Beiträge von Grace

    Technische Gegebenheiten des Kommunikationsmittels Telefax - Risiken nicht auf

    Nutzer abwälzen Urteil BSG B 8 SO 23/16 R

    Leitsatz Dr. Manfred Hammel

    1. Die aus den technischen Gegebenheiten des Kommunikationsmittels Telefax herrührenden besonderen Risiken dürfen nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden.

    Dies gilt insbesondere bei Störungen des Empfangsgeräts des Gerichts.

    2. Der Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits zur Fristwahrung Erforderliche getan, wenn er auf diese Weise rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, damit unter regulären Umständen mit dem Abschluss des Übermittlungsvorgangs bis zum Fristablauf zu rechnen ist.

    3. Erkennt der Bevollmächtigte eines Prozessbeteiligten, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz durch Telefax zu übermitteln, dass er einen Schriftsatz auf diese Weise nicht mehr fristgerecht dem zuständigen Gericht übermitteln kann, dann steht es der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs. 1 SGG) grundsätzlich nicht entgegen, dass dieser Schriftsatz in anderer Weise noch rechtzeitig hätte übermittelt werden können.

    (Quelle:Tacheles-Sozialhilfe.de)

    BSG hält die im Vergleich zum SGB II geringere Höhe des Freibetrags bei

    Erwerbseinkommen nicht für verfassungsrechtlich zu beanstanden

    Vermögensberücksichtigung - Nichtangabe einer Lebensversicherung
    Urteil BSG Urteil vom 25.04.2018, B 14 AS 15/17 R

    Hallo!

    Zur Zeit studiere ich aber nicht. Meine Eltern müssen mich doch dann nicht auch noch weiterhin für diese Zeit unterstützen nur weil ich im Oktober wieder studiere? Wenn mir ALGII zusteht kann ich das von ihnen nicht verlangen.

    Kläre das bitte mit dem Jobcenter und richte dich auf eine Bedürftigkeit-Prüfung

    des Selbigen ein. Um vorbereitet zu sein, wäre es ratsam meinen Link zu

    lesen. Heute 05.09. dein Studium beginnt in dreieinhalb Wochen und erkläre

    dem Jobcenter, dass deine Eltern dich nicht vier Wochen finanzieren können.

    Aber dich ab Oktober bei deinem Studium wieder finanzieren.

    Gruß

    Hallo!

    Ich hatte mal Bafög bekommen. Seitdem ich keines mehr erhalte, finanzieren das meine Eltern.

    Übrigens, genau die Fragen wird dir das Jobcenter auch stellen. Wenn dich

    deine Eltern finanzieren, sind die Aussichten für ALG II eher schlecht. Denn

    bei ALG II gibt es eine Bedürftigkeitsprüfung, weil im Gegensatz zu ALG I keine

    Versicherungsleistung. Vielleicht dazu Informationen und lesen wäre gut:

    Merkblatt zum Arbeitslosengeld II und Sozialgeld - Informationen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Gruß

    Hallo!

    Das musst du mit dem Jobcenter regeln, nicht mit dem Arbeitgeber. Der nimmt

    nur seine Rechte bei Überzahlung des Lohns wahr. Zur Erinnerung:

    JC andere Baustelle und hier ist zwischen zwei Sachverhalten

    klar zu unterscheiden, einmal Bürgerliches Gesetzbuch und einmal SGB II.

    Also wende dich bitte an das Jobcenter.

    Gruß

    Hallo!

    Bitte, was möchtest du? Eine Rechtsgrundlage, damit zu Unrecht erhaltender Lohn

    behalten kann?

    Gibt es eine Rechtsgrundlage mit der ich das Geld von meinem Arbeitgeber zurück fordern kann?

    Gerne nochmal mein Beitrag, scheint nicht verstanden worden zu sein.

    Also erneut und bitte lesen: Zu hoch angerechnetes Einkommen

    Ich habe es selber den Ag gemeldet und der hat daruafhin einer Rückforderung geschrieben am 31.8.

    Dann ist das korrekt gelaufen und erledigt. Denn du kannst nicht einfach

    zu viel Lohn behalten, der dir nicht zusteht. Müsste eigentlich auch für

    dich klar sein.? JC andere Baustelle und hier ist zwischen zwei Sachverhalten

    klar zu unterscheiden, einmal Bürgerliches Gesetzbuch und einmal SGB II.

    Gruß

    Hallo!

    Habe irgendwo gelesen, das die Küche, Bad, Balkon und Abstellräume abgezogen werden!?

    ;) Wo hast du das denn gelesen? Allgemein gilt:

    Angemessener Wohnraum liegt in der Regel vor, wenn die Wohnung nicht größer als 45 – 50 Quadratmeter für einen Single ist. Für zwei Personen gelten 60 Quadratmeter als angemessen. Für jede weitere Person sind 15 Quadratmeter zusätzlich einzurechnen. Allerdings sind dies nur grobe Richtwerte. Liegt eine Wohnung mit 50 Quadratmeter Wohnfläche für eine Person noch im Rahmen der angemessenen Kosten, so wird in den seltensten Fällen die Kostenerstattung verweigert. Maßgeblich sind hierbei immer die örtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten.


    Balkon-Flächenberechnung andere Baustelle, zählen zwischen 25 - 50 % mit.

    Haben aber keine Relevanz für die zustehenden Quadratmeter pro Person

    bei ALG II.

    Gruß

    Hallo!

    Zu dem Beitrag von Corinna:

    Hallo,

    es geht um Beendigung der Hilfsbedürftigkeit, was nicht gleichbedeutend mit einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ist.

    Gruß!

    Von mir als Ergänzung dazu die rechtliche Grundlage:

    (1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.

    2Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen.

    3Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.

    (2) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten.

    2Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

    Gruß

    Hallo!

    Dazu § 812 BGB - Herausgabeanspruch

    Nun hat sich der Fall ertragen das ich am 1.7.2018 von 40 Wochenstunden auf 35 Wochenstunden gewechselt habe.

    Leider hat mein Arbeitgeber das bei der Lohnabrechnung er jetzt im September gemerkt.

    Ich habe also 2 Monate ein zu hohes Einkommen bekommen.

    Hast du den Arbeitgeber sofort darauf hingewiesen, oder darauf vertraut

    das es nicht auffällt? ;)

    Anders kann es aussehen, wenn der Arbeit­nehmer das zu viel gezahlte Gehalt zwar bemerkt, aber nichts gesagt hat – vielleicht in der Hoffnung, dass es nicht auffällt. Oder wenn die zu viel gezahlte Summe so hoch ist, dass er etwas hätte merken müssen. Dann muss er das zu viel gezahlte Gehalt zurückerstatten. Und zwar auch dann, wann er das zu viel gezahlte Gehalt bereits ausge­geben hat, ohne einen Gegenwert dafür zu erhalten. Hier gilt der juris­tische Grundsatz: Geld hat man zu haben. Das bedeutet: Nur weil der Schuldner – in diesem Fall der Arbeit­nehmer – vielleicht kein Geld mehr hat, heißt das nicht, dass er seine Schuld nicht mehr begleichen muss.

    Also der Lohn muss zurückgezahlt werden. Man hätte den Arbeitgeber

    eventuell um Ratenzahlung bitten können.

    Gruß

    Hallo!

    Ergänzend zum Beitrag mit der Frage von Corinna nach dem Grundfreibetrag:

    Gruß

    Hallo!

    Die kleine ist dann 3 und wird in einem Halbtagskindergarzen 8-12.30 uhr betreut.

    Die Schule endet zwischen 11.30 Uhr und 11.45 Uhr.

    Das wäre eine mögliche Arbeitszeit von ca 3 - 4 Stunden.

    Ich habe kein Auto, bln also zudem Ortsgebunden.

    Wieviel Arbeit ist denn tatsächlich zumutbar?

    3. die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist; die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird,

    Hier Klärungsbedarf und könntest du das bitte näher ausführen:

    Es geht darum, dass mein Sb mich lieber in einer Halbtagstätigkeit sehen würde, als in der Tagespflege.


    Ich hatte nun Kontakt mit dem Tageselternverband und auch mit dem Jugendamt, das mir auch Bereitschaftspflege anbieten könnte, aber nun gegen die Zusicherung vom Jobcenter, dass ich unter den aktuellen Begebenheiten weiterhin ALG 2 beziehen würde und nicht vom Pflegegeld abhängig bin. (Die Gelder werden meines Wissens ja trotzdem verrechnet)

    Gruß

    Hallo!

    Das JC will nun keine Bedarfsgemeinschaft aufmachen, weil mein Bruder über 25 ist. Stattdessen soll nun eine Haushaltsgemeinschaft

    gebildet werden. Allerdings werden meinem Bruder hier keine Unterkunftskosten zugestanden, solange er nicht auch mit im Mietvertrag steht.

    Beachte meinen Beitrag: Beide Empfänger im Mietvertrag?

    Wenn feststeht, dass dem Bruder keine Unterkunftskosten zugestanden werden,

    sollte man umgehend aktiv werden. Damit keine Mietschulden entstehen.

    Gruß

    Hallo!

    Dann hatte sie der Mutter am Telefon mitgeteilt, dass sie nur die Hälfte bekommt, wenn nur sie als Mieterin eingetragen ist...

    Wenn diese Wohnung für zwei Personen angemessen ist, aber nur

    eine Person im Mietvertrag steht, bekommt die Mutter die Hälfte

    der Miete.

    Es wurde nun explizit gefordert den Bruder mit in den Mietvertrag aufnehmen zu lassen.

    Aus "Gründen" würden wir erst andere Wege probieren, ohne zwingend den Vermieter zu involvieren. Falls es welche gibt.

    Wir haben hier kein mietrechtliches Problem, denn der Vermieter

    macht keine Probleme, sondern das Jobcenter.

    Es gibt sogar eine Vermieterbestätigung, dass beide Personen dort einziehen. Formuliert vom Makler, unterschrieben vom Vermieter.

    Aber diese Bestätigung soll nicht ausreichen, was uns doch ein wenig verwundert hat.

    Allgemein dazu, dass Jobcenter übernimmt die KDU, wenn ein Mietvertrag

    vorliegt und hier liegt kein Mietvertrag vom Sohn vor, sondern nur eine

    Vermieterbescheinigung. Damit ist das Problem der Mutter nicht behoben,

    weil die Wohnung für zwei Personen angemessen ist, aber nicht für eine

    Person alleine.

    Man könnte jetzt versuchen, ist tatsächlich nur ein Versuch ohne irgendeine

    Garantie, ob es gelingt, dass die Mutter mit dem Sohn anhand der

    Vermieterbescheinigung einen Mietvertrag, oder Untermietvertrag abschließt.

    Ein Mietvertrag zwischen Mutter und Sohn wäre möglich, aber hier

    ich sehe aufgrund der Forderung vom Jobcenter keine Chance

    auf Akzeptanz.

    Beim Untermietvertrag muss der Vermieter zustimmen. Ich sehe aber

    aufgrund der Forderung des Jobcenter im Grunde genommen diese

    Lösung nicht und empfehle das Eintragen in den Mietvertrag.

    Jede weitere Verzögerung könnte dazu führen, dass direkt am Anfang

    Mietschulden entstehen, weil dem Sohn keine Mietzahlung vom

    Jobcenter zugestanden wird.

    Gruß

    Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)