SG Stade verurteilt das beklagte Jobcenter zur Übernahme von
Anschaffungskosten für einen Laptop in Höhe von 399 €
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Nun hat das vierte Sozialgericht ein Jobcenter zur Zuschuß weisen
Übernahme der Anschaffungskosten für einen PC/Laptop verurteilt.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte dazu im Jahr 2014 die
Bundesregierung aufgefordert, die Bildungskosten in den Regelleistungen
aufzustocken, passiert ist in den zurückliegen vier Jahren nichts!
Das BVerfG hat gleichzeitig die Gerichte bis zu einer gesetzlichen Änderung
aufgefordert das Recht bis zu einer gesetzlichen Änderung weit auszulegen.
Dieser weiten Auslegung sind nun eine Reihe von Gerichten bei Bildungs-
und Schulbedarfen gefolgt.
Für größere, einmalige Bildungsbedarfe gibt es keine eigenständige
Anspruchsgrundlage, es liegt somit eine planwidrige Regelungslücke vor die
nun verfassungskonform durch Auslegung zu füllen ist.
Die einmalige Anschaffung für Bildungsbedarfe müssen zwar nur einmal
bezahlt werden, sie erfüllen jedoch einen laufenden Bedarf
(SG Gotha 17. Aug. 2018 - S 26 AS 3971/17) und zur Vermeidung einer
Bedarfsunterdeckung habe eine analoge Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II
zu erfolgen. So der einhellige Tenor der Sozialgerichte
LSG NDS v. 11.12.2017 - L 11 AS 349/17 (zur Übernahme von Schulbüchern);
SG Hannover v. 06.02.2018 - S 68 AS 344/18 ER (Tablet f. 369 €);
SG Cottbus v. 13.10.2016 – S 42 AS 1914/13 (PC für 350 €);
SG Gotha v. 17.08.2018 – S 26 AS 3971/17 (PC mit Drucker, Software und
Einrichtung für 600 €) und jetzt das hier das Urteil des SG Stade:
SG Stade v. 29.08.2018 – S 39 AS 102/18 ER (Laptop für 399 €) .
Zusammengefaßt führen die Gerichte aus, ein PC/Laptop gehört zur
soziokulturellen und schulischen Teilhabe von Schülerinnen und
Schülern und ist somit als Teil der Ausformung der Sicherstellung
des menschenwürdigen Daseins auf Zuschuß-Basis zu erbringen.
Zur Beantragung von Kosten für einen PC/Laptop gibt es nächste
Woche auf der Tacheles-Webseite eine Veröffentlichung, nebst
Musteranträgen.