Beiträge von Grace

    Hallo!

    Willkommen im Forum! Was genau, welcher Bereich, welche Kenntnisse hast du?

    Ausbildung, Werdegang?

    da das jobcenter meinte das die Firma nicht geignet wäre dafür ohne irgendwelche Begründung

    :?: Da hier alle Informationen zu den Umständen fehlen, eventuell eine korrekte Aussage.

    Das Teilhabechancengesetz hat schon Anforderungen, müsste man sich genauer anschauen,

    was das JC für Vorstellungen hat. Pauschale Aussage nicht möglich!

    Information und Frage, ob es das ist:

    Nachhaltige Eingliederung von langzeitarbeitslosen Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

    Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt Teilhabechancengesetz - 10. SGB II-ÄndG

    Gruß

    Hallo!

    Zum Datenabgleich und eigentlich jedem bekannt, oder sollte bekannt sein:

    Zitat
    Die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin,
    1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bezogen werden oder wurden,
    2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen,
    3. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind,
    4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient,
    5. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesagentur als Träger der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch bezogen werden oder wurden,
    6. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen anderer Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen werden oder wurden.

    2Satz 1 gilt entsprechend für nicht leistungsberechtigte Personen, die mit Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, in einer Bedarfsgemeinschaft leben. 3Abweichend von Satz 1 können die dort genannten Träger die Überprüfung nach Satz 1 Nummer 2 zum ersten jedes Kalendermonats durchführen.

    (2) Zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs dürfen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die folgenden Daten einer Person, die Leistungen nach diesem Buch bezieht, an die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln:

    1. Name und Vorname,
    2. Geburtsdatum und -ort,
    3. Anschrift,
    4. Versicherungsnummer.

    (2a) 1Die Datenstelle der Rentenversicherung darf als Vermittlungsstelle die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. 2Sie darf die Daten der Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten Buches) und der bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei (§ 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches) nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind. 3Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversicherung gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss des Datenabgleichs zu löschen.

    (3) 1Die den in Absatz 1 genannten Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. 2Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Absatz 1 nutzen. 3Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.

    (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst.

    Ist also gesetzliche Regelung! ;) Über Sachlichkeit kann man geteilter Meinung sein.

    Dir ist sicher eher an Information zum Datenabgleich gelegen.

    Gruß

    Hallo!

    muss Ich bei Zuspruch von Leistungen nach dem OEG das Geld der letztem Monate zurückzahlen ans JC?

    Erneut @Cortinna , aber scheint nicht angekommen zu sein.

    Hallo,


    eine Opferentschädigung ist kein anrechenbares Einkommen.


    Gruß!

    Also erneut dazu:

    (1) Leistungen, die wegen eines immateriellen Schadens gezahltwerden, sind nicht als Einkommen

    zu berücksichtigen. Hierunter fällt insbesondere das Schmerzensgeld nach § 253 BGB, das aufgrund

    einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung

    gewährt wird.

    (1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind

    1. Leistungen nach diesem Buch,
    2. die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
    3. die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
    (2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

    Damit dürfte Alles klar sein!

    Gruß

    Hallo!

    (1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. 2Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. 3Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. 4Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. 5Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

    (2) 1Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. 2Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. 3Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.

    (3) 1Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. 2Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. 3Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. 4Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.

    Davon Absetzbeträge:

    (1) Vom Einkommen abzusetzen sind

    1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
    2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
    3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
    a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
    b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
    soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
    4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
    5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
    6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
    7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
    8. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.

    2Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

    (2) 1Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. 2Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. 3Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von

    1. 100 Euro monatlich der Betrag von 200 Euro monatlich, höchstens jedoch der Betrag, der sich aus der Summe von 100 Euro und dem Betrag der steuerfreien Bezüge oder Einnahmen ergibt, und
    2. 400 Euro der Betrag, der sich nach Nummer 1 ergibt,

    tritt. 4§ 11a Absatz 3 bleibt unberührt. 5Von den in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, von dem Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch sowie von dem erhaltenen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes sind für die Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt. 6Von dem Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes ist anstelle der Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 200 Euro monatlich abzusetzen, soweit die Absetzung nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt.

    (3) 1Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. 2Dieser beläuft sich

    1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und
    2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
    3Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.

    Dazu diese Information und damit wären die Fragen ausreichend beantwortet:

    Merkblatt Arbeitslosengeld II - Grundsicherung für Erwerbslose

    Gruß

    Keine neuen Brillengläser vom Sozialamt bei einer Verschlechterung der Sehstärke ab 0,5 Dioptrien oder mehr - BSG Urteil

    Hallo!

    Ergänzend zu @bass386 und allgemeine Information zum Mehrbedarf des Umgangsrechts:

    Die Regelsätze wurden inzwischen erhöht, aber es geht um das generelle Prozedere.

    Gruß

    Hallo!

    Die gesetzliche Krankenversicherung bezahlt die Brille, wenn die Sehschwäche mehr

    als sechs Dioptrien ohne Hornhautverkrümmung beträgt, oder mehr als vier Dioptrien

    mit Hornhautverkrümmung umfasst. Ein generelles Anrecht auf die Übernahme der

    Kosten für eine Gleitsichtbrille durch das Jobcenter gibt es nicht. Wende dich bitte an

    deine Krankenkasse, falls du eine der Voraussetzungen erfüllst.

    Übrigens hat vierzehnnothelfer nicht ganz Unrecht. Es gibt schon eine Brille mit Gläser

    für 19 Euro bei einem großen Optiker. Wenn eine Gleitsichtbrille nicht übernommen wird,

    wäre das eine Lösung.

    Wird die Weiterbildung abgebrochen, droht eine Sanktion. Wähle man also das kleinere Übel

    und nimmt zunächst eine preiswerte Lösung.

    Gruß

    Hallo!

    Bitte den Benutzer @knackdienuss ignorieren, denn die Information ist falsch.

    Die Erbschaft muss vorrangig für den Lebensunterhalt verwendet werden und es darf während

    des ALG II Bezug keine neue Immobilie erworben werden.

    Erneut Corinna und bitte beachten:

    Hallo,

    kurz? Das hängt von der Summe der Erbschaft ab, die Du vorrangig für die Bestreitung Deines Lebensunterhaltes (und nicht den Kauf einer Immobilie) verwenden mußt. Dementsprechend kann aus "kurz" je nach Höhe der Erbschaft eine lange Zeit des Nichtbezugs von ALG II kommen.

    Blödsinn. Es ist absehbar, daß nach der angedachten Kauf einer Immobilie wieder die Hilfsbedürftigkeit eintritt - von daher ist Deine Meinung ein sehr schlechter "Ratschlag".


    Gruß!

    Die Erbschaft muss auch umgehend dem Jobcenter gemeldet werden!!

    Gruß

    Hallo!

    Bekomme auch noch Lernunterstützung. Dieser Dame hab ich heute davon erzählt und sie meinte, dass es sein könnte, dass das Jobcenter mir den Schein dann nicht mehr zahlt.

    Lernunterstützung, welche Dame, Fahrschule, oder wer? Siehe @bass386 und ich sehe

    auch keinen Grund. Schließlich ist eine Schwangerschaft ein natürliches Ereignis und

    keine unheilbare Krankheit. Bis das Kind geboren wird? ist der Führerschein längst fertig.

    Lerne fleißig, damit du die Prüfung schaffst, viel Glück!

    Gruß

    Hallo!

    Ergänzend zu - Verfügung stellen einer Meldeadresse - , wenn dem nicht so ist.

    wenn eine Person sich auf eine andere Wohnanschrift an meldet,

    Wer soll denn da durch so ein Ansinnen in Schwierigkeiten gebracht werden?

    Scheint nicht bekannt zu sein: 

    Bundesmeldegesetz (BMG) § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer

    1. entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnungsanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt oder

    Das Ganze jetzt in Bezug auf ALG II nähern wir uns auch noch ganz gefährlich anderen

    Ordnungswidrigkeiten.

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
    2. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
    3. entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
    4. entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
    5. entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
    6. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
    7. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.

    (1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten auch in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

    Gruß

    Geplante Änderungen SGB II - Eckpunkte des Reformpaket Grundsicherung

    Hallo!

    Da man ja - soweit ich das verstanden habe - nur 1x Erstausstattung bekommt,

    Dazu folgendes Merkblatt, Zitat aus dem Merkblatt und gründlich lesen empfohlen:

    Gruß

    Hallo!

    Ich möchte wieder zurück in ein anderes Bundesland und bei meinem Freund einziehen.

    Es Rätsels Lösung, im alten Bundesland der Aufhebungsbescheid, hoffentlich! Zitat @bass386 :

    Wenn du dem Jobcenter mitteilst, dass du zum 15.10.2019 umziehst, werden die Leistungen eingestellt und de erhälst einen Aufhebungsbescheid. Die Ummeldung ist nur für das neue zuständige Jobcenter wichtig.

    Da weiter ALG II benötigt wird, neuer Hauptantrag, neues Bundesland, neues Jobcenter.

    Wo siehst du ein Problem?

    Gruß