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Titel optimiert für die Suche!
aktuell wohne ich in einer Wohnung eines großen Immobilienunternehmens... da immer mal wieder negativ über dieses Unternehmen berichtet wird- und diese Kritik nachvollziehbar ist (Aktienunternahmen), fühle ich mich in meiner Situation Bedroht.
Solange die Wohnung angemessen ist, auch keine Aufforderung zur Kostensenkung
erfolgt, sehe ich hier keinen ausreichenden Grund für einen Umzug. Es sollte vor
dem Umzug in jedem Fall die Zusicherung des JC erfolgen, um Ärger zu vermeiden.
Gruß
Hallo!
Damit sind alle Fragen ausreichend beantwortet und dieses
Thema beendet. Thema geschlossen!
Bitte real mit allen Unterlagen eine Sozialberatung aufsuchen.
Gruß
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im Forum! Bitte was möchtest du wissen? Das ist leider
aus deinem Eingangs-Thema nicht erkennbar. Es bedarf einer
Erklärung von dir, wenn du Hilfe benötigst.
Gruß
Hallo!
Ergänzend und zum besseren Verständnis:
Alles anzeigenGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung
- Zufluss der Arbeitsentgeltzahlung für mehrere Monate in einem Monat -
Mehrfachabsetzung des Grundfreibetrags und des Erwerbstätigenfreibetrages
Leitsätze
Fließt einem Leistungsberechtigten mit nur einem Beschäftigungsverhältnis innerhalb
eines Monats in mehreren Monaten erarbeitetes Arbeitsentgelt zu, so ist auch das weitere Einkommen um den Grundfreibetrag für jeden dieser Monate gesondert zu bereinigen. ......
Dazu dann auch noch Folgendes:
Alles anzeigen(1) 1Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen.
2Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen.
3Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen.
4Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen.
5Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) 1Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
2Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
3Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) 1Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen.
2Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden.
3Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt.
4Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
Gruß
Hallo!
Empfehlung sich real mit allen Unterlagen an eine Beratungsstelle zu
wenden. Bei Vorlage der Unterlagen kann real eher geprüft werden,
ob ein Anspruch besteht. Wir können es hier im Forum leider ohne
Unterlagen nicht und @mute , hier hat Niemand Langeweile.
Damit können wir tatsächlich das Thema hier beenden.
Gruß
Hallo!
Bei einem Gespräch mit dem RA war ich dabei und habe es gefragt was er uns raten würde,er meinte das es hier um Emotionen geht und er nicht der richtige wäre um uns zu beraten
keine Ahnung welche Emotionen meint er.
Interpretation, der Anwalt meint damit, dass man Gefühle hinter
rationalen Erfordernissen in dieser Lage zurückstellen sollte
und Heiraten so ziemlich die schlechteste Idee ist. Nur ist der
Anwalt für so eine Entscheidung die falsche Adresse.
Als mein Partner erfahren hat dass ich schwanger bin,hat er den Wünsch zu heiraten geäusert damit wir endlich eine richtige Familie werden können.
Emotionale Reaktion und verständlich, aber für Jemanden in der Insolvenz
eine finanzielle Belastung. Mein Rat, damit warten bis es finanziell wieder
besser geht, denn finanzielle Probleme sind eine enorme Belastung für
eine Beziehung.
Gruß
Kein Verstoß der Kriterien für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe
Alles anzeigenDas BVerfG hat entschieden, dass die Regelungen über die Anrechnung von
Einkommen der Eltern bei der Ermittlung eines Anspruches auf
Berufsausbildungsbeihilfe einer Auszubildenden nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG
verstoßen und damit verfassungsgemäß sind.
Die Beschwerdeführerin beantragte bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit
Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 56 ff. SGB III. Der Antrag wurde mit der
Begründung abgelehnt, dass der monatliche Gesamtbedarf der Beschwerdeführerin
durch ihre Ausbildungsvergütung und das anrechenbare Erwerbseinkommen ihrer
Eltern gedeckt sei. Das anrechenbare Erwerbseinkommen der Eltern lag über dem
von der Beschwerdeführerin berechneten zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch
gegenüber ihren Eltern. § 67 Abs. 5 Satz 2 SGB III sieht vor, dass das Einkommen
der Eltern für die Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe nicht berücksichtigt wird,
wenn kein Unterhaltsanspruch besteht oder dieser verwirkt ist. .................
(Quelle Tacheles-Sozialhilfe.de)
Vermögen immer vollständig angeben - Rückforderung von Sozialleistungen
Alles anzeigenAnspruch auf ALG II hat nur, wer hilfebedürftig ist, also nicht von eigenem Einkommen
oder Vermögen leben kann. Von seinem Barvermögen – also Bargeld, Geld auf Konten
oder etwa vermögensbildenden Lebensversicherungen – muss zunächst leben, wer
über mehr als 150 € pro Lebensjahr zuzüglich 750 € verfügt (§ 12 Abs. 2 SGB II). Wird
dieser Betrag überschritten, besteht kein Leistungsanspruch, bis der Vermögensfreibetrag
– etwa durch Verbrauch – unterschritten ist. Wird Vermögen nicht vollständig angegeben
und dies dem Jobcenter später bekannt, kann dies zu Rückforderungsansprüchen führen,
die das tatsächliche Vermögen um ein Vielfaches überschreiten können. .............
(Quelle Tacheles-Sozialhilfe.de)
Hallo!
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Hallo!
Ich setze mal zur allgemeinen Information Folgendes dagegen:
(1) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.
2Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen.
3Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen.
(2) 1Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten.
2Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
SGB II scheint nicht jedem geläufig zu sein!
Zur eigentlichen Frage:
Das Jobcenter kann so lange Bewerbungen auf zumutbare Stellen von Dir verlangen, bis Du keine Leistungen mehr brauchst.
Dabei geht es aber bei Alleinerziehenden ab einem bestimmten Punkt nicht mehr um "mehr Stunden pro Woche", sondern um "mehr Lohn pro Stunde".
Sobald Du sozusagen zeitlich das zumutbare Limit erreichst, kann man immer noch verlangen, dass Du Dich auf besser bezahlte Stellen bewirbst, so lange diese nur zumutbar sind.
Schorsch hat hier Alles Notwendige dazu geschrieben
und die Frage dürfte mehr wie beantwortet sein.
Gruß
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Bevor es hier Missverständnisse gibt:
meine heizungsanlage wohl auch nicht .. elektronik und pumpe laufen doch ständig was bestimmt nicht mit zwei mark fünfzig im jahr erledigt ist was bei einem mieter wohl meist mit in der miete ist .
Die Heizungsanlage bei einem Eigenheim benötigt Betriebsstrom.?
Lade doch bitte, wenn möglich, die ausreichend anonymisierte
Gasabrechnung deines Versorgers über Dateianhänge des Forum
als PDF hoch. Ich möchte mir die Abrechnung gerne ansehen.
Bleibt also die Frage: welche laufenden Kosten Du für Deine Heizung und Warmwasserbereitung hast Du denn nun, die nicht bereits mit der Gasrechnung abgedeckt sind?
Nein, es könnte eventuell sein, dass die Kosten nicht abgedeckt sind, weil
Eigenheim. Das müsste man anhand der Abrechnung des Gasversorgers
zunächst prüfen. Denn das Ganze ist nicht ganz so einfach. Eventuell
hat der TE selbst auch Fehler gemacht.
Der Betriebsstrom der Heizungsanlage ist in der Tat eventuell vielleicht ungedeckt.
Aber das müsste man sehen, ob dem so ist. Da mag sich der TE noch einmal
zu äußern. Das erscheint mir hier erklärungsbedürftig. Sollte hier etwas
nicht richtig gelaufen sein, sollte es eventuell möglich sein den Fehler zu finden.
Gruß
Hallo!
Ich arbeite seit jahren mit dem entsprechenden Institut und werde denen einfach bei nächster Gelegenheit sagen, dass sie einen Fehler gemacht haben.
Nein, nicht bei Gelegenheit, sondern umgehend. Danach sofort mit
dem schriftlichen Hinweis an das Institut Kontakt zum JC aufnehmen,
um auf den Fehler hinzuweisen. Das irrtümlich überwiesene Geld
auch sofort erstatten und den Kontoauszug mit zum JC.
Wenn du wartest, musst du dich nicht über Probleme wundern. Der
SB sieht nur das, was passiert und kann nicht wissen, dass es sich
um einen Irrtum handelt.
Gruß
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Hallo!
Themen zusammengefügt! Du hattest doch einen WBA gestellt
und wo ist jetzt das Problem? Einen Anwalt findest du über die
Anwalt-Suche für deinen Wohnort. Hier kann dir keiner einen
empfehlen.
Gruß
Hallo!
Gerne noch einmal Corinna
Hallo,
mal abgesehen, daß es sozialrechtlich kein "Probejahr" gibt, kann man dies auch nicht per Antrag "beantragen". Das Jobcenter wird bei einem Zusammenzug von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen - das ist die Regelvermutung. Dann hast Du die Möglichkeit, dieser Vermutung entgegen zu treten und zu begründen, warum Ihr noch keine Bedarfsgemeinschaft bildet: eben weil Ihr zum Beispiel im ersten Jahr des Zusammenlebens nicht miteinander wirtschaftet. Dazu reicht aber nicht die Behauptung an sich aus: oftmals wird das Amt die Angaben entsprechend überprüfen wolle - sei es durch Vorlage Deiner Kontoauszüge, den Nachweis über Zahlungen z.B. für Miete und Strom usw. usf.
Dazu noch folgende Information und bitte lesen:
Alles anzeigenEine so genannte Bedarfsgemeinschaft (BG) liegt vor, wenn mehrere
Personen im gleichen Haushalt mit Erwerbsfähigen zusammenleben
und den Haushalt wirtschaftlich gemeinsam betreiben. Dies hat
naturgemäß erhebliche Auswirkungen auf die vorzunehmende
Bedarfsberechnung für Hartz IV. Diese erfolgt sodann unter Einbeziehung
des Einkommens und Vermögens jeder einzelnen der Bedarfsgemeinschaft
angehörenden Person. ....................
Gruß
Hallo!
Titel optimiert!
Gruß
Hallo!
Ob die Wohnung mit der Erhöhung noch angemessen ist ? Es würden monatlich ca 80 € mehr anfallen .
Müsste beim örtlichen Jobcenter nachgefragt werden. Jedes Jobcenter
hat andere Angemessenheits-Grenzen bei den Kosten der Unterkunft.
Diese Frage kann dir hier niemand beantworten.
Gruß