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Hallo!
Schade. Hat keiner einen Ratschlag zu meiner Situation?
Entschuldigung, hier ist etwas untergegangen! Aber es kommen noch
Antworten.
Gruß
Hallo!
Abschließend Informationen, denn sie scheinen nicht vorhanden zu sein.
Aber dem kann man ja abhelfen!
Alles anzeigen9.1 Was bedeutet „Einkommen“?
Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld, die Ihnen ab der
Antragstellung zufließt. Es kommt nicht darauf an, welcher Art und
Herkunft Ihre Einnahmen sind, ob sie zur Deckung des Lebensunterhalts
bestimmt oder steuerpflichtig sind oder ob sie einmalig oder wiederholt
anfallen.
9.3 Zeitpunkt der Einkommensanrechnung
Regelmäßige Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie
Ihnen zufließen und Sie darüber verfügen können, sofern das Gesetz keine
abweichenden Anrechnungszeiträume bestimmt.
Einmalige Einnahmen (z. B. Urlaubsgeld, Jahressonderzahlungen, Steuerrückerstattung)
sind ebenfalls in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Wenn
aber für diesen Monat bereits Leistungen an Sie ohne Berücksichtigung dieser
einmaligen Einnahme erbracht wurden, wird die Einnahme erst im Folgemonat
berücksichtigt. Die Einnahme wird auf 6 Monate aufgeteilt, wenn durch die
Berücksichtigung in einem Monat der Leistungsanspruch entfällt.
Arbeitslosengeld II wird im Voraus, das heißt zu Monatsbeginn ausgezahlt, so
dass bei einem Zufluss im laufenden Monat eine Überzahlung eintreten kann.
Hierauf hat Ihr Jobcenter keinen Einfluss. Der überzahlte Betrag ist von Ihnen zu
erstatten (zur Aufhebung und Erstattungspflicht siehe » Kapitel 3.4).
Hinzu kommt, dass ALG I eine Versicherungsleistung ist. Wogegen ALG II
eine staatlich finanzierte Grundsicherung ist. ALG I hat zu jedem Zeitpunkt
den Anspruch auf ALG II gemindert und wurde immer auf ALG II angerechnet.
Ich denke, damit ist dieses Thema ausreichend beantwortet.
Gruß
Hallo!
Oder meinst du meine Aussage das es in dem Fall kein Einkommen ist wäre falsch?
Korrekt! Es ist falsch, dass es kein Einkommen ist. Es ist Einkommen
und wird entsprechend berücksichtigt.
Es heißt ja in dem Schreiben "Mit dem nachgewiesenen Einkommen waren sind sie nicht in bisher festgestellter und bewilligter Höhe hilfebedürftig"
Völlig richtig und eine Überzahlung ist zu erstatten.
Gruß
Hallo!
Informationen zum Thema hier und Urteile:
Alles anzeigenGewährung als Darlehen
Auch ist es möglich, dass das Jobcenter versucht, Schul- und Bildungsbedarfe auf Darlehensbasis nach § 24 Abs. 1 SGB II abzudecken, da es sich um einen vom Regelbedarf umfassten Bedarf handelt (auch wenn dieser, wie oben beschrieben, nur mit Cent-Beträgen berücksichtigt ist). Wenn die Behörde ein Darlehen bewilligt, sollte es zunächst angenommen werden und wenn der Schul- und Bildungsbedarf gedeckt ist, sollte gegen den Darlehensbescheid Widerspruch eingelegt werden. In der Begründung sollte angeführt werden, dass der Bedarf im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung als laufender Bedarf zu werten und als Zuschuss zu gewähren ist. Ferner sollte gegen die gleichzeitig verfügte Aufrechnung Widerspruch eingelegt werden. Dieser Widerspruch entfaltet nach § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung. Das Jobcenter darf das Darlehen aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht aufrechnen, bis der aufrechnungsverfügende Bescheid nicht bestandskräftig geworden, d.h. bis über den Widerspruch entschieden ist. Das heißt im Klartext, Sie bekommen das Geld und müssen sich hinterher drüber streiten, ob auf Zuschuss- oder Darlehensbasis.
Die Position der Jobcenter
Jobcenter werden wohl in den meisten Fällen die Gewährung von zusätzlichem Schulbedarf ablehnen. Sie wollen den Deckel auf dem Topf halten, soweit es geht und sie es können. Diese Position ist rechtswidrig, denn „die nachfolgenden sozialen Rechte sind bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzbuchs und bei der Ausübung von Ermessen zu beachten; dabei ist sicherzustellen, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden“ so § 2 Abs. 2 SGB I. Im vorliegenden Fall ist die soziokulturelle und schulische Teilhabe von Schülerinnen und Schülern entsprechend der Maßgabe des Urteilstenors des BVerfG, als Teil der Ausformung der Sicherstellung des menschenwürdigen Daseins als Zuschuss nach § 21 Abs. 6 SGB II für Schul- und Bildungsbedarfe zu verwirklichen. Die Behörden werden aus Kostengründen eine andere Position vertreten. Daher ist hier eine rechtliche Auseinandersetzung zwingend nötig und alle sind gefordert, solche Anträge zu stellen.
Schulbedarfskampagne bei SozialämternBisher gibt es in Bezug auf die Sozialhilfe keine Entscheidungen wie dort solche zusätzlichen Schul- und Bildungsbedarfe zu übernehmen sind. Im SGB II haben die Gerichte als Anspruchsgrundlage eine analoge Anwendung über § 21 Abs. 6 SGB II entwickelt. Die Sozialämter können entweder den Weg über eine abweichende Regelsatzfestsetzung nach § 27a Abs. 4 SGB XII vornehmen oder den Anspruch über § 73 SGB XII ableiten.
Auch könnten sie auf die Idee kommen einen „ergänzendes Darlehen“ nach § 37 Abs. 1 SGB XII für vom Regelsatz umfasste Bedarfe zu gewähren und dies dann durch Aufrechnung nach § 37 Abs. 1 SGB XII zu tilgen. Auch hier wäre ein Widerspruch einzulegen, gegen die Darlehensgewährung und gegen die Aufrechnungsverfügung, der dann nach § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung entfaltet. Dann im Widerspruchs- und Klageverfahren die Zulässigkeit dieses behördlichen Vorgehens geprüft und hoffentlich korrigiert wird.
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Musterschreiben:
- Antrag auf PC/Laptop/Tablet-Computer, SGB II
- Antrag auf PC/Laptop/Tablet-Computer, SGB XII
- Widerspruch gegen Darlehensgewährung und Aufrechnungsverfügung, SGB II
- Widerspruch gegen Darlehensgewährung und Aufrechnungsverfügung, SGB XII
Urteile:
- Entscheidung des BVerfG v. 23.07.2014 - 1BvL 10/12, 1BvR 1691/13
- LSG Niedersachsen-Bremen v. 11.12.2017 - L 11 AS 349/17, Schulbüchern für 135,65 €;
- SG Hannover v. 06.02.2018 - S 68 AS 344/18 ER, Tablet für 369 €;
- SG Cottbus v. 13.10.2016 - S 42 AS 1914/13, PC für 350 €;
- SG Gotha v. 17.08.2018 - S 26 AS 3971/17, PC mit Drucker, Software und Einrichtung für 600 €;
- SG Stade v. 29.09.2018 - S 39 AS 102/18 ER, Laptop für 399 €.
Jobcenter werden in den meisten Fällen den Antrag ablehnen. Es gibt
nur diese Urteile bis jetzt und Anspruch müsste eingeklagt werden.
Eine Klage mit ungewissem Ausgang und dauert lange.
Alles Einzelfall-Entscheidungen und nicht bindend für andere für
andere Bundesländer. Hessen hat kein Urteil!
Gruß
Hallo!
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Hallo!
Es gibt die sogenannte Orientierungsphase nach dem Studium. Ob und inwieweit
diese zum Tragen kommt und deine Eltern noch unterhaltspflichtig sind
wird geprüft, wenn du den ALG II Antrag stellst. Du meldest dich bei deinem
JC. Man wird dir dort sagen, welche Unterlagen benötigt werden.
Gruß
Hallo!
Hinweis auf Folgendes und bitte lesen: Orientierungsphase
Unter diesem Begriff zwei ähnlich gelagerte Themen.
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Das besprichst du bitte Alles mit deinem Sachbearbeiter bei
der Agentur für Arbeit und ich zitiere gerne erneut Corinna
zwar hat Deine Frage absolut nichts mit dem Thema dieses Forums zu tun -
Damit ist diese Frage ausreichend beantwortet.
Gruß
Hallo!
Das bedeutet aber nicht dass die Firma einen den Staplerschein finanziert?
Nein! Es sei denn, es steht explizit mit in der Stellenanzeige.
Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten für einen Staplerschein
von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Bildungsträger ganz oder
teilweise übernommen werden. Ebenso kann der Arbeitgeber die Kosten erstatten
oder komplett übernehmen, sofern der Staplerschein Voraussetzung für die
Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit ist.
Weiteres bespreche bitte bei ALG I mit deinem Sachbearbeiter
bei der Agentur für Arbeit.
Gruß
Hallo!
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Hallo!
Scheint, außer der rechtlichen Seite, etwas Lebenshilfe OT notwendig zu sein.
Ich halte Entscheidung von Vicky123 für vernünftig nicht mit ihrem
Freund zusammenziehen. Wenn gleich es sich hier liest, als müsste sie
das, muss sie nicht.
Ein räumlicher Abstand bietet eine Chance, dass Beide auf Dauer zusammenfinden,
vielleicht. Ist das Verhältnis aber durch finanzielles Chaos belastet, kann es genau
das Gegenteil bewirken und ist auch nicht zuträglich für das Kindeswohl.
Eine Lösung wäre auch eine Mutter-Kind-Einrichtung am Wohnort ihres Freundes.
Hier noch andere Hilfsmöglichkeiten, als erste Kontaktaufnahme gedacht:
Online-Beratung Schwangerschaftsberatung - Schwanger ist man nie allein
Damit Vicky123 trotz Kind noch eine Chance bekommt eine Berufsausbildung
abzuschließen. Was ich Vicky123 raten würde zunächst umgehend eine
Beratung für Schwangere aufzusuchen. Damit sie Unterstützung bekommt.
Ein Forum kann nur ansatzweise die rechtliche Seite des Ganzen abdecken und das
wurde auch bereits getan. Deshalb ist mein Beitrag als Ergänzung zum Geschriebenen
zu verstehen.
Gruß
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Hallo!
lieg ich noch 35 Euro drunter
Mein Rat, setze dich umgehend mit Tacheles in Verbindung.
Das erspart dir eventuell den Weg zum SG.
Gruß
Hallo!
Habe ich meine Zweifel, ob du das geregelt bekommst. Hier, auch
noch lesenswert für dich: Neue Werte für Unterkunft Januar 2019
Gruß