Hallo!
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Hallo!
Was mach ich wenn das Jobcenter behauptet ich hätte das Vermögen mutwillig verringert? Wie bin ich dann versichert bzw. wie kann ich dann meinen Lebensunterhalt bestreiten?
Spekulation und zum gegenwärtigen Zeitpunkt überflüssig. Denn die vom JC
geforderten Nachweise sind noch nicht eingereicht und eine Entscheidung
des JC steht noch nicht zur Debatte, weil es sie noch nicht gibt.
Das Jobcenter möchte für die Beträge einen Nachweis/Erklärung.
Reiche bitte die geforderten Nachweise zeitnah beim JC ein, damit dein ALG II Anspruch
abschließend geprüft werden kann.
muss bis Ende des Monats Unterlagen, über mein Vermögen,
Im eigenen Interesse Empfehlung von mir die Anlage Vermögen wahrheitsgemäß
auszufüllen und nichts zu vergessen. Das könnte später zu Problemen führen.
Zur Information, falls was unklar sein sollte.
Gruß
Hallo!
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Hallo!
Ergänzung zu Corinna und Information:
§ 34 SGB II - Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten
Das JC prüft bei größeren Geldabhebung vor ALG II Antragstellung,
ob sozialwidriges Verhalten vorliegt.
Gruß
Hallo!
Informationen zur Anlage Vermögen bei ALG II Antragstellung:
Empfehlung das gründlich zu lesen.
es handelt sich um Genossenschaftsanteile die von mir früher eingezahlt wurden
Die Genossenschaftsanteile hätten in der Anlage Vermögen angegeben
werden müssen. Wurde das versäumt, siehe Corinna :
Hallo,
und wer sagt das? Im Formular VM ist auch das Barvermögen anzugeben und selbstverständlich gelten auch hier die Freigrenzen.
Vielleicht. Nutzt aber nichts, wenn Du es nicht angegeben hast.
Gruß!
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Hallo!
Ergänzung zu Informationen von @bass386 !
Alles anzeigen(1) 1Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. 2Leistungen nach
§ 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 2, Absatz
4 bis 7 sind gesondert zu beantragen.
(2) 1Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung
erbracht. 2Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf
den Ersten des Monats zurück. 3Der Antrag auf Leistungen für die Bedarfe nach
§ 28 Absatz 7 wirkt, soweit daneben andere Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts erbracht werden, auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums
nach § 41 Absatz 3 zurück.
Hervorgehoben und rot markiert.
Gruß
Hallo!
Es fehlen im Eingangs-Thema alle relevanten Angaben. Siehe Aufenthaltsgesetz
Zitiere Corinna
Abgesehen davon wird ein Studentenvisum nur dann erteilt, wenn erklärt wird, daß man seinen Lebensunterhalt selbst decken kann und wird. Die Beantragung von Sozialleistungen widerspricht dieser Erklärung und kann also dazu führen, daß die Voraussetzungen für das Visum nicht mehr vorhanden sind,
und Ergänzung zum besseren Verständnis:
§ 16 Aufenthaltsgesetz - Studium
Der DGB rät zu einer Beratung, weil Aufenthaltserlaubnis widerrufen werden könnte.
Bitte suche real eine Beratungsstelle auf! Das kann ein Forum
ohne ausreichende Informationen nicht leisten.
Gruß
Hallo!
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Hallo!
Thema nach U25 verschoben und Titel für Suche optimiert.
Gruß
Hallo!
Dann gebe ich eben an, dass ich aufgrund von Pflege zweier Angehöriger nur noch täglich 3-4 Stunden arbeiten kann.
Erlaube mir dazu Corinna zu zitieren, denn das passt hier auch:
Hallo,
ein klares NEIN. Die von mir genannte Regelung gilt nur für Verwandte in gerader Linie. Und auch hier kannst Du nicht die Pflege von gleich zwei Verwandten übernehmen, um so Vermittlungsbemühungen des Jobcenters zu umgehen.
Gruß!
Keine Chance!
Gruß
Hallo!
Wir drehen uns im Kreis und es wurden deine Fragen beantworten.
Zitat Corinna
Hallo,
dann schalte auf stur, rechne aber dann auch mit Ablehnung des Widerspruchs und ggf. Probleme mit dem SG. Denn spätestens das will die Unterlagen von Dir erneut sehen.
Gruß!
Gruß
Hallo!
Weil ich bereits meinen Pflichten nachgekommen bin.
Hast du eine schriftliche Bestätigung, dass du die Unterlagen alle eingereicht hast?
Falls nicht, hast du schlechte Karten und reiche die Unterlagen einfach nochmal
ein und gut ist das!
Das JC will von mir Geld, nicht ich von Ihnen.
Wenn du dich weigerst die Unterlagen einzureichen, kann dein Widerspruch
nicht bearbeitet werden und die Rückforderungen bleiben bei dir hängen.
Du musst sie bezahlen, würde ich mir an deiner Stelle genau überlegen.
Gruß
Hallo!
Themen zusammengefügt und altes Thema weiterführen, damit die
Zusammenhänge erkennbar sind. Bitte nicht ständig neue Themen
eröffnen!
Gruß
Hallo!
Zwei Themen zusammengefügt und bitte nicht ständig neue Themen eröffnen.
Dieses Thema bitte jetzt weiterführen.
Jetzt ist meine Mutter selbst Pflegebedürftig (Grad 2).
Ich pflege nun Mutter und Schwester. Fulltime Job.
Bei Pflegestufe 2 ist eine Arbeit von bis zu 6 Stunden pro Tag zumutbar.
Ich habe nur die Befürchtung, wenn JC nicht mehr für mich zuständig ist, sondern Sozialamt, dass ich dann mit dem Sozialamt denselben Stress wegen KdU haben werde. Das will ich vermeiden).
ALG II bekommt nur, wer mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten kann.
Wenn du keine drei Stunden pro Tag arbeitest, fällt ALG II weg. Das
Sozialamt ist dann zuständig und nicht das JC.
Gruß
Hallo!
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Gruß
Information zu § 21 SGB II Mehrbedarf
Alles anzeigenInhaltsverzeichnis
1. Allgemeines............................................................................................................ 1
2. Mehrbedarf für werdende Mütter (§ 21 Absatz 2)................................................. 1
3. Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Absatz 3) ................................................. 2
4. Mehrbedarf für behinderte Leistungsberechtigte (§ 21 Absatz 4) ...................... 3
5. Mehrbedarf für Ernährung (§ 21 Absatz 5) ........................................................... 5
5.1 Voraussetzungen ................................................................................................... 5
5.2 Nachweis/Verfahren............................................................................................... 7
5.3 Höhe des Mehraufwandes ..................................................................................... 8
6. Unabweisbare, laufende besondere Bedarfe in Härtefällen (§ 21 Absatz 6) ...... 8
6.1 Allgemeines............................................................................................................ 8
6.2 Anspruchsvoraussetzungen ................................................................................. 8
6.3 Anwendungsfälle ................................................................................................. 10
6.4 Verfahren .............................................................................................................. 13
7. Mehrbedarf Energie bei dezentraler Warmwassererzeugung........................... 14
Anlage: Übersicht zum Mehrbedarf für Ernährung (§ 21 Absatz 5) .................................. 1
Hallo!
Deshalb muss ich bestimmt bald Obdachlos werden.
Zitiere hier erneut @bass386 , damit das nicht in Vergessenheit gerät:
Du und Deine Eltern bilden gem. § 7 Abs. 3 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Somit kann der Antrag nur zusammen mit deinen Eltern gestellt werden.
Selbst wenn du einen Antrag erhalten solltest, musst du deine Eltern mit aufführen, da es ansonsten Sozialbetrug wäre. Wenn du den Antrag ordnungsgemäß ausfüllst und abgibst, würden fehlende Dokumente der Eltern angefordert werden.
Ob ein Anspruch auf ALG II besteht, liegt an dem Einkommen deiner Eltern, sowie Nebenkosten, Heizkosten und evtl. fälligen Darlehenszinsen für das Haus.
Allerdings sehe ich in deinem Fall eher eine Unterhaltspflicht deiner Eltern.
Selbst wenn deine Eltern dich rausschmeissen würden, könnte eine Unterhaltspflicht bestehen. Die Unterhaltspflicht endet nicht mit dem 18. Lebensjahr.
Der Antrag auf ALG II kann doch gestellt werden. Aber die Eltern müssen
sich schon gefallen lassen, dass eine eventuelle Unterhaltspflicht geprüft
wird vom JC. Dazu müssen sie ihr Einkommen dem Amt gegenüber
offenlegen, wenn du bei ihnen zu Hause lebst. Wo ist das Problem?
Selbst wenn sie dich raus werfen würden, würde das JC ihre Unterhaltspflicht
zunächst prüfen wollen. Das ist auch völlig korrekt.
Gruß
Hallo!
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