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Barrierefreier Unterbringungs-Anspruch eines körperbehinderten Obdachlosen - OVG Nordrhein-Westfalen 9 E 129/18
OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2018 - 9 E 129/18
Zum barrierefreien Unterbringungsanspruch eines körperbehinderten Obdachlosen
- Erforderlichkeit der einzelfallbezogenen Prüfung.
(Quelle Tacheles-Sozialhilfe.de)
Bundessozialgericht - Vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente mit Abschlägen unbillig - B 14 AS 1/18 R
Alles anzeigenGrundsicherung für Arbeitsuchende - vorrangige Sozialleistungen
- Pflicht zur Beantragung vorzeitiger Altersrente mit Rentenabschlägen
- Unbilligkeit bei bevorstehender abschlagsfreier Altersrente für besonders
langjährig Versicherte in 4 Monaten
Bundessozialgericht: Rentenkürzung unzulässig
Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente mit Abschlägen sei unbillig,
weil der Kläger im Sinne von § 3 Unbilligkeitsverordnung "in nächster Zukunft"
eine abschlagsfreie Altersrente beziehen könne.
Kurzfassung:
Liegt zwischen der abschlagsbehafteten und der abschlagsfreien Altersrente
ein Abstand von vier Monaten, ist der Verweis auf die Inanspruchnahme der
geminderten Altersrente nach § 3 Unbilligkeitsverordnung unbillig, weil in
diesem Sinne die Möglichkeit der abschlagsfreien Altersrente "in nächster
Zukunft" besteht.
(Quelle Tacheles-Sozialhilfe.de)
Hallo!
Rückkehr zur sachlichen Gesprächsebene! Für Menschen, die den ersten
Kontakt mit ALG II haben, sollten auch alle Texte verständlich sein.
Was das Zwingen angeht, es scheint mir Hörensagen zu sein. Bitte auf die
eigentliche Problematik konzentrieren, damit alle Fragen vollumfänglich
beantwortet werden können. Danke!
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Hallo!
Da hier sehr viel mit Abkürzungen umgegangen wird, die eventuell nicht
Jedem geläufig sind:
UHV = Unterhaltsvorschuss
Allgemeiner Hinweis auf Abkürzungen bitte zu verzichten, sie zumindest sparsam
einzusetzen. Weil man nicht voraussetzen kann, dass sie jedem Benutzer geläufig
sind. Es mussten erst kürzlich in einem anderen Thema einem Themenersteller einige Abkürzungen erklärt werden, weil er sie nicht verstanden hatte.
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Hallo!
Hier die Beratungsstellen und Tagesaufenthalte in den Bundesländern
mit Straßenverzeichnis als zusätzliche Unterstützung für dich:
Beratungsstellen für Wohnungslose - Berber-Info.de
Tagesaufenthalte in den Bundesländern - Berber-Info.de
Adressen - Suche für Wohnungslosigkeit - Caritas.de
Heime - Wohngruppen - Tagestreffs und Beratungsstellen für Wohnungslose - Diakonie.de
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Hallo!
Es ist zugegeben kompliziert. Ich bin bis zum 31.08.2018 in einem Kinderheim und des auch schon seit dem Jahre 2004. Ich sollte ausziehen und eine Wohnung finden, was leider nicht geklappt hat. Meine Mutter hat von meiner Großmutter Geld geerbt, wovon sie sich diese Eigentumswohnung gekauft hat. Meine Mutter hat gewisse Bewährungsauflagen u.a. das sie einer Therapie nach gehen muss, diese muss sie selbst bezahlen deshalb, kann sie mich nicht "durchfüttern". Nochmal zur Information meine Mutter ist Frührentnerin und macht einen 450€ Job.
Eigentlich nicht, denn ich wiederhole es gerne nochmal und das Jobcenter
wird es bei Antragstellung prüfen:
Es würde auch die Unterhaltspflicht deiner Mutter geprüft. Mit 18 Jahren
sind Eltern bis zum Abschluss einer Ausbildung allgemein unterhaltspflichtig.
Ich denke, damit ist dieses Thema ausreichend beantwortet.
gereg46 ist informiert und kann sich bei dem ALG II Antrag
auf eine Unterhaltsprüfung der Mutter einstellen.
Thema geschlossen!
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Hallo!
ich werde am 01.09.2018 zu meiner Mutter einziehen und dort bei ihr zur Miete leben. Die Wohnung gehört meiner Mutter,
Weil sie darauf angewiesen ist, da sie nicht genügend Geld hat um ihren Sohn mit zu finanzieren.
hmm Was hätte deine Mutter denn gemacht, wenn du nicht bei ihr einziehen
würdest? Sie hätte ihre Wohnung doch auch finanzieren müssen.
Entschuldige, aber zusammen gelesen sehe ich da irgendwie Ungereimtes.
Wovon und wo hast du denn vorher gelebt? Übrigens wird das JC dich das
auch fragen.
Es würde auch die Unterhaltspflicht deiner Mutter geprüft. Mit 18 Jahren
sind Eltern bis zum Abschluss einer Ausbildung allgemein unterhaltspflichtig.
Gruß
Hallo!
-Wann muss welcher Antrag wo gestellt werden?
Ich denke, hier wird das Jobcenter zuständig sein; kann man dort schon vorab Auskünfte und Formulare abholen, um den Verfahrensweg zu beschleunigen?
Du findest auch hier im Forum: Formulare Arbeitslosengeld II
Gruß
Hallo!
dieser mich für die 6 Monate AU erklärt? Wird dann das ALG 1 für Oktober rückwirkend aufgehoben?
Kleiner Hinweis am Rande auf Folgendes:
Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig oder während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird, verliert dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen (Leistungsfortzahlung).
Die Betonung liegt auf "während". Eine Leistungsfortzahlung erfolgt demnach
nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit schon vorher vorgelegen hat. Kein ALG I,
wenn vor dem Bezug Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Gruß
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Hallo!
Hier noch etwas zur Kündigung.
seit Juni als Zimmermädchen
Das Arbeitsrecht dazu und bei Gelegenheit vielleicht lesen:
Bei einem frisch begonnenen Arbeitsverhältnis ist die Probezeit nicht nur für ein gegenseitiges Kennenlernen da; diese extra Zeitspanne soll auch eine etwaige Beendigung der Anstellung erleichtern. Denn mitunter fällt bereits in den ersten Tagen oder Wochen auf, dass die Sache nicht funktioniert.
-----------------------------------------------
Die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt normalerweise zwei Wochen. Dies ist im BGB, § 622 Abs. 3 festgelegt:
Bei einem festen Arbeitsverhältnis besteht in der Regel eine Kündigungsfrist von vier Wochen, zum fünfzehnten oder letzten Tag des Monats. Das bedeutet im Klartext: Äußert eine Seite den Wunsch einer Kündigung, wird diese nach einem Monat entweder zur Mitte oder zum Ende desselben erwirkt.
Zusätzlich noch andere Informationen und ich rate dazu in die Offensive
zu gehen. Es gibt ein Mobbing-Hilfetelefon! Mache öffentlich, dass du
gemobbt wirst und wehre dich.
Dazu gibt es einen Ratgeber:
Wenn aus Kollegen Feinde werden - Der Ratgeber zum Umgang mit Mobbing
Kurz: Mit ärztlichem Attest bzw. Schriftstück das du die Arbeit nicht mehr ausüben kannst/darfst keine. Würde es aber trotzdem mit Sachbearbeiter und Arbeitsvermittlung absprechen.
Richtig! Jobcenter umgehend informieren, Attest vom Arzt und die
Zustände öffentlich machen. Der Betrieb soll merken, dass es nicht
unbemerkt bleibt, sondern TE sich wehrt.
Gruß
Hallo!
Schon das Eingangsthema lässt unzählige Fragen offen:
kann mich das Jobcenter zu einer Werkstatt für Behinderte Menschen verpflichten? und eine Sanktion falls ich nicht zur Werkstatt für Behinderte gehen möchte?
Die weitere Erklärung beantwortet eigentlich auch nicht viel mehr:
ich habe seit 1999 einen Schwerbehinderten ausweiß und wurde durch einen Facharzt festgestellt.
Dann mal Fragenkatalog und wenn möglich konzentriert beantworten,
denn wir kommen hier so nicht weiter.
Der Schwerbehinderten-Ausweis wurde aufgrund welcher Erkrankung/Einschränkung
ausgestellt?
Hat welchen Grad der Behinderung?
War die Rentenversicherung mit im Boot und wurde je ein Antrag auf
Erwerbsminderungsrente gestellt?
Hat der ärztliche Dienst Gutachten erstellt für das Jobcenter?
Reden wir hier von einer Erwerbsunfähigkeit, oder nur von einer eingeschränkten
Erwerbsfähigkeit?
Die bisherige Angaben sind für die Hilfestellung ungenügend und bringen
uns nicht weiter. Das bringt dich dann letztendlich auch nicht weiter. Hier
werden klare Aussagen von dir benötigt.
Gruß
Hallo!
Nach Rücksprache mit dem JC bekomme ich die Bescheinigung gem. 850 ZPO und den Bescheid 08/2018.
Nach deren Auskunft muss die Grundmiete freigestellt werden und unterliegen somit nicht der Pfändungsfreigrenze!--> macht für mich auch Sinn!
Sollte so sein, wenn deine Bank nicht querschießt. Denn das hatten wir hier:
Da ging es um Nachzahlungen! Aber möchte vorbereiten, dass die Bank
diese ablehnen könnte.
Wollen wir mal hoffen; parallel werde ich beim Vollstreckungsgericht eine Erhöhung beantragen, weil dieses Leistungen ebenfalls zweckbezogen sind und nicht mir zugeordnet werden dürfen!
Nein, unbedingt umgehend auch beim Vollstreckungsgericht eine Erhöhung
beantragen. Falls die Bank querschießt ist das sicherer.
Gruß
Hallo!
Bitte etwas Geduld, es kommen Antworten. Es geht auch nicht schneller,
wenn du jetzt immer neue Beiträge schreibst. ![]()
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Hallo!
Es ist in dem Sinne kein Mehrbedarf, sondern eine Übergangsfrist. Die tatsächliche Miete wird für mind. sechs Monate weiterhin gezahlt, danach die angemessene.
@bass386 schrieb es schon, dass die erhöhten Kosten der Unterkunft
nach Aufforderung zur Kostensenkung sechs Monate weitergezahlt
werden. Scheint nicht das Problem zu sein!
Ja, wir sind aufgefordert worden die Kosten zu senken. Da meine Frau und ich erkrankt sind ( ab März bis dato) können wir den Auszug momentan nicht durchführen.
Wann kam die Aufforderung und wie viel Zeit bleibt noch? Aber das scheint
auch nicht das Problem zu sein.? Sondern das Problem scheint hier
zu liegen, bei der Pfändung-Freigrenze.
Die Kontenpfändung zu Lasten meiner Frau kam später! Die Leistung wird unter meinem Namen erbracht und auf das Konto meiner Frau überwiesen. Ich kann max. 1500 € Pfändungsfreigrenze + 194 € Kindergeld erhalten. Da wir eine "Anspruch" auf 1915 € haben - nicht falsch verstehen- wird der über den normalen Satz hinausgehende Teil gepfändet!
Das ist was für die Schuldnerberatung: Adressen Schuldnerberatungsstellen
Nur durch die Pfändung und der Freigrenze kann ich den erhöhten Satz nicht verwenden!
Wer kann da helfen? Vollstreckungsgericht?
Kannst du versuchen, schreibe das Gericht an. Aber mit einem
Schuldnerberater die Chancen größer.
Gruß
Hallo!
Erhöhtes ALG II, da wir aus unserem RH ausziehen müssen. Wir bekommen ( 2x Regelsatz / und wegen unserem gemieteten RH 115 qm) 1915 €! P-Konto meiner Frau ist mit 1.133,80 geschützt! Durch mich kommen wir auf 1560,51 € plus 1 x Kindergeld 194 €! Ich komme nicht an die 1.915 €!
Hier vielleicht lesen und es findet sich eventuell die Erklärung.
Zunächst
nur ein Auszug, da deine Angaben nicht sehr aufschlussreich über die
gesamte Situation ist.
Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen möglich
Gewährt der Schuldner einer anderen Person Unterhalt (Ehegatte, Kind), erhöht sich dieser Freibetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person um
- 426,71 € (404,16 € bis 30.06.2017)
und für jede weitere Person bis maximal fünf Personen um
- jeweils weitere 237,73 € (225,17 € bis 30.06.2017)
Ein Schuldner kann daher einen Freibetrag von maximal 2.511,43 € (2.378,72 € bis 30.06.2015) ausnutzen, ohne dass ein Gläubiger Zugriff hätte. Erfahrungsgemäß liegen diese Pfändungsfreigrenzen deutlich über den Beträgen, die ein Schuldner als Hartz IV bezieht.
Soweit der Schuldner ausnahmsweise eine Zahlung durch die Zusammenfassung solcher Leistungen für mehrere Monate in einer Summe erhält, deren Betrag über der Pfändungsfreigrenze liegt,sind die Beträge für die Berechnung des jeweils pfändungsfreien Betrages dem Leistungszeitraum zuzuordnen, für den sie gezahlt werden – sprich: auf die Monate des Leistungszeitraums zu verteilen.
Gruß