Hallo!
Ich hatte die Kontoauszüge der letzten 4 Monate eingeschickt, sie wollten aber von 6 Monaten. Muss ich so viele Monate überhaupt darlegen?
Ja, musst du!
Gruß
Hallo!
Ich hatte die Kontoauszüge der letzten 4 Monate eingeschickt, sie wollten aber von 6 Monaten. Muss ich so viele Monate überhaupt darlegen?
Ja, musst du!
Gruß
Hallo!
Juli 2019 Arbeitsvertrag mit Beginn zum 1. September unterschrieben.
Die Hilfsbedürftigkeit entfiel ab 01. Sepetember.
Allerdings haben meine Eltern diese notgedrungen gekauft und mir zur Nutzung überlassen, bis ich Geld habe und sie bezahlen kann.
Fakt ist, dass die Möbel vorher gekauft wurden. Alles was vorher
gekauft wird, erstattet das Jobcenter nicht mehr. Dazu entfiel
durch Arbeitsaufnahme die Hilfsbedürftigkeit.
Gruß
Hallo!
In der Endphase meiner letzten Studiumstätigkeit habe ich auf Kosten meiner Eltern gelebt und wenn ich wieder mit dem Studium anfange, wollen sie mir auch erneut meinen Unterhalt bezahlen, weil ich es mir ansonsten eben nicht leisten könnte.
Das erkläre dem Jobcenter und warum sie dich während
des Studiums unterstützen und jetzt nicht.
Zu meinem Antrag den ich kürzlich stellte, wurde ich nun aufgefordert noch weitere Formblätter nach zu liefern z. B. die ausgefüllte KdU
Du zahlst doch keine KDU bei deinen Eltern. Welche Anlagen sollten noch
ausgefüllt werden, außer Hauptantrag und KDU?
Gruß
Hllo!
Willkommen im Forum!
ich ja seit 1.10. kein ALG2 mehr erhalte?
Nicht mehr hilfsbedürftig, kein Anspruch auf Erstausstattung.
Bisher habe ich auf den Briefumschlag noch nicht reagiert aber ich gehe davon aus, dass jemand vorbeikommen und sich die Wohnung anschauen will.
Dieser jemand wird auch Möbel in der Wohnung vorfinden.
Antrag auf Erstausstattung wird abgelehnt, da Möbel vorhanden.
Gruß
Hallo!
Bekanntlich macht es sich glaube ich schlecht, wenn man ALGII beantragt und die Eltern vorher alles immer gezahlt haben, weil es ja dann auch schnell mal darum geht welche Nebenkosten so anfallen und ob die Eltern noch eine Kaltmiete verlangen.
Sehr schlecht, deshalb wird es eine Bedürftigkeitsprüfung geben
und Eltern müssen ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
offenlegen.
Zu meinem Antrag den ich kürzlich stellte, wurde ich nun aufgefordert noch weitere Formblätter nach zu liefern z. B. die ausgefüllte KdU. Ich weiss noch nicht so ganz was für meine Situation nun das beste wäre einzureichen.
Es geht nicht darum, was das Beste ist, sondern um Bedürftigkeit.
ALG II ist eine Sozialleistung, die nur bei Bedürftigkeit gezahlt wird.
Alle geforderten Dokumente sind dem JC zeitnah einzureichen.
Gruß
Hallo!
Panik durch fehlende Information und dem kann man abhelfen.
Ich habe dieses Jahr gespart und wollte jetzt 2000 Euro tilgen.
Diese 2.000 Euro könnten bei Antragstellung zum Schonvermögen gehören und sind in der
Anlage VM anzugeben. Dazu jetzt ...
Anlage VM - Vermögen
Merkblatt SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende
@bass386 erwähnte es schon ...
Allerdings gibt es auch Freibeträge auf das Vermögen, sodass die 2.000 € evtl. darunter fallen könnten.
Die Freibeträge finden sich ......
(2) 1Vom Vermögen sind abzusetzen
1. ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3 100 Euro; der Grundfreibetrag darf für jede volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen, 1a. ein Grundfreibetrag in Höhe von 3 100 Euro für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind, 2. Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet, 3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt, 4. ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten. 2Bei Personen, die
nicht übersteigen.
1. vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9 750 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 48 750 Euro, 2. nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 9 900 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 49 500 Euro, 3. nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nr. 1 jeweils 10 050 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nr. 3 jeweils 50 250 Euro
Wichtig ist vor ALG II Antragstellung keinen Fehler zu machen. Alles, was an Vermögen
vorhanden ist anzugeben und es könnte dann später vom Schonvermögen Kredit der
Weiterbildung nach Gespräch mit dem Sachbearbeiter (das meinte auch @bass386 )
bezahlt werden.
Gruß
Hallo!
Scheint nicht angekommen zu sein, deshalb gerne erneut @bass386 :
Die Verjährungsfrist dürfte in deinem Fall 30 Jahre betragen.
Völlig korrekt, Verjährungsfrist 30 Jahre!
Gruß
Hallo!
Reicht Email als Mitwirkungspflicht nicht aus? Also rein rechtlich. Weil die bieten es ja auch an alles per Email zu erledigen.
Hat doch anscheinend nicht funktioniert:
Ich regel das mit meinem Sachbearbeiter immer per Email, was vorher geklappt hat. Habe mein Gehalt im Anhang nachgewiesen. Eine Antwort per Email oder Post gab aber wie gesagt noch nicht.
Also diesmal anderen Weg wählen, das Ganze höchstpersönlich und nachweisbar
beim JC abgeben. Quittieren lassen, welche Unterlagen abgegegen wurden. Man
sollte den gleichen Fehler nicht zweimal machen. ![]()
Gruß
Hallo!
Willkommen im Forum!
Meine Frage ist daher ob ich der Zahlungserinnerung vom 30.08.2019 für den Aufforderungs und Erstattungsbescheid aus dem Jahr 2010 noch nachkommen muss und wie die in dem fall die fristen sind für das JobCenter überzahlte Beträge zurückzufordern.
Ja, muss erstattet werden!
Gruß
Hallo!
Willkommen im Forum! Zunächst könnte hier eine Sperre wegen der Verweigerung bei
der Vertragsverlängerung drohen. Alle Hinweise findest du hier:
Merkblatt für Arbeitslose - Ihre Rechte – Ihre Pflichten
Was die Stellensuche angeht, ergibt sich die Regelung aus
§ 140 SGB III - Zumutbare Beschäftigungen
Auf Vermittlungsvorschläge mit Rechtsfolgenbelehrung solltest du dich innerhalb drei Tagen
bewerben, sonst droht ebenfalls eine Sperre.
Gruß
Hallo!
Willkommen im Forum! Thema ins entsprechende Forum verschoben.
Bitte etwas Geduld, es kommen Antworten.
Gruß
Eine Woche nach dem Urteil des Bundesverfassungsgericht urteilt der Europäische Gerichtshof (EuGH)
zu der Möglichkeit von Sanktionen bei existenzsichernden Leistungen (Rs C-233/18).
Alles anzeigenExistenzminimum nach Luxemburger Art – Der EuGH zu der Möglichkeit von Sanktionen bei existenzsichernden Leistungen im Flüchtlingssozialrecht
Leistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Lebensstandards sind unantastbar. Das hat die große Kammer des EuGH in der Rs Haqbin (C-233/18) am 12. November 2019 für das Flüchtlingssozialrecht entschieden. § 1a AsylbLG wird den Anforderungen des EuGH nicht gerecht, und das BVerfG könnte am Ende den Kürzeren ziehen, wenn es die Rechtsprechung des EuGH nicht berücksichtigt und die Sozialgerichtsbarkeit in Sachen Sanktionssystem stattdessen Rat in Luxemburg sucht.Diese Entscheidung des EUGH kam nur eine Woche nachdem das BVerfG mit langen, aber kaum überzeugenden Ausführungen (dazu z.B. hier) versucht hat, zu plausibilisieren, warum ein Entzug existenzsichernder Leistungen (ein Minimum unter Minimum) möglich ist – ja sogar Leistungskürzungen bis zu 100 Prozent nicht auszuschließen seien. Der EuGH stellt mit dem Urteil klar, dass das menschenwürdige Existenzminimum nicht verhandelbar ist und unter keinen Umständen sanktioniert und mithin eingeschränkt oder entzogen werden darf und die BVerfG-Entscheidung zu Sanktionen eben nicht EU-konform seien.
Die Mitgliedstaaten müssen dauerhaft und ohne, auch nur zeitweilige, Unterbrechung einen menschenwürdigen Lebensstandard gewährleisten.Hier das EuGH Urteil im Wortlaut.
Und der dahingehende Aufsatz in Verfassungsblog:Existenzminimum nach Luxemburger Art
Das Urteil dürfte auch einige Relevanz in den Diskussionen in der SPD um das neue Sozialstaatskonzept entfalten.
Hallo!
Heute habe ich jemand über Umwege bei der DRV erreicht, der mir bestätigte, dass mein Weg richtig war.
Dann wird dir derjenige auch sicher weiterhin helfen können, welcher Weg der Richtige ist.
die Antwort von bass war lediglich für mich nicht hilfreich
Kann passieren, leider nicht zu ändern. Allgemeiner Hinweis, ein Forum kann nur erste
Anregungen geben und die tatsächliche Hilfe sollte real vor Ort gesucht werden. Mehr
ist aufgrund der Anonymität leider nicht möglich.
Gruß
Hallo!
Willkommen im Forum! Bitte etwas Geduld, es kommen Antworten.
Gruß
Hallo!
Gerne erneut @bass386 :
Warum sollten das Tests sein? Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass Bundesbehörden mit Terminen bei Gutachtern spaßen oder Kunden testen, denn diese Termine sind nur begrenzt verfügbar und nicht zum herumalbern da.
Es kann verschiedene Gründe haben, warum das Jobcenter nun einen anderen Gutachter
gewählt hat. Aber einen Grund sicher nicht - Schikane - .
Ich habe hier auch kein Beistand erwartet, sondern war lediglich auf der Suche nach Hilfe.
Erklärungsbedürftig? Das Forum kann dir nur deine Fragen beantworten. Aufgrund der
Anonymität aber keine weitere Hilfestellung leisten. Ich sehe hier keinen Grund für
deine Klage. @bass386 hat dir eine Antwort gegeben und es kommt
nicht selten vor, dass einem Leistungsberechtigten diese Antwort manchmal nicht gefällt. ![]()
Fakt ist, dass du dir als Leistungsberechtigter nicht den Gutachter aussuchen kannst, der
dir genehm ist. Gutachter-Termine sind nur begrenzt verfügbar. Besondern dann, wenn
ein spezieller Fachbereich abgedeckt werden muss, bei dir wohl Neurologie.
man diese weite Strecken aus diesem Grund nicht fahren kann, höflich in Schriftform ablehnt und der nächste Gutachter (nach Erhalt meines Schreibens) dann noch weiter weg liegt.
Es kann gut sein, dass du durch dein Schreiben die weitere Anfahrt selber ausgelöst hast,
weil in absehbarer Zeit kein anderer Gutachter Kapazitäten frei hat. Wie geschrieben, ein
Forum kennt die Realität bei dir nicht und kann nur anhand deiner Fragen reagieren.
Gruß
Hallo!
Findest du dich in irgendeiner Gruppe hier wieder:
Alles anzeigen§ 16 Leistungen zur Eingliederung
§ 16a Kommunale Eingliederungsleistungen
§ 16b Einstiegsgeld
§ 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen
§ 16d Arbeitsgelegenheiten
§ 16e Eingliederung von Langzeitarbeitslosen
§ 16f Freie Förderung
§ 16g Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit
§ 16h Förderung schwer zu erreichender junger Menschen
§ 16i Teilhabe am Arbeitsmarkt
Falls nicht, Einstiegsgeld ist eine KANN - Leistung und es liegt im
Ermessen des Arbeitsvermittlers, ob er sie gewährt:
Gruß
Alles anzeigenDas war schon ein starkes Stück, was sich die Bundesagentur für Arbeit (BA) und das Bundesarbeitsministerium
geleistet haben. Obwohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Anfang November entschieden hat, dass
Hartz-IV-Sanktionen über 30 Prozent „verfassungswidrig“ sind, sollen auch in Zukunft Kürzungen über 30 Prozent
möglich sein. Das geht aus einem Entwurf der neuen fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit hervor,
die zunächst vom Erwerbslosenverband Tacheles e.V.in Wuppertal geleakt wurden. Und die sind brisant. Auf
der Webseite des Verbandes schreibt Tacheles: „Bundesagentur für Arbeit plant mit neuen Dienstanweisungen
das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen zu unterlaufen!“ Das sitzt.
Bisher konnten die Jobcenter bei drei aufeinanderfolgenden Pflichtverletzungen das Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
um 30, dann um 60 und schließlich um 100 Prozent (Vollsanktion, inkl. Miete) kürzen. Diese Kürzungen können
bei einer Ablehnung eines Arbeitsangebotes oder einer Trainingsmaßnahme vollzogen werden. Terminversäumnisse,
die mit jeweils 10 Prozent sanktioniert werden, waren nicht Bestandteil der Klage. Für die unter 25-Jährigen gelten
Sonderregeln. Hier gab es bereits bei der zweiten Pflichtverletzung gar kein Geld mehr vom Jobcenter, sofern diese
einen eigenen Haushalt führten. Leben die unter 25-Jährigen noch im Haushalt der Eltern, so wurde zwar die
Grundleistung komplett gestrichen, die Miete allerdings auf die Personen (i.d.R. die Eltern) verteilt. Das Gericht stellte
unmissverständlich klar, dass die derzeitige Sanktionspraxis zu korrigieren ist. Bis dahin gilt eine durch das Gericht
angeordnete Übergangsregelung, wonach Sanktionen von über 30 Prozent nicht mehr zulässig sind. Diese Regeln
gelten auch für unter 25-Jährige, obwohl sie nicht Bestandteil der Klage waren. Hubertus Heil (SPD) erklärte nach
dem Urteil:
„Ab sofort gilt, dass nicht mehr über 30 Prozent sanktioniert werden kann und ab sofort muss auch die Möglichkeit
geschaffen werden ganz offensichtlich in Härtefällen eine Änderung zu ermöglichen.“ Die BA und das BMAS waren
nun in der Bringschuld neue Weisungen für die Jobcenter zu schreiben, in denen die Vorgaben berücksichtigt werden
müssen. So weit, so gut. Allerdings scheint es jetzt in der Umsetzung zu hapern. Mit einem Trick versucht die
Bundesagentur für Arbeit unter Detlef Scheele (SPD) in Zusammenarbeit mit dem Bundesarbeitsministerium die
eindeutigen Vorgaben zu umgehen. So steht im Entwurf: ......................
(Quelle Tacheles-Sozialhilfe.de von Inge Hannemann)
Neue Fachliche Weisungen § 32 SGB II - Nach Urteil des Bundesverfassungsgericht Stand: 03.12.2019
Alles anzeigen1. Sanktionen wegen Meldeversäumnissen
2. Rechtsfolgenbelehrung/Kenntnis über die Rechtsfolgen
3. Beurteilung eines wichtigen Grundes
4. Verhältnismäßigkeit
5. Beginn und Dauer der Minderung
6. Dokumentation
Neue Fachliche Weisungen § 31, § 31a, § 31b SGB II - Bundesagentur für Arbeit Stand: 03.12.2019
Alles anzeigenInhaltsverzeichnis
1. Allgemeines ................................................ 1
2. Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 1 ........2
2.1 Verstoß gegen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten/fehlende Eigenbemühungen ................ 2
2.2 Ablehnung zumutbare Arbeit/Ausbildung/Arbeitsgelegenheit/geförderte Arbeit .............. 3
2.3 Nichtantritt/Abbruch/Anlass für Abbruch einer zumutbaren Maßnahme ........... 3
2.4 Rechtsfolgenbelehrung/Kenntnis über die Rechtsfolgen ................ 4
2.5 Beurteilung eines wichtigen Grundes ............................. 5
2.6 Verhältnismäßigkeit ............................ 6
2.6.1 Außergewöhnliche Härte ....................................... 6
2.6.2 Nachträgliche Mitwirkung/Bereiterklärung zur Mitwirkung ................... 73. Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 .......................... 8
3.1 Verminderung von Einkommen und Vermögen ................ 8
3.2 Unwirtschaftliches Verhalten .............................. 9
3.3 Sanktion bei Eintritt einer Sperrzeit nach §§ 159 oder 161 SGB III .......... 9
3.4 Sperrzeitfiktion ................................ 104. Beweislast ........................... 11
5. Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (§ 31a) ........... 11
5.1 Höhe der Minderung ............................................... 11
5.2 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Alter von 15 bis unter 25 Jahren ...... 13
5.3 Absenkung und Wegfall von Sozialgeld ............... 136. Beginn und Dauer der Minderung (§ 31b) ....................... 14
7. Anhörung ................................................. 16
8. Dokumentation ............................... 17
Hallo!
Habe dieses Jahr eine dicke
Nachzahlung, und diese wird nicht übernommen, weil da hauptsächlich Strom in den
Nebenkosten drin ist?
Bitte die Nachzahlung ausreichend anonymisiert hochladen über Dateianhänge des Forums als
PDF. Möchte mir ansehen, wodurch die Nachzahlung hauptsächlich entstanden ist.
Entschuldige bitte, aber für Verwirrung sorgst du selber durch deine unpräzisen Aussagen. So kann
dir niemand wirklich helfen. Betriebskosten und Heizkosten gehören zu den Kosten der Unterkunft.
Das zur Klarstellung und Haushaltsstrom zahlst du von deinem Regelsatz.
Gruß
Hallo!
Gerne erneut, weil es anscheinend nicht ankommt. Während des Leistungsbezugs von ALG II
wird jedes Guthaben, was die Hilfsbedürftigkeit mindert, angerechnet.
§ 22 SGB II - Kosten der Unterkunft
Entscheidend ist hier der Zeitpunkt des Zufluß, im ALG II Leistungsbezug.
Nebenbei bemerkt, wird hier ein LSG-Urteil zitiert, was mit dem Sacherhalt in diesem
Thema absolut nichts zu tun hat.
Damit ist das Thema ausreichend beantwortet.
Gruß
Hallo!
Hier erneut @bass386 und bitte beachten!
Hallo,
ja die Anrechnung des Guthabens ist legitim.
Dazu Folgendes:
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
Nun will das Jobcenter die - hauptsächlich vor Leistungsbezug freiwillig zu viel bezahlten - 274,40€ voll anrechnen bzw. die Leistungen für den Folgemonat Dezember kürzen, da laut Auskunft des (freundlichen) Mitarbeiters einzig das Rechnungsdatum (der Rückerstattung) entscheidend sei und das in den Zeitraum mit Leistungsbezug gefallen sei
Korrekte Aussage des Sachbearbeiters, Guthaben wird voll angerechnet.
Gruß
Hallo!
Willkommen im Forum! Bitte etwas Geduld, es kommen Antworten.
Gruß
Hallo!
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