Beiträge von Grace
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Hallo!
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Hallo!
Natürlich:-) also mein Mann geht voll arbeiten.Wir haben 3 Kinder .ich werde ab Januar aber nur noch 25 h arbeiten gehen können weil es sonst mit Betreuung usw nicht mehr möglich ist.Mein Einkommen wird dann natürlich nicht so hoch ausfallen
Leider immer noch nicht ausreichend und ich frage mal nach!Wie hoch ist der Verdienst deines Mannes?
Wie hoch ist die Miete?
Wie alt sind die Kinder?
Gruß
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Hallo!
im Forum! Titel für Suche optimiert. Deine Angaben etwas mager,um dazu etwas sagen zu können. Wärst du bitte so freundlich das näher
zu erläutern.
Gruß
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Hallo!
Zwei Themen zusammengefügt! Altes Thema kann weitergeführt werden,
um für die Hilfestellung alle wichtigen Informationen zu erhalten.
Bitte etwas Geduld, es kommen Antworten.
Gruß
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Gruß
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Prüfung der Hilfebedürftigkeit - Tatsächliche Einkommens- und Vermögenssituation des
Betroffenen muss bekannt sein - Pflichten zur Vorlage aller Nachweise
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.06.2018 - L 15 AS 164/18 B ER
Leitsatz ( Juris )
Alles anzeigen1. Eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit setzt voraus, dass die tatsächliche
Einkommens- und Vermögenssituation des Betroffenen bekannt ist. Insoweit
obliegt es zunächst dem Betroffenen, sämtliche hierfür erforderliche Tatsachen
anzugeben, entsprechende Beweismittel zu bezeichnen sowie sämtliche
Beweisurkunden vorzulegen bzw. ihrer Vorlage zuzustimmen.
2. Die Antragsteller können nicht erwarten, dass die Behörde oder das Gericht
stellvertretend für sie die für ihre Hilfebedürftigkeit maßgeblichen
Tatsachen/Sachverhalt/Umstände ermittelt.
(Quelle Tacheles-Sozialhilfe)
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Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen teilweise nichtig
Mit Urteil vom heutigen Tage hat das Oberverwaltungsgericht eine Wohnsitzauflage aufgehoben, mit welcher die Bezirksregierung Arnsberg einen irakischen Flüchtling verpflichtet hatte, in Kerpen seinen Wohnsitz beizubehalten. Zur Begründung verwies
das Gericht darauf, die zugrunde gelegte Vorschrift der nordrhein-westfälischen Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung sei nicht mit Bundesrecht vereinbar. ..................
(Quelle: Tachels-Sozialhilfe)
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SG Gotha verurteilt Jobcenter zur zuschussweisen Übernahme von Kosten für einen internetfähigen PC - Laptop
Alles anzeigenDas SG Gotha hat mit Urteil vom 17. Aug. 2018 - S 26 AS 3971/17das beklagte Jobcenter
zur zuschussweisen Übernahme eines internettauglichen PC/Laptop, nebenst notwendigen
Zubehörs und Serviceleistungen in Höhe von 600 EUR verurteilt. Das SG Gotha hat dazu
ausgeführt, dieser Kosten sein als Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II auf Zuschussbasis
zu übernehmen. Dieser wird benötigt damit die Kinder/Jugendlichen die schulischen Belange
wie Anfertigungen von Hausarbeiten und Referaten erfüllen können.
Das SG führt dazu aus: „jeder, der Kinder in einem schulfähigen Alter hat … müsste eigentlich
wissen, dass ohne internetfähigen PC/Laptop die Befolgung organisatorischer Vorgaben der
Schule zu großen Teilen nicht mehr möglich ist. Das fängt bei der Essenbestellung bei den
einschlägigen Anbietern an, geht weiter über oftmals täglich aktualisierte Vertretungspläne
der Schule und weiter über Referate bzw. Seminararbeiten, deren Fassung am Computer als
selbstverständlich vorausgesetzt wird. … Es ist offensichtlich und selbstverständlich, dass es
hier kleiner gesonderten Darlegung mehr bedarf.“ Und weiter: es handelt sich bei der
Anschaffung eines PC/Laptops zur Erfüllung schulischer Belange auch um einen laufenden
Bedarf i.S. von § 21 Abs. 6 SGB II. Denn der Computer/Laptop zwar nur einmal bezahlt, er
erfüllt jedoch einen laufenden Bedarf, nämlich den, sachgerecht in ordnungsgemäßer Weise
eine Schule besuchen zu können, ohne von vorneherein „abgehängt“ zu sein.“
Zusammengefasst, führt das SG Gotha aus, ein PC/Laptop gehört zur soziokulturellen und
schulischen Teilhabe von SchülerInnen und Schülern und ist somit als Teil der Ausformung
der Sicherstellung des menschenwürdigen Daseins auf Zuschussbasis zu erbringen.
Hier das Urteil zum Download: SG Gotha Urteil vom 17. Aug. 2018 - S 26 AS 3971/17
Dieses neue Urteil, steht in einer Reihe weiterer Urteile, in denen die Jobcenter zur Übernahme
von Bildungskosten nach § 21 Abs. 6 SGB II, dh. auf Zuschussbasis verurteilt wurden.
So Schulbücher (LSG Niedersachsen-Bremen, v. 11.12.2017 - L 11 AS 349/17,
internetfähigen PC (im Wert von 350 €) SG Cottbus v. 13.10.2016 – S 42 AS 1914/13)
und ein Tablet, welches schulischerseits benötigt wird (SG Hannover v. 06.02.2018 - S 68 AS 344/18 ER).
In den anderen Urteilen wird rausgearbeitet, dass die Höhe des Anspruchs für Lernmittel und Bildung
nicht bedarfsgerecht ausgestaltet ist und das es zu verfassungswidrigen Bedarfsunterdeckungen
kommt und das daher wegen planwidrigen und massiver Regelungslücken für diese Bedarfe eine
Anspruchsgrundlage geschaffen werden muss. Die Gerichte sehen hier als Grundlage, solange der
Gesetzgeber diese nicht selber schafft, den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II.
Es sollten daher in der nächsten Zeit für Kinder, Jugendliche und Jungerwachsene und Auszubildende
solche Lernmittel auf Basis des § 21 Abs. 6 SGB II beantragt werden und gerichtlich durchgefochten
werden!
Als Begründung dafür hat das SG Gotha, sehr plakativ und sehr klar geliefert: ohne solche wären die
Anspruchsberechtigten „abgehängt“. Dem gibt es nichts hinzuzufügen. Außer zu sagen, der Kampf
gegen das Abhängen von über 2 Mio. Kindern und Jugendlichen im SGB II (und SGB XII und AsylbLG)
sollte und muss offensiv geführt werden.
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Hallo!
Hinweis
@Kleeblatt79 , dein Thema wurde ausreichend beantwortet.
Unterlasse es bitte immer wieder neue Themen zu eröffnen.
Themen zusammengefügt!
Gruß
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Hallo!
Ergänzend zu dem Beitrag von Corinna Informationen zum
Mietvertrag und den Möglichkeiten bei einer Wohngemeinschaft:
Übersicht - Die 3 gängisten Vertragstypen - Immo
Gruß
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Hallo!
Dateianhänge wegen unzureichender Anonymisierung gelöscht.
Anrede, Alter, Maßnahmen-Name, alles raus und Dateien
bitte in einem Beitrag hochladen.
Gruß
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Hallo!
@Kleeblatt79 , das reicht jetzt hier bitte!
Gruß
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Hallo!
Themen zusammengefügt! Bitte dieses Thema weiterführen bei neuen Fragen.
Neues Thema wird nicht benötigt. Bitte etwas Geduld, es kommen Antworten.
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Ersatzansprüche - Kostenersatz Paragraph 34 a-c SGB
Alles anzeigen§ 34 SGB II - Ersatzansprüche bei sozial widrigem Verhalten
(1) 1Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. 2Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verrin-gert wurde. 3Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. 4§ 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. 5Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. 6Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
(2) 1Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. 2Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.
(3) 1Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden ist. 2Die Bestim-mungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.
§ 34 geändert durch G. v. 26.07.2016 (BGBl. I S. 1824), in Kraft ab 01.08.2016
§ 34a SGB II - Ersatzansprüche für rechtswidrig erbrachte Leistungen
(1) 1Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Geld- und Sachleistungen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese durch vor-sätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat. 2Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. 3§ 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. 4Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend § 40 Absatz 2 Nummer 5.
(2) 1Der Ersatzanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches festgesetzt worden ist, unanfechtbar geworden ist. 2Soweit gegenüber einer rechtswidrig begünstigten Person ein Verwaltungsakt nicht aufgehoben werden kann, beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zeitpunkt, ab dem die Behörde Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung hat. 3§ 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1§ 34 Absatz 2 gilt entsprechend. 2Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod der Person, die gemäß Absatz 1 zum Ersatz verpflichtet war; § 34 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Zum Ersatz nach Absatz 1 und zur Erstattung nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 34a geändert durch G. v. 26.07.2016 (BGBl. I S. 1824), in Kraft ab 01.08.2016
§ 34b SGB II - Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen
(1) 1Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung durch Träger nach diesem Buch an eine leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Erstattung der Leistung des vorrangigen Trägers an die Träger nach diesem Buch verpflichtet. 2Der Erstattungsanspruch besteht in der Höhe, in der ein Erstattungsanspruch nach dem Zwei-ten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches bestanden hätte. 3§ 34c ist entsprechend anwendbar.
(2) Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der geleistete Betrag als Einkommen nach den Vorschriften dieses Bu-ches berücksichtigt werden kann.
(3) Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorrangig verpflichtete Leis-tungsträger die Leistung erbracht hat.
§ 34b neu gefasst durch G. v. 26.07.2016 (BGBl. I S. 1824), in Kraft ab 01.08.2016
§ 34c SGB II - Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften
Bestimmt sich das Recht des Trägers nach diesem Buch, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 33 vor-gehen, gelten als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an die mit der leis-tungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erbracht wurden.
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In der Tat, du hast das unterschrieben, dass du dich um eine Arbeit mit
Sozialversicherungspflicht bemühst.
ZitatSie kümmern sich um den Erhalt und den Ausbau Ihrer Teilzeitbeschäftigung und
unternehmen Bewerbungsbemühungen um besser bezahlte
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse oder Beschäftigungen
mit höherem Stundenumfang
Deshalb auch der § 16 Abs.1 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III
Förderung der Eingliederung und Anbahnung in versicherungspflichtige
Beschäftigung.
ZitatAlles anzeigen1. Ihr Jobcenter unterstützt Sie mit folgenden Leistungen zur Eingliederung
Es unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen.
Das Jobcenter unterstützt die Bewerbungsaktivitäten in folgender Form:
- Übernahme von angemessenen Kosten für schriftliche Bewerbungen.
-Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen, wenn die Kostenübernahme vor Fahrtantritt durch Sie beantragt wurde.
- Übernahme von angemessen sonstigen kosten zur Erhöhung der Mobilität, falls diese notwendig sein sollte, um eine Arbeitsaufnahme zu sichern. Voraussetzung ist eine rechtzeitige und rechtmäßige Antragsstellung.
Alle Unterstützungsangebote richten sich nach Maßgabe des §16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §44 SGB III
Du kommst nicht umhin dir eine Stelle zu suchen. Wie lange
läuft die EGV?
Gruß
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Hallo!
im Forum! Ergänzend dazu Informationen zur Beratungshilfe:Beratungshilfegesetz (BerHG) und Beratungshilfe
Bist du im ALG II Bezug? Wenn ja, bitte diesen Bescheid
mitnehmen.Gruß