Pressemitteilung Nr. 101/2021 vom 30. November 2021 - Beschluss vom 19. November 2021
1 BvR 781/21, 1 BvR 889/21, 1 BvR 860/21, 1 BvR 854/21, 1 BvR 820/21, 1 BvR 805/21, 1 BvR 798/21
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der
Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in
mehreren
Hauptsacheverfahren Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich
unter
anderem gegen die durch das Vierte Gesetz zum Schutz der
Bevölkerung bei einer epidemischen
Lage von nationaler Tragweite vom
22. April 2021 in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG für einen
Zeitraum von
gut zwei Monaten eingefügten bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkungen
sowie
bußgeldbewehrten Kontaktbeschränkungen nach § 28b Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 IfSG zur Eindämmung
der Corona-Pandemie richteten.
Die
beanstandeten Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen waren Bestandteile
eines Schutzkonzepts
des Gesetzgebers. Dieses diente in seiner
Gesamtheit dem Lebens- und Gesundheitsschutz sowie der
Aufrechterhaltung
eines funktionsfähigen Gesundheitssystems als überragend wichtigen
Gemeinwohlbelangen. Die Maßnahmen griffen allerdings in erheblicher
Weise in verschiedene
Grundrechte ein.
Das Bundesverfassungsgericht hat
die Maßnahmen anhand der allgemein für sämtliche mit
Grundrechtseingriffen verbundenen Gesetze geltenden
verfassungsrechtlichen Anforderungen
geprüft. Danach waren die hier zu
beurteilenden Kontakt- und selbst die Ausgangsbeschränkungen in
der
äußersten Gefahrenlage der Pandemie mit dem Grundgesetz vereinbar;
insbesondere waren sie
trotz des Eingriffsgewichts verhältnismäßig.
Soweit in diesem Verfahren weitere Maßnahmen des
Gesetzes zur Eindämmung
der Pandemie angegriffen wurden, wie etwa die Beschränkungen von
Freizeit- und Kultureinrichtungen, Ladengeschäften, Sport und
Gaststätten, war die entsprechende
Verfassungsbeschwerde nicht zulässig
erhoben.
Sachverhalt: ................................................