsbezieher vorher nach § 24 SGB X angehört werden, zweitens muss ein sachlicher Grund für die Änderung gegeben sein. Insbesondere dürfen solche Änderungen nicht als Bestrafung für das Nichtunterzeichnen der Eingliederungsvereinbarung genutzt werden.
Nutze die 4 Wochen und suche dir mit Volldampf Ausbildungsstelle.
Wenn das nicht klappt, dann wäre das der Ausweg:
(Habe Bekannte, wo ich sofort Arbeit aufnehmen könnte, wäre dementsprechend kein Problem, muss mich da nicht großartig bewerben)
Wenn es dir den nötigen Freiraum für die weitere Suche nach einem
Ausbildungsplatz verschafft und unterschreibe nach Ablauf der EGV
keine Neue, ohne das sie vorher geprüft wurde.
Hallo!
2. In den ersten 4 Wochen der Teilnahme an der Jobakademie erhalten Sie die Möglichkeit, sich auf Stellen zu bewerben, die Ihrer Ausbildung, Ihren Fähigkeiten und Wünschen entsprechen
3. Sollte nach den 4 Wochen kein Vermittlungserfolg nachweisbar sein, haben Sie alle vorgeschlagene, zumutbare Arbeitsstellen anzunehmen.
Da macht sich das JC es wirklich leicht. Anstatt bei der Suche nach
einer Ausbildungsstelle bestmöglich zu unterstützen, Erpressung
mit Fristsetzung. Hauptsache, sie haben irgendwas getan.
Hast du das unterschrieben?
Das kenne ich real von unserer Jugendhilfe aber besser und fast
alle U25er finden innerhalb von wenigen Wochen einen Ausbildungsplatz,
weil die Jugendhilfe den U25er gezielt dabei unterstützt.
Gruß
Hallo!
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Hallo!
Guten Morgen!
Und die wollen Kontoauszüge haben.
Und da können die eine Überweisung sehen über 600 Euro.
Stellen die da doofe Fragen?
Wo ist das Geld her?
Das ist wahrscheinlich, wenn du nicht nachweisen kannst, dass es
sich um eine Vermögensumwandlung handelt. Hattest du bei dem
ALG II Erstantrag Schonvermögen an Bargeld angegeben?
Den neuen habe ich per Überweisung bezahlt.
Und bei den alten wurde ich bar bezahlt.
Man kann sehen das ich die 600 Euro eingezahlt habe.
Hier wäre als Nachweis eine Quittung über den Verkauf wichtig.
Ob das JC bei einem Leistungsberechtigten, der ansonsten
Mittellosigkeit geltend macht, die Ausgabe von 600 Euro für einen
Aussenborder einfach so hinnimmt? Wage ich mal in Frage zu stellen,
wenn du nicht nachweisen kannst, dass es eine Vermögensumwandlung
war, könnte das JC da durchaus Diskussionsbedarf mit dir haben.?
Ansonsten so wie @bass386 schrieb:
Ich gehe stark davon aus, dass das Jobcenter die Verdienstabrechnung + Kontoauszug mit Nachweis über den Zufluss des Gehalts haben möchte.
Eine Nachberechnung ist auf Wunsch/Antrag sofort möglich, zumal das Geld fehlt.
Dem solltest du nachkommen:
Ich soll einen Kontoauszug vorweisen damit ich meine Mittellosigkeit nachweisen kann.
Das ist eine Aufforderung zur Mitwirkung und dem wäre Folge
zu leisten.
Gruß
Hallo!
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Hallo!
im Forum!
Der LKW Führerschein, sowie alle anderen Scheine wurdem vom Amt voll bezahlt als Maßnahme.
Bestanden? Verkürzte Berufskraftfahrer-Qualifikation gemacht?
Gruß
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Hallo!
Was hat das mit dem Thema zu tun? Ich glaub Du bist im falschen Beitrag,
Bist Du Mitarbeiter des Jobcenters/Arbeitsamt ??
Nichts, falscher Beitrag/Zitat in diesem Forum und beide Beiträge deaktiviert.
Das ist kein Mitarbeiter des Jobcenters/Arbeitsagentur.
Gruß
Hallo!
Allgemeine Information, auch zur unerlaubten Ortsabwesenheit.
Ortsabwesenheit und Erreichbarkeits-Anordnung SGB II und SGB III - Zufassung der Informationen
Gruß
Alles anzeigenEinen „Urlaubsanspruch", wie er Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während eines
Beschäftigungsverhältnisses zusteht, gibt es so nicht. Trotzdem können Sie verreisen, wenn
Sie arbeitslos sind. Informationen dazu finden Sie im Flyer Wissenswertes zum Thema Umzug und Reisen.
Unser wichtigstes Ziel ist es, dass Sie eine neue Arbeitsstelle finden oder sich weiterbilden
können. Deswegen müssen Sie Ihre Reisepläne mit Ihrer Arbeitsagentur beziehungsweise
Ihrem Jobcenter abstimmen. Sie haben eine Reise gebucht, bevor Ihre Arbeitslosigkeit
absehbar war? Bitte sprechen Sie darüber mit Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin oder Ihrem persönlichen Ansprechpartner.
Nutzen Sie für die Genehmigung Ihrer Reise unseren Online-Service. Ortsabwesenheit melden
Wie lange darf die Abwesenheit vom Wohnort dauern?
Warum ist die Genehmigung einer Reise so wichtig?
Alles anzeigenWas ist zu beachten?
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt für die Dauer
der Reise nur bestehen, wenn die Agentur für Arbeit
vorher zugestimmt hat. Die Reise muss deshalb zuvor
beantragt werden. Für die Beantragung wenden
Sie sich bitte an Ihre Agentur für Arbeit oder beantragen
Sie die Genehmigung Ihrer Ortsabwesenheit über
» Ortsabwesenheit melden online. Hierfür steht Ihnen
nach Registrierung ein persönlicher Bereich zur Verfügung.
Der Antrag auf „Urlaub“ (Ortsabwesenheit) kann nicht
langfristig gestellt werden – denn die Agentur für Arbeit
muss vorhersehen können, welche Vermittlungsaussichten
für die Zeit der geplanten Abwesenheit bestehen.
Die Zustimmung sollten Sie deshalb möglichst innerhalb
einer Woche vor der geplanten Reise beantragen.
Sie werden sofort informiert, ob die Agentur für Arbeit
einer Reise zustimmt.
Erkranken Sie während Ihrer genehmigten Ortsabwesenheit,
wenden Sie sich bitte unverzüglich an Ihre zuständige
Agentur für Arbeit.
Wann wird Ihrem Antrag nicht zugestimmt?
Wenn eine Reise/Abwesenheit die berufliche Eingliederung
beeinträchtigen würde (z. B. wenn wegen der
Abwesenheit Vorstellungsgespräche bei Arbeitgebern
oder die Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen
verhindert bzw. verzögert würden), wird die Agentur
für Arbeit nicht zustimmen.
Alles anzeigen3.2 Meldepflichten, Erreichbarkeit und Urlaub
Ab dem Tag der Antragstellung sind Sie verpflichtet, sich bei Ihrem Jobcenter oder
einer sonstigen Dienststelle des Jobcenters persönlich zu melden und gegebenenfalls
zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, wenn Ihr
Jobcenter Sie dazu auffordert.
Diese Meldepflichten gelten für Sie auch während eines Widerspruchs- oder
Sozialgerichtsverfahrens.
HINWEIS
Falls Sie einen Termin nicht einhalten können, unterrichten Sie bitte sofort
Ihr Jobcenter und geben Sie auch den Grund an.
TIPP
Es besteht die Möglichkeit, per SMS auf Ihr Handy an einen bevorstehenden
Termin im Jobcenter erinnert zu werden. So wird es für Sie einfacher, zukünftig
keinen Termin zu verpassen. Wenn Sie Interesse an diesem Service haben,
wenden Sie sich bitte an Ihr Jobcenter.
Sie müssen grundsätzlich an jedem Werktag (hierzu zählt auch der Samstag)
unter der von Ihnen angegebenen Anschrift für Ihr Jobcenter persönlich und
auf dem Postweg erreichbar sein und das Jobcenter täglich aufsuchen können.
Sie können sich jedoch mit vorheriger Zustimmung Ihres Jobcenters – für
maximal drei Wochen im Kalenderjahr – außerhalb Ihres Wohnortes aufhalten
(sogenannte Ortsabwesenheit; „Urlaub“). Eine Verlängerung ist grundsätzlich
nicht möglich. Nach Rückkehr an Ihren Wohnort müssen Sie sich unverzüglich
bei Ihrem Jobcenter persönlich zurückmelden.
ZUSAMMENFASSUNG
Für einen „Urlaub“ (Ortsabwesenheit, egal ob im In- oder Ausland) benötigen Sie
vorab immer die Zustimmung Ihres Jobcenters. Eine unerlaubte Ortsabwesenheit
führt zum führt zum Wegfall und ggf. zur Rückforderung der Leistungen.
Entschuldigung für das Off-Thema: Gibt es irgendwo im Forum eine Abkürzungslegende?
Ansonsten wofür stehen TE, EAO, LB?
Hallo!
Erklärung von mir!
TE = Themenersteller
EAO = Erreichtsbarkeits-Anordung
LB = Leistungsberechtigter
OAW = Ortsabwesenheit
Gruß
Hallo!
Dazu auch die Informationen - Bundesagentur für Arbeit:
§ 52 SGB II - Fachliche Weisungen SGB II - Automatisierter Datenabgleich
Gruß
Hallo!
Themen zusammengefügt, bestehendes Thema kann
für eine Frage weitergeführt werden.
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Hallo!
Folgendes Problem, Berni schreibt:
Ich habe nun ein Schreiben bekommen das ein Kapitalertrag geflossen ist und soll mich nun schriftlich erklären soll.
Scheint passiert zu sein:
da es spätestens bei einem Datenabgleich so oder so auffallen würde.
Die Anhörung lässt die Annahme durchaus zu, dass ein
Automatisierter Datenabgleich nach § 52 SGB II stattfand.
Gruß
Hallo!
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Hallo!
Das Problem scheint hier zu liegen:
Und den Mietvertrag kann ich nicht einfach unterschreiben, denn der Vermieter möchte erst die Kostenübernahme als Bescheid haben, erst dann darf ich unterschreiben.
Der Vermieter möchte einen Bescheid vom JC, dass die Kosten übernommen
werden. Ohne Zusicherung möchte der Vermieter wohl keine Unterschrift
unter dem Mietvertrag von DerNeue1896 .
Gruß