Beiträge von Grace

    Hallo!

    Bitte die Fragen von Tamar präzise beantworten:

    Du hast zwar viel geschrieben, aber nicht, was notwendig ist, um deine Fragen zu beantworten. Ob du noch einen Restanspruch auf Alg1 hast, ergibt sich nicht aus deinen Angaben. Dazu müsste man wissen, von wann bis wann damals Alg1 bewilligt war und wie lange du es tatsächlich bezogen hast (incl. der Mitnahme nach Polen).

    Was ist mit Miete von den Eltern und wieso ziehst du nicht selbst mit in diese Immobilie ein? Wenn sie nicht selbst bewohnt ist, ist sie nicht geschützt.

    Gruß

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – Voraussetzungen

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht - Online-Antrag

    Informationen zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und zur Ermässigung des Rundfunkbeitrags

    Sie können sich von der Rund­funk­beitrags­pflicht befreien lassen, wenn Sie eine der folgen­den Sozial­leistun­gen erhal­ten:

    • Arbeits­losen­geld II oder Sozial­geld (ein­schließ­lich Leistun­gen nach § 22 Sozial­gesetz­buch (SGB) II) - Be­freiungs­grund 403
    • Hilfe zum Lebens­unter­halt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem Bundes­ve­rsorgungs­gesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d) - Befreiungsgrund 401
    • Grund­sicherung im Alter und bei Erwerbs­min­derung (4. Kapitel SGB XII) - Befreiungs­grund 402
    • Leistun­gen nach dem Asyl­bewerber­leistungs­gesetz - Befreiungs­grund 404
    • Blinden­hilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG) - Befreiungs­grund 410
    • Pflege­geld nach landes­gesetz­lichen Vor­schriften (Landespflegegeldgesetze) - Befreiungs­grund 407
    • Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1) - Befreiungsgrund 407
    • Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG - Befreiungsgrund 407

    Befreien lassen können sich außerdem:

    • Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird (§ 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c LAG) - Befreiungsgrund 408
    • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 SGB VIII) - Befreiungsgrund 409

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – Ausnahmen

    • Sie erhalten keine der oben genannten Sozialleistungen, weil Ihre Einkünfte die Bedarfsgrenze überschreiten?
      Dann können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen. Voraussetzung: Ihr Einkommen überschreitet Ihren sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 17,50 Euro.

    • Sie verzichten auf eine der oben genannten Sozialleistungen, obwohl Sie einen Anspruch darauf haben?
      Auch in diesem Fall können Sie eine Härtefallbefreiung beantragen.
      Voraussetzung: Eine Sozialleistung wurde bewilligt und Sie haben bei der Sozialbehörde schriftlich darauf verzichtet (§ 46 Abs. 1 SGB I). Neben dem Befreiungsantrag benötigt der Beitragsservice den Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde und die Verzichtserklärung.

    Hallo!

    Falls davon etwas zutrifft, umgehend Antrag auf Befreiung von den

    Rundfunkgebühren stellen und Nachweis einreichen:

    Rundfunkgebühren - Befreiung oder Ermäßigung beantragen

    • Sie erhalten keine der oben genannten Sozialleistungen, weil Ihre Einkünfte die Bedarfsgrenze überschreiten?
      Dann können Sie eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen. Voraussetzung: Ihr Einkommen überschreitet Ihren sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 17,50 Euro.

    • Sie verzichten auf eine der oben genannten Sozialleistungen, obwohl Sie einen Anspruch darauf haben?
      Auch in diesem Fall können Sie eine Härtefallbefreiung beantragen.
      Voraussetzung: Eine Sozialleistung wurde bewilligt und Sie haben bei der Sozialbehörde schriftlich darauf verzichtet (§ 46 Abs. 1 SGB I). Neben dem Befreiungsantrag benötigt der Beitragsservice den Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde und die Verzichtserklärung.

    Gruß

     SG Beschluss - FFP2 Masken - Einzelfallentscheidung verneinend und bejahend

    Sozialrecht

    x

    LSG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2021 - L 9 SO 18/21

    Grundsicherung: Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken - Corona-Virus

    LSG Baden-Württemberg, 19.04.2021 - L 2 AS 1032/21

    FFP2-Masken: Grundsätzlich kein Anspruch auf Hartz IV-Mehrbedarf -

    Corona-Virus

    SG Nürnberg, 23.03.2021 - S 22 AS 182/21

    Angelegenheiten nach dem SGB II

    Es besteht derzeit für Bezieher*innen von Arbeitslosengeld II

    kein Eilbedürfnis, um einen Mehrbedarf für die Anschaffung von

    FFP 2-Masken in einem gerichtlichen Eilverfahren durchzusetzen.

    LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2021 - L 13 AS 125/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - einstweiliger Rechtsschutz -

    Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II - medizinische Schutzmasken -

    Corona-Pandemie

    SG Darmstadt, 23.03.2021 - S 9 AS 151/21

    1) Der Anspruch auf die Gewährung eines Mehrbedarfs nach

    § 21 Abs. 6 SGB II setzt die Glaubhaftmachung eines solchen im

    konkreten Einzelfall voraus. Ein solcher Anspruch kann nicht

    pauschal für alle SGB II-Leistungsempfänger mit der Begründung

    angenommen werden, dass der Gesetzgeber für bestimmte

    Personengruppen in bestimmten Einrichtungen das Tragen von

    solchen vorgeschrieben hat (entgegen SG Karlsruhe S 12 AS 213/21 ER

    und S 12 AS565/21 ER).2) Durch das Tragen von OP-Masken

    verwirklichen die Leistungsempfänger nicht den Tatbestand der

    §§ 223 ff. StGB (entgegen SG Karlsruhe S 12 AS 213/21 ER und

    S 12 AS 565/21 ER).

    SG Speyer, 12.03.2021 - S 3 AS 232/21

    Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken - Corona-Virus

    SG Karlsruhe, 11.03.2021 - S 12 AS 565/21

    Sozialschutz-Paket III evident verfassungswidrig (nur Einmalzahlung an Grundsicherungsempfänger)

    SG Osnabrück, 10.03.2021 - S 50 AS 51/21

    Hartz IV: Kein Anspruch auf Kostenübernahme für zusätzliche FFP 2-Masken

    SG Osnabrück, 10.03.2021 - S 50 AS 39/21

    Hartz IV: Kein Anspruch auf Kostenübernahme für zusätzliche FFP 2-Masken

    SG Saarbrücken, 09.03.2021 - S 16 AS 35/21

    Kein Hartz-IV für Masken

    SG Frankfurt/Main, 09.03.2021 - S 9 AS 157/21

    Jobcenter muss FFP2-Masken weder bereitstellen noch bezahlen

    SG Saarbrücken, 09.03.2021 - S 26 AS 26/21

    Corona: Bedarf an FFP2-Masken derzeit durch zehn kostenlos zur

    Verfügung gestellte gedeckt

    SG Saarbrücken, 09.03.2021 - S 26 AS 23/21

    Angelegenheiten nach dem SGB II - Einstweiliger Rechtsschutz

    SG Reutlingen, 09.03.2021 - S 4 AS 376/21

    SG Oldenburg, 08.03.2021 - S 37 AS 48/21

    FFP-2 Masken vom Jobcenter?

    SG Karlsruhe, 01.03.2021 - S 18 AS 469/21

    Kein Anspruch auf FFP2-Masken - Eilanträge einer sechsköpfigen Familie ohne Erfolg

    SG Karlsruhe, 01.03.2021 - S 3 AS 472/21

    Kein Anspruch auf FFP2-Masken - Eilanträge einer sechsköpfigen Familie ohne Erfolg

    SG Karlsruhe, 01.03.2021 - S 17 AS 471/21

    Kein Anspruch auf FFP2-Masken - Eilanträge einer sechsköpfigen Familie

    ohne Erfolg (hier: 4jähriges Kind)

    SG Mannheim, 01.03.2021 - S 5 AS 456/21

    Hartz IV - Kein zusätzliches Geld für Mund-Nasen-Bedeckung

    SG Karlsruhe, 01.03.2021 - S 4 AS 470/21

    Einstweiliger Rechtsschutz; Arbeitslosengeld II; Bedarf; FFP2-Masken

    für Arbeitsuchende während der Corona-Pandemie

    SG Karlsruhe, 01.03.2021 - S 18 R 469/21

    Coronapandemie: Grundsätzlich kein Mehrbedarf für FFP2-Masken


    SG Dresden, 01.03.2021 - S 29 AS 289/21

    Kein Mehrbedarf für FFP2-Masken

    SG München, 22.02.2021 - S 52 AS 127/21

    Kein Mehrbedarf für Erwerb von FFP-2-Masken

    SG Karlsruhe, 11.02.2021 - S 12 AS 213/21

    Corona-Pandemie - Wöchentlich 20 FFP2-Masken für Hartz-IV-Empfänger

    SG München, 10.02.2021 - S 37 AS 98/21

    Corona-Pandemie: Kein Mehrbedarf für die Anschaffung von FFP2-Masken


    SG Lüneburg, 10.02.2021 - S 23 AS 13/21

    Keine Eilbedürftigkeit für Versorgung mit medizinischen Masken durch SGB-II-Leistungsträger


    SG München, 03.02.2021 - S 46 SO 29/21

    Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten von FFP2-Schutzmasken

    (Wird aktualisiert)

    Sozialschutz-Paket III - Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

    Einkommensanrechnung - Sofortbonuszahlung - Stromanbieterwechsel

    BSG Urteil B 4 AS 14/20 R vom 14.10.2020

    Berücksichtigung eines Sofortbonus nach Stromanbieterwechsel als Einkommen
    Orientierungssatz zur Anmerkung

    Der vom Stromversorger für den Vertragsabschluss mit ihm an den Leistungsbezieher gezahlte

    Sofortbonus stellt zu berücksichtigendes Einkommen dar.

    (Tachels-Sozailhilfe.de)

    Hallo!

    alle Einnahmen sowie Ausgaben für Miete und alles über 50€ sichtbar..

    Mit anderen Worten, könnte das ein Grund für die Forderung nach

    ungeschwärzen Kontoauszügen sein:

    Achtung: Es gibt Ausnahmen

    Selbst wenn Antragsteller sich an alle Vorgaben gehalten und nur die zulässigen Informationen geschwärzt haben, ist es möglich, dass das Jobcenter in bestimmten Fällen dennoch die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge fordert. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn ein Verdacht entsteht, dass durch mehrere aufgeteilte Ausgaben unterhalb der 50 Euro Grenze größere Ausgaben, die dem Aufbau von Vermögen dienen, verschleiert werden sollen.

    Zuviel Schwärzen löst den gegenteiligen Effekt aus.

    Ich frag mich wirklich ob das Jobcenter nichts sinnvolleres zu tun hat, als es Menschen so schwierig zu machen und mit Sanktionen zu drohen,

    Mit Verlaub, manchmal löst die Unwissenheit von Leistungsberechtigten

    Probleme aus und die Jobcenter tun nur das, was sie laut Gesetz machen

    müssen.

    Gruß

    Hallo!

    Die Auszüge habe ich eingereicht, geschwärzt, weil das erlaubt ist.

    Dann wurde zuviel geschwärzt und das Jobcenter wird den Antrag ablehnen.

    Einzige Lösung Kontoauszüge erneut einreichen, falls Bedürftigkeit vorliegen

    sollte.

    Urteile des Bundessozialgerichts B 4 AS 10/08 R v. 19.02.2009 und

    B 14 AS45/07 R v. 19.09.2008, dass Kontoauszüge ohne Angaben

    von Gründen offen gelegt werden müssen, wenn dazu aufgefordert wird.

    Siehe auch und bitte beachten:

    Dürfen Jobcenter die Vorlage ungeschwärzter Kontoauszüge verlangen

    Gruß

    Hallo!

    Der Bausparvertrag muss bei ALG II Antragstellung in der Anlage VM angegeben

    werden. Den anderen Sachverhalt können wir im Forum nicht klären, weil das

    verbotene Rechtsberatung wäre. Wir können nur allgemeine Hinweise geben.

    Bitte suche das Gespräch mit deinem Vater und eventuell vor Ort eine

    Rechtsberatung aufsuchen mit allen Unterlagen. Da wird man dir dann produktiv

    weiterhelfen können. Ich bitte um Verständnis für diese Entscheidung und

    würde hier an dieser Stelle gerne das Thema beenden.

    Gruß

    Hallo!

    Ich habe sehr wenig Ahnung von der ganzen Thematik,

    Zwar forenfremdes Thematik, Off Topic, aber bevor das Chaos hier komplett

    ist, Informationen zum Bausparvertrag, bitte lesen und versuchen zu

    verstehen:

    In welcher Phase befindet sich der Bausparvertrag?

    Wann wurde er abgeschlossen?

    Wie hoch ist bis jetzt die Ansparsumme?

    Wann wäre er zuteilungsreif?

    Was steht auf dem Kontoauszug?

    Bin ich also erst sozialhilfeberechtigt, wenn ich dieses Vermögen "sinnvoll" (mir fehlt grad das richtige Wort) verbraucht habe?

    Bitte nach dem Lesen des Link meine Fragen präzise beantworten.

    Vorher machen wir hier nicht weiter, weil das keinen Sinn macht.

    Dein Vater ist ehrlich geblieben und hat das Geld bei der Steuer als seines angegeben?

    Du bist ehrlich geblieben und hast keine Steuerfreibeträge auf das Geld genutzt?

    Das ist jetzt völlig unerheblich, weil der Eindruck vom TE vermittelt wird

    nicht zu wissen, was ein Bausparvertrag ist. Zunächst muss versucht werden

    die erforderlichen Informationen zu vermitteln, damit man klarsieht von welcher

    Summe hier überhaupt die Rede ist. Das Chaos ist erbarmungswürdig!

    Es liegt im Bereich der Möglichkeit, dass der Bausparvertrag auf den Namen des

    Themenersteller läuft, aber der Vater die Einzahlungen getätigt hat. Die Frage ist

    auch, ob der Themenersteller während seiner beruflichen Tätigkeit die

    Arbeitnehmersparzulage bekommen hat, die der Vater, aus welchen Gründen auch

    immer, nicht bekommen hätte. Wird innerhalb einer Familie schonmal so gemacht.

    Solange keine Sozialleistungen benötigt werden ist das ja auch kein Problem.

    Problematisch wird es in dem Moment, wo Sozialleistungen beantragt werden

    müssen, weil der Bausparvertrag dann in der Anlage VM unbedingt angegeben

    werden muss.

    Wir machen hier im Thema morgen weiter, wenn der THemenersteller seine

    Gedanken sortiert hat. Im Notfall alle personenbezogen Daten im Bauvertrag

    schwärzen und den Bausparvertrag als PDF über Dateianhänge des Forums

    hochladen. Dann kann man sich das ansehen und weiß, von welcher Summe

    hier überhaupt die Rede ist.

    Gruß

    Hallo!

    Ist es die Summe mit der er seine Geschwister ausbezahlte) und sie meinte „Kredite interessieren uns nicht“.

    Fakt! Schulden interessieren das Jobcenter nicht. Anlage zur Feststellung von

    Trennungsunterhalt oder nachehelichem bzw. nachpartnerschaftlichem

    Unterhalt ist auszufüllen und alle Angaben sollten korrekt sein.

    vielleicht hat bekäme ich ja nichts weil mein Mann genug für mich an Trennungsuntehalt zahlen müsse zusätzlich

    Unterhalt geht vor Sozialleistung und nur wenn der Unterhaltspflichtige

    nicht leistungsfähig wäre, bestünde ein ALG II Anspruch.

    Gruß

    Hallo!

    Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 SGB II

    übernommen, soweit sie angemessen sind.

    Allgemeinstrom für Licht, Kühlschrank, Herd sind im Regelsatz enthalten

    und dafür gibt es kein zuätzliches Geld vom Jobcenter.

    Dezentrale Warmwassererzeugung wäre ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II

    und wird mit den Kosten der Unterkunft beantragt

    Alternativ, da keine Unterlagen vorliegen, kann hier nicht beurteilt werden, was

    das Jobcenter übernommen hat, was nicht und warum nicht. Empfehlung, mit

    allen Unterlagen in eine Sozialberatung vor Ort zu gehen.

    Oder anonyme Dokumente, wie von Tamar vorgeschlagen, hochzuladen,

    damit man sich das ansehen kann.

    Gruß

    Hallo!

    Man unterscheidet hier zwischen:

    Die Heizung,

    Sind Kosten der Unterkunft:

    (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

    Wogegen Allgemeinstrom vom Regelsatz zu zahlen wäre.

    Herd & Backofen, sowie alles im Haus wird über Strom betrieben.

    Allgemeinstrom und im Regelsatz enthalten. Siehe auch: Hartz IV-Leistungen ab 1.1.2021

    Boiler

    Dezentrale Warmwassererzeugung wäre direkt bei der ALG II Antragsstellung mit

    anzugeben bei Kosten der Unterkunft, um einen Bedarf nach § 21 SGB II auszulösen.


    (7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

    1.

    2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,

    2.

    1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,

    3.

    1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder

    4.

    0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

    Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

    Gruß

    HartzIV - Grundsätze der Vermögensprüfung in Corona-Zeiten - L 7 AS 5/21 B ER vom 21.01.2021

    Bernd Eckardt zum Detail des Sozialschutzpakets in Sozialrecht Justament

    Hallo!

    Wir würden eine große Wohnung gerne an eine 6-köpfige Familie vermieten die zwar Einkünfte haben, aber deren Warmmiete bisher vom Jobcenter direkt an den alten Vermieter gezahlt wurde.

    Dazu Folgendes:

    Umzug - Vor Abschluss eines Mietvertrags Zusicherung vom Jobcenter einholen

    Da wir uns aber für diese Familie entschieden haben hat diese noch eine 3-monatige Kündigungsfrist für ihre alte Wohnung. Das würde für uns als Vermieter bedeuten 3 Monate Mietausfall.

    Doppelmiete eventuell, fraglich, aber auf keine Fall drei Monate und dazu das:

    Anspruch richtet sich entweder nach § 22 Abs. 1 SGB II oder § 22 Abs. 6 SGB II

    Gegen das Jobcenter kann ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer doppelten Mietzahlung wegen eines Umzugs bestehen. Die Kosten gehören entweder zu den Aufwendungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II, wenn beide Wohnungen im Zeitraum der Doppelzahlung genutzt wurden und die Doppelmiete nicht vermeidbar war. Ist dies nicht der Fall, richtet sich der Anspruch auf Kostenübernahme demgegenüber nach § 22 Abs. 6 SGB II, was einen vorherigen Antrag beim Jobcenter bedarf. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. .....

    Leistungsberechtigte Familie sollte das dringend direkt bei Vorlage

    des Mietangebots mit dem Jobcenter klären. Der Mietvertrag darf

    auf keinen Fall vor Zusicherung der Kostenübernahme für dieses

    Mietangebot unterschrieben werden. Sonst droht erheblicher Ärger!

    Gruß

    Hallo!

    Einige Hinweise zu Folgendem:

    Hoffentlich findet sich demnächst eine Wohnung,

    Jede Region hat andere Angemessenheitsgrenzen bei den Kosten der Unterkunft.

    Bitte beim zuständigen Jobcenter nachfragen.

    (4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

    Vor Unterschrift des Mietvertrags zunächst dem Jobcenter das Mietangebot

    vorlegen und die Zusicherung der Kostenübernahme einholen. Liegt die Zusicherung

    der Kostenübernahme für dieses Mietangebot vor, kann der Mietvertrag beim

    Vermieter unterschrieben werden.

    Dann geh ich mich mal Informieren bezüglich des Antrages auf Erstausstattung.

    Die Erstausstattung wird nach ....

    (1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

    Zunächst eine Wohnung finden, dann den Antrag auf Erstausstattung stellen.

    Arbeitslosengeld 2 für Geringverdiener und Erwerbslose

    Gruß

    Hallo!

    Mich stört diese BedarfsGemeinschaft!

    Es ist Gesetz, dass verheiratete Partner, nicht dauernd getrennt lebend, eine

    Bedarfsgemeinschaft bilden.

    Abs. 3 Nr. 3 definiert den berechtigten Kreis der Partner erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in der Bedarfsgemeinschaft. Partner kann der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte nach rechtswirksamer Eheschließung (Nr. 3 Buchst. a), die nicht mit einem Partner unter 16 Jahren möglich ist (§ 1303 Satz 1 BGB), der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner (Nr. 3 Buchst. b) und der mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Einstehensgemeinschaft bildende Partner (Nr. 3 Buchst. c) sein.

    § 7 SGB II - Leistungsberechtigte

    Gruß