Hallo!
Bitte den anonymisierten Mietvertrag über Dateianhänge
des Forums als PDF hochladen. So ist das nicht zu
beantworten. Da auch Nachfragen nur halb beantwortet
werden.
Gruß
Hallo!
Bitte den anonymisierten Mietvertrag über Dateianhänge
des Forums als PDF hochladen. So ist das nicht zu
beantworten. Da auch Nachfragen nur halb beantwortet
werden.
Gruß
Hallo!
Doch, nennt man "Digitale Teilhabe"
Hatte der Paritätische Wohlfahrtsverband in einer Studie festgestellt.
Studien erstellen lassen und fordern kann man viel! Bitte nicht
verwechseln mit der Gesetzgebung, denn die ist eine Andere.
Aufteilung nach EVS-Abteilungen des Regel-Bedarfs 2024
Ist also im Regelsatz enthalten, Regelsatzstufe 1 - 563 Euro:
Nachrichtenübermittlung 50,33 Euro
darunter Datenverarbeitungsgeräte und Software 4,34 Euro
Gruß
Hallo!
Kleinen Irrtum aufklären vorab:
Nein ist es nicht. Der Vermittlungsvorrang ist abgeschafft, nicht jeder Job muss angenommen werden.
Irrtum, die Verschärfungen sind durch!
Da könntest du dir irgendeinen x-beliebigen Paragraphen raussuchen und sagen das Amt macht es auf dessen Grundlage, auch wenn es nichts damit zu tun hat und im Zweifel entscheidet ein Gericht darüber. Was ist das denn für eine Aussage??
Eine Aussage von Tamar , die der Faktenlage entspricht.
Nach der Schule gibt es eine Karenzzeit von 3 Monaten, dies dürfte dann auch für die Zeit nach dem Abschluss gelten.. wenn überhaupt.
Auch falsch und man nennt es Orientierungsphase bis zu sechs Monate dauern kann. In dieser Zeit kann noch Unterhaltspflicht bestehen.
Warum gibt es denn das Forum überhaupt, wenn eh alles vom Gericht entschieden wird. Es geht darum herauszufinden, ob sich der Aufwand eines Widerspruchs und Gerichtsverfahrens lohnt oder eben nicht.
Ein Forum ist für die erste Einschätzung da. Eine Rechtsberatung
ist nicht erlaubt. Im Sozialrecht ist es so, dass Sozialgerichte
letztendlich entscheiden müssen.
Gruß
Verschuldungslexikon von A - Z vom Infodienst-Schuldnerberatung.de
Hier werden in einfachen Worten die wichtigsten Begriffe rund um
die Themen Geld und Schulden erklärt
Hallo!
Zunächst, Ihnen ist schon klar, dass diese Information im
Eingangsthema hätte stehen müssen. Es gibt nicht grundlos
diesen Hinweis, dass Themen präzise einzustellen sind. Details
können schon die Hilfestellung verändert.
Investitionen jeglicher Art müssen vorab mit dem Jobcenter
abgesprochen werden.
Grundsätzlich gilt, dass Ausgaben nicht berücksichtigt werden, soweit sie ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II entsprechen, die Ausgaben also wirtschaftlich nicht angemessen sind. Nach den Vorschriften des SGB II sind Sie ganz allgemein verpflichtet,
Ihre Hilfebedürftigkeit zu vermindern. Dazu haben Sie bei Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit insbesondere auch die Möglichkeiten der Kostenvermeidung und -optimierung zu nutzen. Überteuerte oder Luxusartikel können nicht ungeprüft als Ausgabe berücksichtigt werden.
Beispiel:
Eine selbständig erwerbstätige Person benötigt einen PC lediglich für das Schreiben einfacher Angebote und Rechnungen. Ein Computer der Spitzenklasse ist hierfür nicht erforderlich, ein einfaches Modell zu einem günstigen Preis ist ausreichend.
Habe ich einen Möglichkeit/Anspruch, einen neuen Rechner für
Bewerbungsportale und digitales Jobcenter bei Jobcenter zu beantragen ?
Keine Gewähr, dass der PC genehmigt wird. Sprechen Sie bitte
mit dem Sachbearbeiter des Jobcenters. Es liegt in seinem
Ermessen, ob in Ihrer Situation tatsächlich ein neuer PC notwendig
ist.
Gruß
Hallo!
Randbemerkung für den Benutzer! Falls Sie erneut ein Thema hier
im Forum einstellen, beachten Sie bitte diesen Hinweis:
Wenn im Eingangsthema wichtige Informationen unterschlagen werden,
ist eine korrekte Hilfestellung nicht möglich. Hier muss nicht ins Detail
gegangen werden, denn der Benutzer weiß auch so, was er vergessen
hat!
Gruß
Hallo!
die Gaskosten halbieren sich, das ist echt viel Einsparung.
Das ist doch was! Die Gaskosten jedes Jahr im Blick behalten
und das Sonderkündigungsrecht bei Erhöhung in Anspruch
nehmen.
Und wegen den Wasserkosten muss ich nochmal jemanden hinschicken um den Durchfluss der Duschbrause zu mindern, gibt da Aufsätze mit 70% Ersparnis
Nicht nur an der Dusche, sondern an jedem Wasserhahn,
Waschbecken Bad und Küche auch. Nicht vergessen!
nein ich wohne dort nicht mit, ist ein Reihenhaus.
Es ist in jedem Fall eine Kündigung bei Zahlungsrückständen
möglich. Drohen Sie damit und lassen sich beraten.
Gruß
Hallo!
Die NK fressen mich auf, und dann muss ich mich noch auslachen lassen
Sollte es ein Zweifamilienhaus sein, indem Sie selber mit wohnen,
haben Sie ein erleichtertes Kündigungsrecht.
Nach § 573a BGB hat der Vermieter, der gemeinsam mit dem Mieter in einem Haus mit nicht mehr als 2 Wohnungen wohnt, das Recht eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnis auszusprechen, ohne dass es einer besonderen Begründung bedarf. Der Vermieter kann also jederzeit das Mietverhältnis beenden, es muss weder ein Zahlungsverzug noch ein Eigenbedarf oder ein sonstiger gesetzlicher Grund vorliegen. Wenn dem Vermieter danach ist, kann er kündigen. Der Mieter einer solchen Wohnung ist aus juristischer Sicht quasi schutzlos.
Die einzige “Wohltat” die der Gesetzgeber dem Mieter zubilligt ist die verlängerte Kündigungsfrist gemäß § 573a Abs 1 Satz 2 BGB. Danach verlängert sich die Kündigungsfrist um 3 Monate.
Nutzen Sie diese Möglichkeit! Es ist niemandem damit gedient,
dass später eventuell alle das Dach über dem Kopf verlieren.
Sie benötigen Mieter, die ihre Miete in entsprechender Höhe,
jeden Monat pünktlich und komplett bezahlen. Kündigen Sie
Ihren Mietern schriftlich mit entsprechender Frist.
Bringen Sie in Erfahrung, ob Ihre Stadt über einen qualifizierten
Mietspiegel verfügt und erhöhen vor einer Neuvermietung
entsprechend die Miete.
Bei uns steigen die Gaskosten jedes Jahr.
Versuchen Sie den Gasanbieter zu wechseln, falls möglich. Bei der nächsten Preiserhöhung hätten Sie ein Sonderkündigungsrecht.
Gruß
Hallo!
Liest das Jobcenter mit !? Oder gibts hier Spione
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OT Anmerkung im Thema! Schon mal was von einer Datenschutz - Grundverordnung DSGVO gehört? Ansonsten geben die Forumsregeln
die Nutzung des Forums vor, nämlich Anonym. Bitte zurück zum Thema!
Gruß
Hallo!
Eine Randbemerkung, weil etwas durcheinander geworfen wird.
Ändert sich dadurch nicht auch der Bedarf und dementsprechend der Regelsatz?
Das sind Regelsätze:
Alleinstehende 563 Euro,
für Paare je Partner 506 Euro.
Für Nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im
Haushalt der Eltern 451 Euro,
für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 471 Euro.
Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 Euro
Kinder unter 6 Jahren 357 Euro.
Kosten der Unterkunft sind Miete, Betriebskosten und Heizung nach
§ 22 SGB II und jede Region hat andere Miethöhen.
Gruß
Hallo!
Mietobergrenze 543 € , Mietobergrenze anderer Ort 417 € - mein Wohnort liegt dazwischen
Jedes Jobcenter hat Webseite mit Angaben zu Kosten der Unterkunft.
Haben Sie dort schon nachgesehen bei Ihrem Jobcenter?
Gruß
Hallo!
Die Bescheide bitte über Dateihänge des Forums ausreichend
anonymisiert als PDF hochladen.
Gruß
Hallo!
Kann ich also ein Schreiben fertig machen, dass es wegen extrem hohen Wasserverbrauch,
Nein!
Wie von Tamar schon geschrieben wäre das eine einseitige
Vertragsänderung:
Eine einseitige Mietvertragsänderung ist eine Änderung des Mietvertrags, die ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners erfolgt. Eine einseitige Mietvertragsänderung ist grundsätzlich unzulässig,
Das Jobcenter übernimmt die Nachzahlung nicht und die können/wollen das nicht zahlen und ich bleibe drauf sitzen
Begründung?
Gruß
Hallo!
Die Frage ist eher, ob ich nach teureren Wohnungen schauen kann oder ich mich an den Kosten für 50m² orientieren muss.
Was sagt das Jobcenter dazu? Bitte suchen Sie das Gespräch
mit dem zuständigen Sachbearbeiter bei Ihrem Jobcenter.
Das kann niemand wissen, wie das Jobcenter in Ihrer Situation
entscheiden wird.
Gruß
Hallo!
Deshalb beenden wir hier auch das Thema! Rätselraten bringt nichts. Falls hier vom Themenersteller Erklärungen kommen, die verständlich sind, kann es im Thema weitergehen.
Ansonsten sei dem Themenersteller empfohlen die Nebenkostenabrechnungen
durch den Mieterbund prüfen zu lassen und vor Ort eventuell eine reale
Sozialberatung aufzusuchen. Bei Vorliegen aller Unterlagen kann dort
effektiver geholfen werden als hier im Forum.
Gruß
Hallo!
"Neusortierung"
Was vom Themenersteller zu erläutern wäre, denn hier
ist Einiges unklar.
Die Frist, um Beanstandungen gegen die Abrechnung geltend zu machen,
sind 12 Monate ab Erhalt der Abrechnung. Danach kann ein Mieter keine
Fehler mehr beim Vermieter melden.
Mit Ausnahme der Heizkosten hat ein Vermieter die Wahl, ob er nach
dem Leistungsprinzip oder dem Abflussprinzip rechnet. Wenn der
Vermieter in 2023 eine Rechnung erhält, in der die Leistungen aus 2022
abgerechnet wurden, so ist das völlig korrekt. Das ist das
Leistungsprinzip.
Beim Abflussprinzip geht es darum, wann die Rechnungen bezahlt wurden,
unabhängig davon, für welchen Leistungszeitraum die sind.
Die Abrechnungen des Benutzers sind als wahrscheinlich völlig in Ordnung
und der Sachbearbeiter hat eventuell keine Orientierung bezüglich des
Mietrecht und meint es aber besser zu wissen. Gleichwohl ist die
Anmerkung von Tamar zu beachten:
Es geht darum, dass der Vermieter anscheinend nicht nach mietrechtlichen Vorschriften abrechnet, der TE als Mieter nie etwas dagegen unternommen hat und es ihm jetzt unangenehm ist, dass das Jobcenter plötzlich nachhakt.
Auch das wäre möglich! Das müsste auch geprüft werden:
Zuallererst muss doch im Mietvertrag geregelt sein, wie Nebenkosten abgerechnet werden. Der Normalfall ist eine monatliche Vorauszahlung und dann eine jährliche Endabrechnung.
Tamar verwies auf den Mietvertrag.
Oder meinst du, dass du eigentlich Guthaben erwirtschaftet hast und das Jobcenter dich überzahlt hat? Wenn ja, dann bekommst du das Guthaben ja vom Vermieter. Bis 3 Jahre rückwirkend ist da möglich.
Hier wäre dann der Mieterbund einzuschalten, um gegebenenfalls
die Nebenkostenabrechnungen zu prüfen und bestehende
Ansprüche gegenüber dem Vermieter durchzusetzen.
Dazu mag sich der Themenersteller bitte äußern, denn das Rätselraten
bringt hier nichts. Abschließend noch:
Wenn du also genaue Auskunft benötigst, musst du den Passus des Mietvertrages zu den Betriebskosten und deren Abrechnung hochladen.
Falls das erwünscht ist, Dateianhänge bitte ausreichend anonymisiert
über Dateianhänge des Forums hochladen.
Gruß
Hallo!
Danach zählt das Geld zum Schonvermögen.
Nein! Ein Lottogewinn ist Einkommen und wird angerechnet
auf den Bedarf:
Alles anzeigen2) Einkommen und Vermögen grenzen sich grundsätzlich dadurch
voneinander ab, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der
Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was sie/er
in der Bedarfszeit bereits hat (vgl. BSG-Urteile vom 30.7.2008
B14/7b AS 12/07 R und B14/11 AS 17/07ؘ R).
Während bei dem im Bedarfszeitraum zufließenden Einkommen al-
lein maßgeblich ist, dass es in einem bestimmten Zeitraum zur Ver-
wendung für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht, knüpfen die
leistungsrechtliche Folgen beim Vermögen an den (taggenauen)
Bestand an (vgl. BSG Urteil vom 20.02.2020,
Az.: B 14 AS 52/18 R).
Die Bedarfszeit beginnt mit dem Tag, an dem die Antragstellung
wirksam wird (vgl. FW zu § 9, Rz. 9.4). Das an diesem Tag jeweils
vorhandene Vermögen ist maßgeblich.
Beispiel:
Antragstellung am 13.02.2023, Rückwirkung des Antrags nach § 37 Ab-
satz 2 Satz 2 auf den 01.02.2023, Vermögen am 31.01.2023 ist maß-
geblich.
Einmalige Einkünfte, wie z. B. Lottogewinne und Steuererstattun-
gen, die während der Bedarfszeit zufließen, gehören daher zum
Einkommen.
Gruß
Hallo!
Ergänzende Informationen bezüglich § 7b Absatz 2 Satz 3 SGB II - Erreichbarkeit. Dazu die Fachliche Weisung Stand 12.09.2023:
Fachliche Weisungen § 7b SGB II - Erreichbarkeit
Gruß
Zahlen bitte! Sanktionen im Hartz IV- bzw. im Bürgergeld-System.
Und potemkinsche „Einsparungen“ mit den geplanten Verschärfungen der Sanktionen im SGB II
3. Januar 2024 von Stefan Sell
Deutschland, am Jahresende 2023: Im Dezember 2023 lebten in 2.897.000 Bedarfsgemeinschaften 5.473.000 Personen, die einen Anspruch auf Regelleistungen nach dem SGB II hatten. Hinter dieser einen großen Zahl von fast 5,5 Millionen Menschen, die auf Leistungen aus dem Grundsicherungssystem (SGB II) angewiesen sind, verbergen sich nicht nur 5,5 Millionen Einzelschicksale, sondern auch extrem unterschiedliche Fallkonstellationen, die zu einer Hilfebedürftigkeit geführt haben. In der öffentlichen und diese formatierenden medialen Diskussion muss man als unbedarfter Beobachter aber den Eindruck bekommen, als sind alle Hartz IV- bzw. neudeutsch „Bürgergeld“-Empfänger Arbeitslose, genauer: Erwerbsarbeitslose und das Hauptproblem des „neuen“ Bürgergeldes besteht darin, dass es keine „Anreize“ geben würde, irgendeine Erwerbsarbeit aufzunehmen oder dass sogar Jobs hingeschmissen werden, weil man mit dem Bürgergeld angeblich besser, vor allem angenehmer leben könne. In diesem höchst selektiven Kontext, der viele Millionen Hilfebedürftige und deren Lebenslagen komplett ignoriert, passt dann die Forderung nach einer (Wieder-)Verschärfung der Sanktionen, also der Leistungsminderungen in der Grundsicherung. Besonders populär, weil auf den ersten Blick für viele nachvollziehbar ist die Forderung, dass die Ablehnung einer angebotenen Erwerbsarbeit und die damit einhergehende Verlängerung des steuerfinanzierten Leistungsbezugs zu einer „knallharten“ Sanktionierung führen müsse, damit man sich nicht von Faulenzern und den Sozialstaat missbrauchenden Menschen an der Nase durch den Ring ziehen lassen muss und damit die Solidargemeinschaft geschützt wird vor einer Über-Inanspruchnahme aus „niederen“ Beweggründen.
Insofern kann es nicht überraschen, dass am Jahresende 2023 dem Druck der veröffentlichten Debatte scheinbar nachgegeben wurde und der zuständige Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) einen Gesetzentwurf vorgelegt hat, mit dem wieder 100 Prozent – Sanktionen bei sogenannten „Totalverweigerern“ eingeführt werden sollen. Dabei muss man zur Kenntnis nehmen, dass der gesetzgeberische Vorstoß in Richtung „Voll-Sanktionierung“ unter diesem bezeichnenden Titel veröffentlicht wurde...
Sanktionen im SGB II: Es dürfen doch nur maximal 30 Prozent
gekürzt werden, hat das Bundesverfassungsgericht gesagt.
Hat es nicht
31. Dezember 2023 von Stefan Sell
Alles anzeigenIm Kontext der vom Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD)
angekündigten (Wieder)Einführung von 100 Prozent-Sanktionen
(unter Ausklammerung der Kosten für die Unterkunft, die davon
unberührt bleiben sollen) im nunmehr zum Bürgergeld umbenannten
Hartz IV-System wurde verschiedentlich darauf hingewiesen, dass
doch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine
Sanktionierung von maximal 30 Prozent für zulässig erklärt habe.
Dem ist aber nicht so – der vollständige Entzug von Leistungen wurde
auch vom höchsten deutschen Gericht als Möglichkeit in den politisch
gestaltbar Raum gestellt. Man muss das hier angesprochen
Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 des BVerfG zu Sanktionen
im Sozialrecht nur genau lesen.
Dass das BVerfG unter bestimmten Umständen auch den vollständigen
Leistungsentzug als nicht grundsätzlich verfassungswidrig eingestuft haben,
ist begründungsbedürftig. Hierzu die Argumentation des Gerichts, die
gleichsam von oben nach unten gelesen werden muss:
Zwei Begriffe sind hier von zentraler Bedeutung: Der Nachranggrundsatz
und eine daraus abgeleitete Mitwirkungspflicht: Dazu das BVerfG, hier
zitiert nach dem Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 (Hervorhebungen
nicht im Original):
»Die eigenständige Existenzsicherung des Menschen ist nicht Bedingung dafür,
dass ihm Menschenwürde zukommt; die Voraussetzungen für ein
eigenverantwortliches Leben zu schaffen, ist vielmehr Teil des Schutzauftrags
des Staates aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Grundgesetz verwehrt dem
Gesetzgeber jedoch nicht, die Inanspruchnahme sozialer Leistungen zur
Sicherung der menschenwürdigen Existenz an den Nachranggrundsatz
zu binden, solche Leistungen also nur dann zu gewähren, wenn Menschen
ihre Existenz nicht selbst sichern können.«
Und aus dem Nachranggrundsatz wird dann eine Mitwirkungspflicht
abgeleitet: --------- weiter -----------
Hallo!
Bei einem Bürgergeld Antrag müssen die Kontoauszüge der
letzten drei Monate vorgelegt werden. Im Übrigen lässt sich
eine Erbschaft nicht verheimlichen.
§ 52 SGB II - Automatisierter Datenabgleich
§ 63 SGB II - Bußgeldvorschriften
Bitte zeitnah eine Veränderungsmitteilung an das Jobcenter
und die Erbschaft mitteilen.
Gruß
Hallo!
Bei dem unterschwelligen Ton hier im Thread habe ich ein wenig den Eindruck, das wird mir unterstellt.
"Unterstellen" bitte durch "Feststellen" anhand der Gesetzgebung
ersetzen!
Das war reguläres Einkommen, alles ganz legal, und ich hätte es sicherlich früher angebne sollen, ja. Habe ich aber (aus verschiedenen Gründen) nicht.
Das wäre dann dem Jobcenter zu erklären, denn wie Tamar
hier schon schrieb:
Problemlos? Du hast wichtige Änderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt. Außer Rückforderung droht dir also noch ein Bußgeld oder sogar Betrugsverfahren.
§ 60 SGB I - Angabe von Tatsachen und die Veränderungsmitteilung
sollte ohne Zeitverzug umgehend zum Jobcenter, Empfehlung.
Gruß
Hallo!
Bitte eine Veränderungsmitteilung an das Jobcenter:
4. Einkommen 19
4.1 Arbeitseinkommen aus Erwerbstätigkeit (haupt- und nebenberuflich/Minijob)
Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit
Änderung bei einer laufenden Erwerbstätigkeit
Beendigung einer laufenden Erwerbstätigkeit
Ohne Zeitverzug dem Jobcenter melden, denn das hätte
schon vor Aufnahme des Jobs gemeldet werden müssen.
Gruß
Hallo!
Was gibt es an dieser Aussage misszuverstehen?
da ich für das Geld nicht meinen Körper und Seele kaputt machen möchte alles was mit Handwerk viel mit schweren sachen rumtragen
Bürgergeld bekommt jeder erwerbsfähige Leistungsberechtigte.
Über Rechte und Pflichten Informationen:
Hier noch der Hinweis auf Fordern im SGB II:
1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
Dann noch Hinweis auf Zumutbarkeit:
(1) Einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ist jede Arbeit zumutbar, es sei denn, dass 1. sie zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
Da hier nach eigener Aussage keine Erkrankung besteht
ist eigentlich mit den Hinweisen alles geschrieben. Tamar
sei der ordnunghalber auch abschließend noch erwähnt:
Es werden alle Haushaltsmitglieder betrachtet, also auch der Stiefvater. Und du wirst nunmal nachweislich unterstützt.
Ob jetzt ein Anspruch auf Bürgergeld besteht, oder auch
nicht, entscheidet das Jobcenter nach Vorlegen aller
notwendigen Unterlagen und einer Bedürftigkeitsprüfung.
Gruß
Hallo!
Das dreht sich hier im Kreis! Ständige Wiederholungen ändern
die Situation nicht. Letztmalig, stellen Sie bitte einen
Bürgergeld-Antrag und Sie werden vom Jobcenter nach
Bedürftigkeitsprüfung, bei dem alle Unterlagen eingereicht werden
müssen, auch die Eltern müssen mitwirken, erfahren, ob Sie
Sozialleistungen erhalten werden.
Thema beendet!
Gruß
Hallo!
U25 hat mit der oben genannten Unterhaltsvermutung nichts zu tun.
Korrekt, deshalb schrieb Tamar ja:
Wenn deine Eltern dich unterstützen, greift die Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II - Hilfebedürftigkeit. Dann gibt es gar kein oder weniger Bürgergeld. Entweder man braucht es tatsächlich zum Leben oder man braucht es gar nicht.
Hier bestehen mehrere Probleme zeitgleich:
meine eltern finanzieren mich indem ich bei denen arbeite auf 450€ basis sie haben einen laden
eltern nh gesetzlich verpflichtete versicherung bezahlen
ich hab aber einen Dispokredit laufen und etwas schwierigkeiten diesen zu bezahlen
Hier wurde aufgrund der Problematik eine erste Einschätzung
gegeben. Mehr ist nicht möglich und wie sich was letztendlich
auswirkt, zeigt sich erst, wenn der Bürgergeld Antrag gestellt
wurde.
Thema hier beendet, denn Fragen wurden alle beantwortet.
Gruß