Hallo!
Die gesetzlichen Grundlagen wurden anhand des SGB II nachweisbar genannt.
Es liegt an jedem Betroffenen sie zu akzeptieren, oder es zu lassen.
Gruß
Hallo!
Die gesetzlichen Grundlagen wurden anhand des SGB II nachweisbar genannt.
Es liegt an jedem Betroffenen sie zu akzeptieren, oder es zu lassen.
Gruß
Hallo!
seine Partnerin als Mitbewohner eintragen und nicht als Partner in einer ehe ähnlichen gemeinschaft
Dagegen spricht: § 7 (3) Abs. 3c SGB II und es besteht eine Bedarfsgemeinschaft nach
einem Jahr zusammenleben. Deshalb ist die Partnerin auch als Solche einzutragen.
Der ALG II Antrag sollte im eigenen Interesse ordnungsgemäß ausgefüllt werden.
§ 63 SGB II - Bußgeldvorschriften Das könnte bei falschen Angaben passieren.
Gruß
Hallo!
Hier scheint eher Lebenshilfe notwendig zu sein, als rechtliche Grundlagen.
Thema nachdenklich durchgelesen und auf verschiedene Widersprüche in
den Aussagen gestoßen.
mein Sohn U25 hat eine dauerhafte Schwerbehinderung von 70 GdB (Ohne Buchstabe, hilflosigkeit besteht nicht, keine körperliche oder geistige Behinderung)
Mein Sohn hat eine Schwerbehinderung und Intelligenzminderung (fast eine geistige Behinderung, Lernbehinderung, Sprachdefizite usw.) und ist nicht auf dem normalen Entwicklungsstand eines "normalen" 22 jährigen jungen Mannes, der ohne eine Hilfe auskommt.
Was davon entspricht jetzt bitte den Tatsachen? Wenn das tatsächlich erreicht
werden soll:
Ich will nicht, dass mein Sohn ein dauerhafter Hartz4 bezieher wird, sondern arbeitet und sein eigenes Geld verdient, um sich damit auch ein leben aufbauen zu können...
Das kann nicht erreicht werden, wenn der Behinderte nicht optimal gefördert
wird. Optimale Förderng bedeutet, dass immer etwas Neues gestartet wird,
der Behinderte ermuntert wird neue Sachen in Angriff zunehmen, sie auch bei
Schwierigkeiten zunächst auszuhalten, um auszutesten wo die tasächlichen
Grenzen mit der Behinderungen liegen.
Fast täglich hat er Kopfschmerzen, Bauchschmerzen, bekommt wieder Hautausschlag (Stressbedingt, sagt der Arzt) und ist mega nervös geworden und hat wieder seine Tic´s (Zuckungen wie Tourette, nur ohne Schimpfwörter) , die wir mit jahrelanger Therapie fast los bekommen haben.
Das kann durchaus sein, dass diese Symptome am Anfang kommen/sich verstärken,
wenn der Behinderte etwas Neues anfängt. Es ist ja neu für ihn, er muss erst lernen
mit dem Neuen umzugehen.
ist jetzt seit 10 Tagen in dieser Firma.
Das ist für einen Menschen mit Behinderung noch keine Zeit, um festzustellen,
ob er etwas schafft, oder ob es ihn tatsächlich überfordert. Manche Behinderte
benötigen Wochen, viel Ermunterung und gutes Zureden. Das jetzt sofort zu
beenden nimmt dem Behinderten jede Chance festzustellen, wo seine tatsächlichen
Grenzen liegen. Seine tatsächlicen Grenzen zu kennen ist aber für sein weiteres
Leben sehr wichtig.
..auch später ohne mich; aber dafür muss er hier und jetzt unterstützt werden.
Das ist nicht möglich, wenn hier nicht Freiräume für Austesten von Möglichkeiten
geschaffen werden. Wenn etwas nicht sofort klappt, Nerven behalten, abwarten,
ermuntern zur Selbstständigkeit. Den Behinderten auch mal machen lassen, selbst
wenn er Fehler macht, die kann man nachträglich bereinigen. Aber der Behinderte
muss ein Gefühl für seine tatsächlichen Fähigkeiten bekommen.
Auch auf die Gefahr hin, dass hier erneut ein Ausraster kommt. Übergroße Fürsorge
fördet das Alles nicht und ist kontraproduktiv. Wie anfangs schon oben erwähnt
widersprechen sich zwei Aussagen ganz entschieden. Entweder ist hier ein Behinderter:
mein Sohn U25 hat eine dauerhafte Schwerbehinderung von 70 GdB (Ohne Buchstabe, hilflosigkeit besteht nicht, keine körperliche oder geistige Behinderung)
Dann braucht er Förderung, Freiräume für Austesten von Möglichkeiten, oder
hier ist ein Behinderter, der so behindert ist, dass es keinen Sinn macht:
Mein Sohn hat eine Schwerbehinderung und Intelligenzminderung (fast eine geistige Behinderung, Lernbehinderung, Sprachdefizite usw.) und ist nicht auf dem normalen Entwicklungsstand eines "normalen" 22 jährigen jungen Mannes, der ohne eine Hilfe auskommt.
Was nun? Klare, präzise Aussagen sind notwendig und das konnte auch hier
im Forum nachgelesen werden:
Im Forum kann nur mit klaren, präzisen Aussagen Hilfestellung geleistet werden.
warum schreibst DU mich nicht, als Moderator , an...per PN ?
Hilfestellungen per Konversation gibt es aus rechtlichen Gründen nicht, sind auch
nicht im Sinne des Forums und es ist auch kein Fehlverhalten des Moderators
erkennbar. Manche Dinge müssen ausgesprochen werden, wenn sie hilfreich
sein sollen. Es passiert auch, dass sie für den Themenersteller nicht so schön
sind. Antworten nur nach den Wünschen des Themenerstellers zu geben,
hilft ihm manchmal nicht, wenn man als Helfender die Fehler sieht.
Eigentlich sollte es nachdenklich machen, wenn an zwei Stellen das Gleiche gesagt
und ...
Nach Rücksprache mit dem AG, hieß es nur, ich würde meinen Sohn vertäscheln, wäre eine Helikopter Mutter, und ich soll ihn einfach mal arbeiten lassen.
geprüft, ob für den Behinderten eventuell mehr Freiräume geschaffen werden können.
Mehr Ermunterung, mehr gutes Zureden, als ihm ständig zu vermitteln, dass er dies
nicht schafft, jenes nicht schafft. Die Reaktionen einer Mutter sind nachvollziehbar,
verständlich, aber sie stehen manchmal in Konfrontation zur optimalen Förderung eines
Behinderten. Die ganze Lage mal für sich selbst überdenken, meine Empfehlung.
Gruß
Hallo!
Im Thema wurden alle Informationen gegeben. Die Entscheidung liegt letztendlich
beim Betroffenen. Gerne erneut Tamar :
Dann geh nicht hin, riskiere die Sanktion und dass die in einem anschließenden Widerspruchs-und Klageverfahren ggf. bestätigt wird. Das ist letztlich dein Risiko.
Damit ist das Thema beendet, denn mehr kann hier nicht geraten werden.
Gruß
Hallo!
Gerne erneut Tamar ALG II - Maßnahme - leistung zur Eingliederung und Fragen
Allgemeine Anmerkung, Fahrkosten können beim Jobcenter vorher beantrangt werden.
Durch vorherige Maßnahmen bekannt, kann von ausgegangen werden.
Bei Krankheit wäre rechtzeitig eine AU beim Jobcenter einzureichen.
Gruß
Hallo!
Angenommen das Jobcenter will ein 3 monatiges Vollzeit Bewerber Training machen.
Ergänzend zum bisher Geschriebenen noch der Hinweis auf:
Die BA hat eine Reihe von Verschärfungen eingebaut.
Gruß
Hallo!
Ergänzend und allgemein Informationen zu den Ausführungen von Tamar .
Zunächst das SGB II allgemein, dann § 2 SGB II - Grundsatz des Forderns.
Das Merkblatt Arbeitslosengeld II gibt genaue Auskunft über bestehende,
gesetzliche Bestimmungen.
Gruß
Fachliche Weisungen § 10 SGB II - Zumutbarkeit Stand 01.07.2021 NEU
Fachliche Weisungen § 10 SGB II - Zumutbarkeit Stand 01.07.2021
Fachliche Weisungen § 16 SGB II - Leistungen zur Eingliederung Stand 01.07.2021 NEU
Fachliche Weisungen § 16 SGB II - Leistungen zur Eingliederung Stand 01.07.2021
Hallo!
Zähle ich dann wieder als Erstantragssteller für ALG I ?
ALG I und ALG II unterschiedliche Leistungen. ALG I ist eine Versicherungsleistung
und die Anspruchsdauer richtet sich nach erworbenen Anwartschaften.
ALG II ist eine Sozialleistung, die vom Steuerzahler finanziert wird und wird bei
Bedürftigkeit gezahlt:
Bitte, präzise benennen, welche Leistung hier gemeint ist. ALG I und ALG II nicht
durcheinander bringen. Falls Anspruch auf ALG I, wäre das vorrangig zu beantragen.
Gruß
Hallo!
Ergänzende Informationen zum paritätisches Wechselmodell:
Im Unterschied zum verbreiteten Residenzmodell oder Einzelresidenzmodell, bei dem das Kind bei einem Elternteil lebt, sollen das Kind beim Wechselmodell bei beiden Elternteilen abwechselnd leben, und dies zu möglichst gleichen zeitlichen Anteilen. In Fachkreisen wird diese Art der Kinderbetreuung deswegen auch als Paritätsmodell (von lateinisch paritas „Gleichheit“) oder paritätisches Wechselmodell bezeichnet. Teilweise wird schon ab einem Zeitanteil von 30 % des weniger betreuenden Elternteils von einem Wechselmodell gesprochen.[1]
Demgegenüber definierte der Bundesgerichtshof in einem Urteil von 2005 das Wechselmodell als ein Modell, bei dem beide Eltern „etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben“ übernehmen.[2]
Dazu Urteil des Bundesgerichtshof Urteil vom 21. 12. 2005 – XII ZR 126/03
Gruß
Hallo!
Ergänzend zum Thema Informationen zur Beratungs- und Prozesskostehilfe.
Zuständig das Beratungshilfegesetz (BerHG)
Zitat von Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe - Bundesministerium für Justiz und VerbraucherschutzInformationen zu dem Beratungshilfegesetz und zu den Regelungen der
Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe
Ein Beratungshilfeschein wird beim zuständigen Amtsgericht beantragt.
Über den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe entscheidet
der Rechtspfleger.
Zuständig für Klage beim Sozialgericht das Sozialgerichtsgesetz (SGG)
§ 4 Bei jedem Gericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen
Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird.
Gruß
Hallo!
Die Inaugenscheinnahmen beunruhigen mich jetzt etwas.
Warum, erklärungsbedürftig! Du beantragst doch nur das, was du für
das leere Zimmer benötigst. Sollte das Zimmer wider Erwarten möbliert
sein, beantragst du doch nichts.
beziehe jetzt ein kleines Zimmer zur Untermiete.
Da ich als Untermieter
Küche und Bad nutzen
Benötigst du nur, was in deinem Zimmer fehlt, nur das kannst du auch beantragen
und musst mit einer Inaugenscheinnahme (Hausbesuch) durch den Außendienst
nach dem Antrag Erststausstattung rechnen.
Gruß
Hallo!
Ergänzend zum Geschriebenen:
Alles anzeigenRegelmäßige Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie Ihnen
zufließen und Sie darüber verfügen können, sofern das Gesetz keine abweichenden
Anrechnungszeiträume bestimmt.
Einmalige Einnahmen (z.B. Urlaubsgeld, Jahressonderzahlungen, Steuerrückerstattung)
sind ebenfalls in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Wenn aber für
diesen Monat bereits Leistungen an Sie ohne Berücksichtigung dieser einmaligen Einnahme
erbracht wurden, wird die Einnahme erst imFolgemo-nat berücksichtigt. Die Einnahme wird
auf 6 Monate aufgeteilt, wenn durch die Berücksichtigung in einem Monat der Leistungsanspruch
entfällt.
Gruß
Hallo!
Mir macht nämlich die Markierung des PDFs "Ich wohne zusammen mit" stutzig.
Wenn man nämlich die Anlage HG ausfüllt und absenden würde, dann erklärt man doch quasi, dass man eine Haushaltsgemeinschaft ist, oder?
Das Jobcenter wird einen Untermietvertrag nicht akzeptieren bei 40 qm Wohnfläche.
Allenfalls gibt es den Regelsatz für Tochter und Mutter. Da verwandt, gerne erneut:
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
Es steht jedem frei das zu widerlegen. Aber da das Jobcenter schon die Anlage HG
mitgegeben hat, sieht es nicht danach aus, als wenn man das so ohne Weiteres
geklärt bekommt.
Mir macht nämlich die Markierung des PDFs "Ich wohne zusammen mit" stutzig.
Wenn man nämlich die Anlage HG ausfüllt und absenden würde, dann erklärt man doch quasi, dass man eine Haushaltsgemeinschaft ist, oder?
Wahrheitsgemäß und ordnungsgemäß ausfüllen, denn es ist eine Haushaltsgemeinschaft,
Empfehlung von mir.
Gruß
Hallo!
Es handelt sich nicht um eine HG, sondern um eine WG mit Untervermiertung.
Nein! Keine Wohngemeinschaft mit Untermietung, sondern Haushaltsgemeinschaft.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
Wenn man nämlich die Anlage HG ausfüllt und absenden würde, dann erklärt man doch quasi, dass man eine Haushaltsgemeinschaft ist, oder?
Korrekt, weil es eine Haushaltsgemeinschaft ist. Anlage HG ist ordnungsgemäß
auszufüllen.
Gruß
Hallo!
Ergänzend Erläuterung:
Alles anzeigen(1) Die Jobcenter können gegen Ansprüche von leistungsberechtigten Personen auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit
- 1.
Erstattungsansprüchen nach § 50 des Zehnten Buches,
- 2.
Ersatzansprüchen nach den §§ 34 und 34a,
- 3.
Erstattungsansprüchen nach § 34b oder
- 4.
Erstattungsansprüchen nach § 41a Absatz 6 Satz 3.
(2) Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig.
Erneut auch Folgendes:
Alles anzeigen(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 2.
entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 3.
entgegen § 58 Absatz 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 4.
entgegen § 60 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 5.
entgegen § 60 Absatz 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
- 6.
entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 7.
entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
(1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten auch in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
Gruß
Hallo!
Bitte real eine Beratungsstelle aufsuchen. Thema geschlossen!
Gruß
Hallo!
Mir kam es sehr merkwürdig vor, dass ich bei einer dem Jobcenter vorliegenden Krankschreibung quasi verpflichtet sein soll, Telefontermine wahrnehmen zu müssen.
Abwägungssache, denn das Jobcenter kann dann Einladung schicken trotz AU.
Siehe BSG Urteil:
Was ist in Coronazeiten besser, mit dem öffentlich Nahverkehr durch die Gegend
fahren, oder ein Telefontermin.
Gruß
Hallo!
Es geht hier um geltende Gesetzgebung. Dazu Tamar
Zur Frage, ob sie angefordert werden darf: natürlich. Im Gegenteil: du hättest sie im Rahmen deiner Mitwirkungspflichten unverzüglich selbst vorlegen müssen und nicht abwarten, bis das Jobcenter sie mal fordert. Wenn du sie also jetzt erstmals vorgelegt hast, kann sogar noch ein Bußgeld drohen.
Dazu die Gesetzgebung:
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift;
Grundsätzlich, Betriebs- und Heizkostenabrechnungen gehören zu - § 22 SGB II - Bedarfe fürUnterunft und Heizung - und werden vom Jobcenter bezahlt. Zu den Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten
gehört es diese unverzüglich und unaufgefordert dem Jobcenter einzureichen. Erneut Tamar damit es
nicht untergeht:
du hättest sie im Rahmen deiner Mitwirkungspflichten unverzüglich selbst vorlegen müssen und nicht abwarten, bis das Jobcenter sie mal fordert. Wenn du sie also jetzt erstmals vorgelegt hast, kann sogar noch ein Bußgeld drohen.
Eventuell mal das Merkblatt Arbeitslosengel II sorgfältig lesen, damit es nicht zukünftig
zu richtigem Ärger mit dem Jobcenter kommt. Falls hier jetzt die Frage entsteht, was mit
Bußgeld gemeint ist:
Alles anzeigen(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 2.
entgegen § 58 Absatz 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 3.
entgegen § 58 Absatz 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 4.
entgegen § 60 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 5.
entgegen § 60 Absatz 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
- 6.
entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 7.
entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
(1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten auch in Verbindung mit § 6b Absatz 1 Satz 2 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
Gruß
Hallo!
Die Beratungshilfe ist beim Amtsgericht am Wohnsitz des Rechtsuchenden zu beantragen. Der Antrag ist durch den Rechtssuchenden selbst zu stellen.
Gruß
Hallo!
Wir bieten hier keine Rechtsberatung an. Antworten resultieren aus persönlichen Erfahrungen,
sind aber nicht als Rechtshinweise zu verstehen.
Womit sich hier im Thema alles Weitere erledigt hat. Bitte real die
Rechtsberatung bei einem Anwalt für Sozialrecht in Anspruch
nehmen.
Gruß
Hallo!
Ergänzend Merkblatt Arbeitlosengeld II - 12 Sanktionen und im eigenen Interesse
bitte sorgfältig lesen. Als zusätzliche Information:
Gruß
Hallo!
Kann der Sohn nun in eine alleinige Wohnung einziehen und für sich ALG II beantragen?
Nein! Wendet euch an das Jugendamt und schildert bitte eure Probleme.
Der Sohn ist minderjährig.
Hilfen zur Erziehung – was können sie für Kinder und Familien leisten
Bzw unter welcher Vorraussetzung kann er ALG 2 beziehen?
Nein, kann er nicht! Es besteht Unterhaltspflicht der Eltern.
Der Sohnemann will bei den Großeltern nicht wirklich lange bleiben und zu uns Eltern will der Sohn unter keinen Umständen.
Dann sollte das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Eltern bei minderjährigen
Kindern ausgeübt werden, eigentlich. Bei Erziehungsproblemen hilft das
Jugendamt und das Jobcenter ist die falsche Adresse.
- wir die Eltern verdienen gut, beziehen also keine Sozialleistungen
Unterhaltspflicht! Keine Chance vom Jobcenter ALG II zu bekommen.
Gruß
Hallo!
.wurde aber evtl. missverstanden.
Nein! Sondern die gegebenen Informationen wurden nicht verstanden.
Gerne erneut Tamar und siehe ....
Mieterbescheiniung bei Wohngeldfolgeantrag 2021
Lesen wäre gut, denn sonst gibt es Probleme mit der Wohngeldstelle.
Ich weiß. Die Vorschriften kenne ich. Aber trotzdem möchte ich die Mieterbescheinigung nicht vorlegen.
Außerdem finde ich es nicht angenehm, wenn fremde Leute wissen, dass ich Wohngeld beziehe.
Die Vorschriften bekannt und dann die Weigerung eine Vermieterbescheinigung
vorzulegen? Unverständlich, aber gut, kann man nicht ändern!
Gruß
Hallo!
Bundesweit sind die Pauschalbeträge für Erstaustattungen unterschiedlich
hoch, von Kiel bis München, alles unterschiedlich.
die Mitarbeiterin am Telefon Mitteilte sind es jetzt momentan 700,00 €
Siehe oben und dann ist das so! Es steht dir frei zu widersprechen und Klage
vor dem SG einzureichen. Hier sei am Rand noch angemerkt, dass
LSG und SG Beschlüsse keine bundeweite Gültigkeit haben.
Gruß