Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2; Verordnungsermächtigung
(1) Leistungen für
Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni
2020 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.
(2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es
wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die
Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.
(3) § 22
Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten
als angemessen gelten. 2Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. 3Satz
1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen
Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen
Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
(4) Sofern über die Leistungen nach § 41a
Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über den Anspruch auf
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch.
(5) Für
Leistungen nach diesem Buch, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom
31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, ist für deren
Weiterbewilligung abweichend von § 37 kein erneuter Antrag erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt. Soweit bereits die vorausgegangene Bewilligung nach § 41a vorläufig erfolgte, ergeht abweichend von Satz 3 auch die Weiterbewilligungsentscheidung nach § 41a aus demselben Grund für sechs Monate vorläufig. § 60 des Ersten Buches sowie die §§ 45, 48 und 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt.
(6) Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den
in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu
verlängern.
Fassung aufgrund des Gesetzes
für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und
zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus
SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 575), in Kraft getreten am 28.03.2020 Gesetzesbegründung verfügbar
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