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Hallo!
Willkommen im Forum! Was genau, welcher Bereich, welche Kenntnisse hast du?
Ausbildung, Werdegang?
da das jobcenter meinte das die Firma nicht geignet wäre dafür ohne irgendwelche Begründung
Da hier alle Informationen zu den Umständen fehlen, eventuell eine korrekte Aussage.
Das Teilhabechancengesetz hat schon Anforderungen, müsste man sich genauer anschauen,
was das JC für Vorstellungen hat. Pauschale Aussage nicht möglich!
Information und Frage, ob es das ist:
Nachhaltige Eingliederung von langzeitarbeitslosen Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
Gruß
Hallo!
Sorry, Thema untergegangen! Aber Themen zusammengefügt, können in einem Thema
beantwortet werden. Bitte etwas Geduld, es kommen Antworten.
Gruß
Hallo!
Zum Datenabgleich und eigentlich jedem bekannt, oder sollte bekannt sein:
ZitatDie Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger überprüfen Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin,
1. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Träger der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bezogen werden oder wurden, 2. ob und in welchem Umfang Zeiten des Leistungsbezuges nach diesem Buch mit Zeiten einer Versicherungspflicht oder Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung zusammentreffen, 3. ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 und § 45e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind, 4. ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient, 5. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen der Bundesagentur als Träger der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch bezogen werden oder wurden, 6. ob und in welcher Höhe und für welche Zeiträume von ihnen Leistungen anderer Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen werden oder wurden. 2Satz 1 gilt entsprechend für nicht leistungsberechtigte Personen, die mit Personen, die Leistungen nach diesem Buch beziehen, in einer Bedarfsgemeinschaft leben. 3Abweichend von Satz 1 können die dort genannten Träger die Überprüfung nach Satz 1 Nummer 2 zum ersten jedes Kalendermonats durchführen.
(2) Zur Durchführung des automatisierten Datenabgleichs dürfen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die folgenden Daten einer Person, die Leistungen nach diesem Buch bezieht, an die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln:
1. Name und Vorname, 2. Geburtsdatum und -ort, 3. Anschrift, 4. Versicherungsnummer. (2a) 1Die Datenstelle der Rentenversicherung darf als Vermittlungsstelle die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten speichern und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. 2Sie darf die Daten der Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten Buches) und der bei ihr für die Prüfung bei den Arbeitgebern geführten Datei (§ 28p Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches) nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche erforderlich sind. 3Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der Rentenversicherung gespeicherten Daten sind unverzüglich nach Abschluss des Datenabgleichs zu löschen.
(3) 1Die den in Absatz 1 genannten Stellen überlassenen Daten und Datenträger sind nach Durchführung des Abgleichs unverzüglich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten. 2Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen die ihnen übermittelten Daten nur zur Überprüfung nach Absatz 1 nutzen. 3Die übermittelten Daten der Personen, bei denen die Überprüfung zu keinen abweichenden Feststellungen führt, sind unverzüglich zu löschen.
(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst.
Ist also gesetzliche Regelung!
Über Sachlichkeit kann man geteilter Meinung sein.
Dir ist sicher eher an Information zum Datenabgleich gelegen.
Gruß
Hallo!
Unterlagen sind doch vorhanden, also einreichen und das Thema ist durch, meine Empfehlung.
Gruß
Hallo!
muss Ich bei Zuspruch von Leistungen nach dem OEG das Geld der letztem Monate zurückzahlen ans JC?
Erneut @Cortinna , aber scheint nicht angekommen zu sein.
Hallo,
eine Opferentschädigung ist kein anrechenbares Einkommen.
Gruß!
Also erneut dazu:
(1) Leistungen, die wegen eines immateriellen Schadens gezahltwerden, sind nicht als Einkommen
zu berücksichtigen. Hierunter fällt insbesondere das Schmerzensgeld nach § 253 BGB, das aufgrund
einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung
gewährt wird.
(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
1. Leistungen nach diesem Buch, 2. die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, 3. die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Damit dürfte Alles klar sein!
Gruß
Hallo!
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. 2Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. 3Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. 4Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. 5Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) 1Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. 2Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. 3Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) 1Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. 2Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. 3Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. 4Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
Davon Absetzbeträge:
(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
1. auf das Einkommen entrichtete Steuern, 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind, b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden, 4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, 5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, 6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3, 7. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, 8. bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag. 2Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.
(2) 1Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. 2Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. 3Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von
1. 100 Euro monatlich der Betrag von 200 Euro monatlich, höchstens jedoch der Betrag, der sich aus der Summe von 100 Euro und dem Betrag der steuerfreien Bezüge oder Einnahmen ergibt, und 2. 400 Euro der Betrag, der sich nach Nummer 1 ergibt, tritt. 4§ 11a Absatz 3 bleibt unberührt. 5Von den in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, von dem Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch sowie von dem erhaltenen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes sind für die Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt. 6Von dem Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes ist anstelle der Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 200 Euro monatlich abzusetzen, soweit die Absetzung nicht bereits nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt.
(3) 1Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. 2Dieser beläuft sich
3Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.
1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und 2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Dazu diese Information und damit wären die Fragen ausreichend beantwortet:
Merkblatt Arbeitslosengeld II - Grundsicherung für Erwerbslose
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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kündigt am 05. November Urteil im Sanktionsverfahren an
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kündigt am 05. November Urteil im Sanktionsverfahren an
Keine neuen Brillengläser vom Sozialamt bei einer Verschlechterung der Sehstärke ab 0,5 Dioptrien oder mehr - BSG Urteil
ZitatAlles anzeigen1. Aufwendungen für die Reparatur einer Brille sind nicht aus dem Regelbedarf, sondern als einmaliger Bedarf
zuschussweise im Wege einer gebundenen Entscheidung ("werden gesondert erbracht") nach
§ 42 Nr 2 iVm § 31 Abs 1 Nr 3 SGB XII zu zahlen.
2. Um die Reparatur einer Brille handelt sich beim hier zur Beurteilung stehenden Austausch der Gläser allerdingsnicht, sondern um eine Neuanschaffung, die aus dem Regelsatz zu bestreiten ist.
3. In Fällen, in denen - auch - die ärztliche Verordnung neuer Brillengläser geboten ist, ist typisierend davon
auszugehen, dass die Versorgung mit neuen Brillengläsern wesentlich ursächlich wegen der geänderten Sehstärke
erforderlich ist, dh die Kosten für die neuen Brillengläser - wie im Fall einer unbeschädigten Brille - aus dem
Regelbedarf, ggf durch Inanspruchnahme eines Darlehens (§ 37 Abs 1 SGB XII; vgl dazu auch Senatsurteil
v. 18.07.2019 im Verfahren B 8 SO 4/18 R) zu decken sind.
(Quelle Tacheles-Sozialhilfe.de)
Hallo!
Ergänzend zu @bass386 und allgemeine Information zum Mehrbedarf des Umgangsrechts:
Alles anzeigen2. Bedarfskosten der Kinder während der Umgangszeit
Auch der Ersatz der Kosten der Kinder (Essen usw.) während der Umgangszeit kann bei dem für den Umgangsberechtigten zuständigen Jobcenter geltend gemacht werden. Das Problem hierbei war bisher, dass es sich dabei um Ansprüche der Kinder handelt. Allgemein gilt, dass Ansprüche der Kinder grds. nur von deren Sorgeberechtigten geltend gemacht werden können. Haben beide Elternteile das Sorgerecht, bedarf es des Einverständnisses beider Elternteile, § 1629 Abs. 1 BGB.
Für den Antrag bedeutete dies, dass die Kosten, die die Kinder während der Umgangszeit verursachen, nur dann bei der ARGE geltend gemacht werden konnten, wenn der anderer Elternteil dem zustimmte. Dies führte oft dazu, dass, wenn die ARGE den Antrag ablehnte, ein Widerspruch oder die gerichtliche Durchsetzung nicht möglich war, weil der andere Elternteil sein Einverständnis nicht gab. Auch die Antwort auf die Frage, wer für diese Ansprüche zuständig ist (Jobcenter des Umgangsberechtigten, Jobcenter des ständigen Wohnortes der Kinder, Jobcenter des Ortes, wo der Umgang stattfindet), war sehr umstritten.
Durch die nun in Kraft getretene SGB II Novelle (BGBl. I 2011, 453) ist dies anders geworden (dieser Punkt war i.Ü. nie Gegenstand der hitzigen politischen Diskussionen). Die Gesetzesänderung setzt z.T. ebenfalls das o.g. Urteil des BVerfG um.
Es wurde folgende Vorschriften eingefügt: § 38 Abs. 2 SGB II (in Kraft seit 01.04.2011):
„Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.”
Zuständig ist - unabhängig vom Wohnort der Kinder - das Jobcenter, an dem die umgangsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 36 S. 3 SGB II.
Berechnung:
Das Kind hat pro Tag, den es beim Umgangsberechtigten verbringt, Anspruch auf den anteiligen Regelsatz gem. §§ 19 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 7 Abs. 2 S. 1 SGB II, sog. Sozialgeld. Ein Tag ist erreicht, wenn sich das Kind mehr als 12 h beim Umgangsberechtigten aufhält. Erfolgt die Abholung also nach 12:00 Uhr (mittags) oder das Zurückbringen nach 12:00 Uhr (mittags), besteht für diesen Tag kein Anspruch des Kindes auf Grundsicherung nach dem SGB II.
Die Höhe des Regelsatzes für das Kind ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1 i.V.m. 77 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 SGB II.
Bsp.: Das Kind ist 6 Jahre alt und hält sich alle vier Wochen von Freitag 14:00 Uhr bis Sonntag 17:00 Uhr beim Vater auf. Der Vater ist Hartz-IV-Empfänger.
Vater und Kind bilden für das Wochenende eine temporäre Bedarfsgemeinschaft.
- Tage an denen ein Anspruch besteht: In dem Beispiel zählt Freitag mangels Erreichens der 12 h nicht als Tag. Dagegen aber Samstag und Sonntag. Für das Umgangswochenende hat das Kind 2 Tage Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. §§ 19 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 7 Abs. 2 S. 1 SGB II, sog. Sozialgeld.
- Höhe des Regelsatzes: Der Regelsatz für ein 6 Jahre altes Kind liegt bei 251,- EUR pro Monat, §§ 23 Nr. 1 i.V.m. 77 Abs. 4 Nr. 3 SGB II („vom Beginn des siebten […] Lebensjahres” = wenn das Kind mind. 6 Jahre alt ist).
- Höhe des Anspruchs für die Umgangszeit: 251,- EUR geteilt durch 30 Tage (egal ob Jan., Feb. o. März usw.) = 8,37 EUR pro Tag. Für das im Beispiel zugrunde gelegte Umgangswochenende hat das Kind also einen Anspruch i.H.v. 16,73 EUR.
Diesen Anspruch kann der Umgangsberechtigte gem. § 38 Abs. 2 SGB II (in Kraft seit 01. April 2011) im Namen des Kindes bei dem für ihn zuständigen Jobcenter, § 36 S. 3 SGB II (rückwirkend in Kraft seit 01.01.2011), geltend machen.
Die Regelsätze wurden inzwischen erhöht, aber es geht um das generelle Prozedere.
Gruß
Hallo!
Die gesetzliche Krankenversicherung bezahlt die Brille, wenn die Sehschwäche mehr
als sechs Dioptrien ohne Hornhautverkrümmung beträgt, oder mehr als vier Dioptrien
mit Hornhautverkrümmung umfasst. Ein generelles Anrecht auf die Übernahme der
Kosten für eine Gleitsichtbrille durch das Jobcenter gibt es nicht. Wende dich bitte an
deine Krankenkasse, falls du eine der Voraussetzungen erfüllst.
Übrigens hat vierzehnnothelfer nicht ganz Unrecht. Es gibt schon eine Brille mit Gläser
für 19 Euro bei einem großen Optiker. Wenn eine Gleitsichtbrille nicht übernommen wird,
wäre das eine Lösung.
Wird die Weiterbildung abgebrochen, droht eine Sanktion. Wähle man also das kleinere Übel
und nimmt zunächst eine preiswerte Lösung.
Gruß
Hallo!
Bitte den Benutzer @knackdienuss ignorieren, denn die Information ist falsch.
Die Erbschaft muss vorrangig für den Lebensunterhalt verwendet werden und es darf während
des ALG II Bezug keine neue Immobilie erworben werden.
Erneut Corinna und bitte beachten:
Hallo,
kurz? Das hängt von der Summe der Erbschaft ab, die Du vorrangig für die Bestreitung Deines Lebensunterhaltes (und nicht den Kauf einer Immobilie) verwenden mußt. Dementsprechend kann aus "kurz" je nach Höhe der Erbschaft eine lange Zeit des Nichtbezugs von ALG II kommen.
Blödsinn. Es ist absehbar, daß nach der angedachten Kauf einer Immobilie wieder die Hilfsbedürftigkeit eintritt - von daher ist Deine Meinung ein sehr schlechter "Ratschlag".
Gruß!
Die Erbschaft muss auch umgehend dem Jobcenter gemeldet werden!!
Gruß
Hallo!
Aus beiden Beiträgen ein Eingangs-Thema mit allen Informationen erstellt,
damit das Hilfe-Thema beantwortet werden kann. Hinweis, siehe oben
Eingangs-Thema!
Gruß
Hallo!
Inwiefern wird denn das Weihnachtsgeld aus dem November für den Antrag im Dezember eine Rolle spielen?
Auch das Weihnachtsgeld gehört zum Einkommen und muss dementsprechend dem Jobcenter
angegeben werden. § 11 SGB II - Zu berücksichtigendes Einkommen
Gruß
Hallo!
Bekomme auch noch Lernunterstützung. Dieser Dame hab ich heute davon erzählt und sie meinte, dass es sein könnte, dass das Jobcenter mir den Schein dann nicht mehr zahlt.
Lernunterstützung, welche Dame, Fahrschule, oder wer? Siehe @bass386 und ich sehe
auch keinen Grund. Schließlich ist eine Schwangerschaft ein natürliches Ereignis und
keine unheilbare Krankheit. Bis das Kind geboren wird? ist der Führerschein längst fertig.
Lerne fleißig, damit du die Prüfung schaffst, viel Glück!
Gruß
Hallo!
Ergänzend zu - Verfügung stellen einer Meldeadresse - , wenn dem nicht so ist.
wenn eine Person sich auf eine andere Wohnanschrift an meldet,
Wer soll denn da durch so ein Ansinnen in Schwierigkeiten gebracht werden?
Scheint nicht bekannt zu sein:
Bundesmeldegesetz (BMG) § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnungsanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt oder
Das Ganze jetzt in Bezug auf ALG II nähern wir uns auch noch ganz gefährlich anderen
Ordnungswidrigkeiten.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 2. entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 3. entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4. entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 5. entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt, 6. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder 7. entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt. (1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten auch in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
Gruß
Geplante Änderungen SGB II - Eckpunkte des Reformpaket Grundsicherung
Alles anzeigenIm Bereich Unterkunftskosten und selbstgenutzter Immobilien:
- Aufgabe der Angemessenheitsprüfung bei Mietwohnungen in den ersten zwei Jahren
- Anspruch auf Übernahme der “tatsächlichen Aufwendungen“ bei selbstgenutzten
Wohneigentums
- Zweijähriger Bestandsschutz für Vermögenseinsatz bei selbstgenutztem Wohneigentum
Im Bereich Sanktionen:
- Aufgabe der Sanktionen in die Unterkunftskosten
- Aufgabe der vollständige Leistungskürzungen
- Abschaffung der Sonderregeln für unter 25-Jährige
Hier soll das Urteil des BVerfG abgewartet werden.
Im Bereich Eingliederungsvereinbarungen:
- Abschaffung von Eingliederungsvereinbarungen, stattdessen Einführung eines
„kooperativen Ansatzes“ in Form eines „Integrationsfahrplan“ für die Eingliederungsstrategie.
- Nur noch Sanktionen, wenn die im „Integrationsfahrplan“ festgehaltenen Eigenbemühungen
nicht eingehalten werden.
Veränderte Einkommensanrechnung innerhalb von Bedarfsgemeinschaften:
- Es wird die Aufgabe der Bedarfsanteilsmethode diskutiert und stattdessen die Einführung
des Kaskadenmodell im SGB II. Hier eine Erklärung: Die Kaskadenlösung - Thomas Kulle
Einführung eines neuen Kindergeldmodells
- Das neue Kindergeld soll bis zu 389 Euro pro Kind betragen, zzgl. der Leistungsansprüche nach
dem Bildungs- und Teilhabepakets, die Höhe wird nach Anzahl der Kinder gestaffelt.
Installation von bürgerfreundlichen Versicherungsämtern mit Lotsenfunktion
- Einführung von Versicherungsämtern mit wohnortnahen Beratungsstellen, die als Erstanlaufstellen
mit Lotsenfunktion dienen sollen und eine eingehende und themenübergreifende Beratung der
BürgerInnen anbieten (sollen). Sozialverwaltung bürgerfreundlich gestalten.
Ausweitung des Schutzbereichs der Arbeitslosenversicherung
- Senkung der Anwartschaftzeit auf Alg I von 12 Monate auf 10 Monate, Ausweitung der Rahmenfrist
von 24 Monate auf 36 Monate. Verbesserung der rentenrechtlichen Absicherung,
- Bei vorübergehend von Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit betroffenen bzw. bei Übergangsgeld bei
Teilnahme an einer Reha, sollen Beiträge zur Rentenversicherung auf 100 % des Entgelts während
der letzten Beschäftigung angehoben werden.
Ausbau von Qualifizierungs- und Weiterbildungsangebote der Bundesagentur für Arbeit
- Einführung eines Transformationspakets um den Strukturwandel aktiv zu begleiten und die Arbeit
von morgen zu gestalten,
- Erweiterung der Regelungen des Qualifizierungschancengesetzes,
- Diverse Einzelregelungen zur Weiterbildung und Qualifizierung.
Ausweitung des Schutzbereichs der Arbeitslosenversicherung
- Senkung der Anwartschaftzeit auf Alg I von 12 Monate auf 10 Monate, Ausweitung der Rahmenfrist
von 24 Monate auf 36 Monate.
Verbesserung der rentenrechtlichen Absicherung
- Bei vorübergehend von Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit betroffenen bzw. bei Übergangsgeld bei
Teilnahme an einer Reha, sollen Beiträge zur Rentenversicherung auf 100 % des Entgelts während
der letzten Beschäftigung angehoben werden.
Ausbau von Qualifizierungs- und Weiterbildungsangebote der Bundesagentur für Arbeit
- Einführung eines Transformationspakets um den Strukturwandel aktiv zu begleiten und die Arbeit von
morgen zu gestalten,
- Erweiterung der Regelungen des Qualifizierungschancengesetzes
- Diverse Einzelregelungen zur Weiterbildung und Qualifizierung
Quelle: Zukunftsdialog - Ergebnisbericht stellt Lösungsvorschläge vor - BMAS.de
Hallo!
Da man ja - soweit ich das verstanden habe - nur 1x Erstausstattung bekommt,
Dazu folgendes Merkblatt, Zitat aus dem Merkblatt und gründlich lesen empfohlen:
Alles anzeigenGrundsätzlich ist aber der Begriff Erstausstattung für die Wohnung,
„nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen.“
(LSG Rheinland Pfalz 12.07.2005 – L 3 ER 45/05 AS).Voraussetzung ist also nicht, dass etwas zum ersten Mal im Leben
angeschafft wird, sondern dass ein entsprechender Anlass besteht.
Der Begriff Erstausstattung umfasst „Wohnraum bezogene Gegenstände …,
die eine geordnete Haushaltsführung und an den herrschenden
Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen“
(BSG 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R; Eicher, SGB II, § 24, Rz. 97).
Gruß
Hallo!
Es gilt das Zuflussprinzip! ALG II gab es Ende August für September im Voraus und deine
Gehaltszahlung erfolgte rückwirkund für September im September. Hier kam es zu einer
Überzahlung und ist zu erstatten.
Gruß
Hallo!
Ich möchte wieder zurück in ein anderes Bundesland und bei meinem Freund einziehen.
Es Rätsels Lösung, im alten Bundesland der Aufhebungsbescheid, hoffentlich! Zitat @bass386 :
Wenn du dem Jobcenter mitteilst, dass du zum 15.10.2019 umziehst, werden die Leistungen eingestellt und de erhälst einen Aufhebungsbescheid. Die Ummeldung ist nur für das neue zuständige Jobcenter wichtig.
Da weiter ALG II benötigt wird, neuer Hauptantrag, neues Bundesland, neues Jobcenter.
Wo siehst du ein Problem?
Gruß